Co-Pilot / Flugzeugführer und Scheinselbständigkeit
Das Bundesarbeitsgericht hatte noch 1994 festgestellt, dass Co-Piloten im Regelfall Arbeitnehmer und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigte sind (BAG, Urteil vom 16.03.1994 - 5 AZR 447/92, AUS-Portal). Das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 28.05.2008 - B 12 KR 13/07 R) entschied dagegen in einer gerade veröffentlichten Entscheidung, dass als Freelancer eingesetzte Co-Piloten selbständig sind und damit nicht sozialversicherungspflichtig. Das Flugunternehmen beschäftigte durchschnittlich acht Vollzeitpiloten und zwei Teilzeitpiloten. Daneben besteht ein Pool von als sogenannte Freelancer tätigen Flugzeugführern, auf den das Unternehmen bei Bedarf zurückgriff. Die Piloten waren meistens nebenberuflich tätig und flogen, um auf ihre Flugstunden zu kommen. Mit den Freelancern hatte das Unternehmen als Rahmenverträge "Dienstverträge über freie Mitarbeit (Freelance) eines Flugzeugführers im Flugbetrieb eines Luftfahrtunternehmens" abgeschlossen. Obwohl im Vertrag ausdrücklich ein Weisungsrecht des Unternehmens vorgesehen war, hielt das Bundessozialgericht angesichts der tatsächlichen Durchführung eine Eingliederung nicht für gegeben. Das Urteil zeigt einmal mehr, wie willkürlich die Abgrenzung erfolgt. Rechtssicherheit für die Betroffenen sieht anders aus. Der Bundesfinanzhof hat sogar einmal ausdrücklich klargestellt, dass er nicht an anderslautende Urteile des Bundessozialgerichts oder des Bundesarbeitsgerichts gebunden sei. Es könnte daher sogar sein, dass man arbeitsgerichtlich zum Arbeitnehmer wird, das Finanzamt aber nach wie vor von einer umsatzststeuerpflichtigen Tätigkeit ausgeht …