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31.07.2006
Rechtsanwälte Felser

Michael W. Felser

Rechtsanwalt
Uhlstraße 19 - 23
50321 Brühl



Telefon :+49 2232 945040 0
Telefax :+49 2232 945040 50

Keine Rentenversicherungspflicht für GmbH-Geschäftsführer mehr - Gesetzentwurf seit 01.07.2006 in Kraft

Nachdem das Bundessozialgericht mit Urteil vom 14.12.2005 (Aktenzeichen B 12 RA 1/04 R) entschieden hatte, dass selbstständige GmbH-Geschäftsführer mit echtem Dienstvertrag (also geschäftsführende Gesellschafter) als arbeitnehmerähnliche Selbstständige im Sinne des § 2 Nr. 9 SGB VI rentenversicherungspflichtig seien (der Juracity Blog berichtete) und die Deutsche Rentenversicherung daraufhin im Einklang mit dem Bundesarbeitsministerium angekündigt hatte, sie werde das Urteil nicht umsetzen (der Juracity Blog berichtete), bestand Handlungsbedarf.

Der Gesetzgeber hat jetzt eine gesetzliche Regelung auf den Weg gebracht, die für eine eindeutige Rechtslage sorgen soll. Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2006, dass jetzt nach dem Bundestag (am 19.05.2006) nun auch den Bundesrat (am 16.06.2006) passierte, soll § 2 Nr. 9 SGB VI, der das Urteil des Bundessozialgerichts auslöste, um eine klarstellenden Halbsatz ergänzt werden. Nach Buchstabe b) wird ein Halbsatz angefügt, der lautet: "bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft". Das Gesetz ist bereits geändert und gilt in der geänderten Fassung ab 01.07.2006.

Nachzahlungen - wie nach dem BSG Urteil befürchtet - sind daher nicht mehr zu befürchten.

Damit ist klargestellt, dass nicht - wie das Bundessozialgericht noch meinte - die Gesellschaft der (einzige) Auftraggeber des geschäftsführenden Gesellschafters ist. Hintergrund der gesetzlichen Klarstellung ist, dass Gesellschafter-Geschäftsführer nicht annähernd vergleichbar schutzwürdig sind wie die üblichen arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen (d.h. von einem Auftraggeber abhängige Ein-Personen-Unternehmen) und der Zwangsabsicherung durch die Rentenversicherung nicht bedürfen.

Auch die Directors von Limiteds können damit aufatmen, denn für sie gilt das gleiche wie für die geschäftsführernden Gesellschafter deutscher GmbHs (Juracity berichtete).

 

Michael W. Felser

Rechtsanwalt

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