Scheinselbständigkeit Rechtsanwalt Anwalt

HilfeNewsletterAGBKontaktImpressumPresseMediadaten
www.scheinselbstaendigkeit.de
www.scheinselbstaendigkeit.de
Unsere Angebote
Anwalt finden
Fragen stellen
Onlineberatung
Information
Gesetze
Downloads
Lexikon
Aktuelles
Anmelden
Details
22.08.2008
Rechtsanwälte Felser

Michael W. Felser

Rechtsanwalt
Uhlstraße 19 - 23
50321 Brühl



Telefon :+49 2232 945040 0
Telefax :+49 2232 945040 50

Pflegezeit auch für freie Mitarbeiter und Scheinselbständige?

Gemäß § 7 I Nr. 3 Pflegezeitgesetz gilt § 2 Pflegezeitgesetz auch für arbeitnehmerähnliche Personen. Freie Mitarbeiter sind dann arbeitnehmerähnliche Personen, wenn sie wirtschaftlich von einem Auftraggeber abhängig sind. Jedenfalls für arbeitnehmerähnliche Selbständige im Sinne des § 2 Nr. 9 SGB VI - die im wesentlichen für einen Auftraggeber tätig sind - gilt daher § 2 Pflegezeitgesetz. Und für Scheinselbständige im Sinne des § 7 SGB IV sowieso.

Michael W. Felser

Rechtsanwalt

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte


Unsere Angebote - Rechtsfragen zum Thema Scheinselbständigkeit stellen
Unsere Angebote - TOP Beiträge zum Thema Scheinselbständigkeit