Während bei der Scheinselbständigkeit in Wirklichkeit ein (komplett) sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt (nach aussen eine "freie Mitarbeit", ein "Dienstvertrag" oder "Werkvertrag"), geht es bei § 2 Nr. 9 SGB VI um eine echte Selbständigkeit ohne Sozialversicherungspflicht, bei der aber grundsätzlich Rentenversicherungspflicht besteht.
Das Bundessozialgericht befasste sich ausschliesslich mit der Frage, ob der gegen den Bescheid der BfA klagende Geschäftsführer "arbeitnehmerähnlicher" Selbstständiger nach § 2 Nr. 9 SGB VI ist. Damit ist er keinesfalls scheinselbstständig. Im Gegenteil setzte das BSG denknotwendig voraus, dass der Geschäftsführer selbstständig ist. Da er aber nur einen Auftraggeber hatte (die GmbH) und er selbst (nicht wie Stiegler meint: die GmbH) keine eigenen sozialversicherten Arbeitnehmer beschäftigt, muss er nach § 2 Nr. 9 SGB VI den vollen Rentenversicherungsbeitrag leisten.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
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