Das LSG bestätigte die Sozialversicherungspflichtigkeit der Tätigkeit. Der Paketservice musste daher 47.778,88 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen nachzahlen.
Bereits das Bundessozialgericht (BSG) hatte in seinem Urteil vom 22.06.2005 (B 12 KR 28/03 R, zum Volltext) entschieden, das Transportfahrer jedenfalls dann abhängig beschäftigt und sozialversicherungspflichtig sind, wenn ihre Weisungsgebundenheit über das Maß an Weisungsunterworfenheit hinausgeht, dem Frachtführer in Bezug auf die anvertraute Ware sowohl von Seiten des Spediteurs als auch des Absenders und des Empfängers des Frachtgutes nach § 418 HGB unterliegen. In einer anderen Entscheidung hatte das BSG ebenfalls den selbständigen Fahrer eines Transporters als abhängig beschäftigten Arbeitnehmer angesehen (BSG vom 08.08.2005 Aktenzeichen B 12 KR 68/04 B, Volltext hier).
Die Einordnung ist immer eine Frage des Einzelfalls, der sorgfältig geprüft werden muss.
Michael Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
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Fahrer, Kurierfahrer, Paketdienst, Scheinselbständigkeit, Sozialversicherungspflicht