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12.12.2007
Rechtsanwälte Felser

Michael W. Felser

Rechtsanwalt
Uhlstraße 19 - 23
50321 Brühl



Telefon :+49 2232 945040 0
Telefax :+49 2232 945040 50

Scheinselbständigkeit im Fitnessstudio

Lehrer, das sind auch Pilatestrainer und Aerobictrainer, sind nach § 2 Nr. 1 SGB VI rentenversicherungspflichtige Selbständige, so das Bundessozialgericht (Juracity berichtete). Das gilt übrigens nicht nur für Fitnessstudios, sondern auch für andere Freizeiteinrichtungen, in denen Kurse angeboten werden. Die entsprechenden Trainer sind dann, wenn die Tätigkeit den Umfang einer geringfügigen Beschäftigung überschreitet, gesetzlich rentenversicherungspflichtig und müssen den Gesamtbeitrag persönlich vom Honorar abführen. Ggf. mehrere Jahre rückwirkend. Da prüft dann der Trainer genau, ob nicht doch Scheinselbständigkeit vorliegt, um der Nachforderung zu entgehen.

Michael W. Felser

Rechtsanwalt

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte


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