Auf die Berufung gaben die Richter der zweiten Instanz dagegen dem Bauunternehmen Recht. Das Landessozialgericht betonte, dass für die Ein-Personen-Limited in der Europäischen Union Niederlassungsfreiheit gelte und eine ausländische juristische Persone in Deutschland auch dann anzuerkennen sei, wenn sie ihren faktischen Verwaltungssitz in der Bundesrepublik habe. Das sei aber nicht entscheidend, denn der Betonbauer, der die Meisterprüfung abgelegt habe, sei auch tatsächlich selbstständig tätig gewesen. Seine Aufgaben hätten sich - anders als z.B. bei einem Polier - nicht in dem Einsatz der Produktionsmittel sowie der Mitarbeiter und deren Überwachung erschöpft. Aufgrund seiner Zuständigkeit für Kalkulation, eigenständige Abwicklung der Bauvorhaben, Abnahme und Abrechnung der Gewerke könne seine Position am ehestens mit derjenigen eines Bauleiters verglichen werden. Diese Tätigkeit werde aber typischerweise selbstständig verrichtet: insbesondere von selbständigen Architekten oder Ingenieuren.
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 21.04.2008 - L 1 KR 153/04 - Revision wurde nicht zugelassen.
Anmerkung: Nach dieser Entscheidung wird auf deutschen Baustellen nicht die Limitidis, d.h. die Gründung von Ein-Personen-Limiteds, grassieren. Das Landessozialgericht maß der Tatsache, dass der Bauleiter sich einer Ein-Mann-Limited bediente, keine ausschlaggebende Bedeutung bei. Entscheidend war vielmehr, dass der Mann insgesamt selbständig, d.h. weisungsfrei tätig werden konnte und für mehrere Unternehmen tätig war. Bei unselbständigeren Tätigkeiten von Handwerkern, Facharbeitern und Polieren am Bau wird die Limited daher nicht zur Umgehung der Sozialversicherungspflicht genutzt werden können. Allerdings kann das Statusfeststellungsverfahren unter gewissen Bedingungen missbräuchlich genutzt werden.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte