Normalerweise sind nur Gesellschafter-Geschäftsführer von der Sozialversicherungspflicht befreit. Der erforderliche "beherrschende Einfluss" auf die GmbH kann sich nach Meinung der Darmstädter Richter auch aus der bestimmenden Fachkompetenz des angestellten Geschäftsführers ergeben. Geklagt hatte ein Bankkaufmann und Betriebswirt, der bei einer Wirtschaftsberatungs- und Controlling GmbH im Kreis Marburg-Biedenkopf angestellt war.
Da die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bisher nur Geschäftsführer als Selbständige betrachtet hat, die entweder Anteile am Stammkapital des Unternehmens oder familiäre Bindungen zu den Gesellschaftern hatten, wurde der vom Hessischen Landessozialgericht entschiedene Fall wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung zur Revision zugelassen.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
www.scheinselbstaendigkeit.de
Anstellungsvertrag, GmbH-Geschäftsführer, Sozialversicherungsfreiheit, Sozialversicherungspflicht