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10.12.2009
Rechtsanwälte Felser

Michael W. Felser

Rechtsanwalt
Uhlstraße 19 - 23
50321 Brühl



Telefon :+49 2232 945040 0
Telefax :+49 2232 945040 50

Handelsvertreter: selbständig, scheinselbständig oder arbeitnehmerähnlich?

Das Bundessozialgericht hat gerade erst entschieden, dass ein selbständiger Handelsvertreter im Rahmen der Regelung des arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit nach § 2 Nr. 9 SGB VI nicht um die Rentenversicherungspflicht herumkommt wenn er daneben noch als Arbeitnehmer angestellt ist. Jeder Tatbestand sei für sich zu betrachten. Ein Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitgeber führe nicht dazu dass der Handelsvertreter einen weiteren Auftraggeber im Sinne des § 2 Nr. 9 SGB VI habe.

Die Frage, ob ein selbstständig Tätiger wegen der Tätigkeit für im wesentlichen nur einen Auftraggeber versicherungspflichtig oder bei der Tätigkeit für mehr als einen Auftraggeber nicht mehr versicherungspflichtig ist, beurteile sich nur danach, ob ein oder mehrere Auftraggeber für die selbstständige Tätigkeit vorhanden sind. Ein daneben bestehendes abhängiges Beschäftigungsverhältnis ist bei der Prüfung der arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit nicht zu berücksichtigen, da jeder Versicherungspflichttatbestand getrennt beurteilt werden muss.

BSG vom 4. 11. 2009 - B 12 R 7/08 R

Der sozialversicherungsrechtliche Status ist ausführlich in einer Broschüre der Deutschen Rentenversicherung (Anlage 2 zum Rundschreiben "Scheinselbständigkeit") dargestellt.

Michael W. Felser

Rechtsanwalt

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte


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