Scheinselbständigkeit Rechtsanwalt Anwalt

HilfeNewsletterAGBKontaktImpressumPresseMediadaten
www.scheinselbstaendigkeit.de
www.scheinselbstaendigkeit.de
Unsere Angebote
Anwalt finden
Fragen stellen
Onlineberatung
Information
Gesetze
Downloads
Lexikon
Aktuelles
Anmelden
Details
22.11.2007
Rechtsanwälte Felser

Michael W. Felser

Rechtsanwalt
Uhlstraße 19 - 23
50321 Brühl



Telefon :+49 2232 945040 0
Telefax :+49 2232 945040 50

Aerobic Trainer müssen Rentenversicherungsbeiträge abführen

das bestätigte das Bundessozialgericht (Urteil vom 27.09.2007- Aktenzeichen B 12 R 12/06 R). Nach § 2 Nr. 9 SGB VI sind rentenversicherungspflichtig sogenannte arbeitnehmerähnliche Selbstständige, also Selbstständige mit regelmäßig nur einem Auftraggeber und keinen eigenen sozialversicherungspflichtigen Mitarbeitern. Die Besonderheit im Falle der klagenden Aerobictrainerin bestand aber darin, dass sie für mehrere Fitnessstudios arbeitete und demnach nicht nach § 2 Nr. 9 SGB VI rentenversicherungspflichtig war. Allerdings ordnete das Bundessozialgericht sie in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als "Lehrerin" im Sinne des § 2 Nr. 1 SGB VI ein, die per se, das heisst gesetzlich rentenversicherungspflichtig ist. Die Versicherungspflicht für Lehrer gilt nach dem Gesetz unabhängig von der Zahl ihrer Auftraggeber. Das Bundessozialgericht verwies zur weiteren Sachaufklärung an die Vorinstanz, da nicht geklärt war, ob die Trainerin nicht nur geringfügig beschäftigt war. Dann könnte sie noch mal Glück gehabt haben. Sonst drohen der Trainerin Nachzahlungen in Höhe des gesetzlichen Rentenversicherungsbeitrages für die letzten vier Jahre. Ausnahme: Sie war scheinselbständig. Dann haftet das jeweilige Fitnessstudio.

Michael W. Felser

Rechtsanwalt

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte


Unsere Angebote - Rechtsfragen zum Thema Scheinselbständigkeit stellen
Unsere Angebote - TOP Beiträge zum Thema Scheinselbständigkeit