Immer wieder beklagen sich Selbständige und Unternehmer, die einen Bescheid über die Statusfeststellung von der Deutschen Rentenversicherung bekommen haben, dass ihr Steuerberater sie nicht auf die Risiken hingewiesen habe. Ein klarer Haftungsfall. Wenn ein Steuerberater Hinweise hat, dass der Selbständige nur einen Auftraggeber hat und keine Arbeitnehmer (wer, wenn nicht der Steuerberater weiß dies …), muß er auf die Rentenversicherungspflichtigkeit nach § 2 Nr. 9 SGB VI hinweisen und vor allem auf die Möglichkeit, sich als Existenzgründer für die ersten drei Jahre von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Ein Steuerberater dürfte auch verpflichtet sein, in diesem Fall auf eine eventuelle Scheinselbständigkeit hinzuweisen.
Dem Steuerberater obliegt nach der Rechtsprechung eine umfassende Beratungspflicht hinsichtlich steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Fragen (BGH, Urteil vom 18.12.1997). Leichte Fahrlässigkeit hinsichtlich der vermeintlichen Sozialversicherungspflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH reicht für die Haftung des Steuerberaters bereits aus (Landgerichts Köln vom 23.03.1994- Aktenzeichen 16 O 619). Nach dem seit dem 01.07.2008 geltenden Rechtsdienstleistungsgesetzes dürfen Steuerberater in Angelegenheiten, mit denen sie beruflich befasst sind, auch die rechtliche Bearbeitung übernehmen, wenn diese mit den Aufgaben des Steuerberaters in unmittelbaren Zusammenhang stehen und diese Aufgaben ohne die Rechtsberatung nicht sachgemäß erledigt werden können (Art. 1 § 5 Nr. 2 Rechtsberatungsgesetz). Ob sie dies mit Blick auf die komplexen sozialversicherungsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Zusammenhänge tun sollten, ist die andere Frage.
Beraten wollen Steuerberater ganz offensichtlich dürfen, wie dieser Beitrag auf Gabler Steuern zeigt, haften wollen dann aber doch nicht.
Der Bundesgerichtshof sieht aber eine Haftung des Steuerberaters auch bei sozialversicherungsrechtlichen Fragen jedenfalls wenn der StB mit der Lohnabrechnung beauftragt ist. So entstehe
"einem Arbeitgeber bereits dann ein Schaden, wenn er Sozialversicherungsbeiträge für einen Arbeitnehmer abführt, der tatsächlich nicht sozialversicherungspflichtig ist; sein Schadensersatzanspruch gegen den mit der Lohnabrechnung beauftragten Steuerberater beginnt mit der ersten Beitragszahlung zu verjähren (BGH, Urt. v. 29. Mai 2008 - IX ZR 222/06, Rn. 19).
BGH vom 05.03.2009 Aktenzeichen IX ZR 172/05
Der für die Lohnbuchhaltung zuständige Steuerberater haftet, wenn er einen nicht versicherungspflichtigen Geschäftsführer einer GmbH der Einzugsstelle zu Unrecht als versicherungspflichtigen Arbeitnehmer gemeldet und in der Folgezeit für ihn die monatliche Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen veranlasst hat (BGH, Urt. v. 29. Mai 2008 - IX ZR 222/06). Er haftet ebenfalls, wenn er die Versicherungspflicht eines Mitarbeiters nicht erkennt (BGH vom 23.09.2004 - Aktenzeichen IX ZR 148/03).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Steuerberater zur Vermeidung einer Haftung verpflichtet, den Mandanten an einen Rechtsanwalt zu verweisen.
"Es spricht viel dafür, daß der Steuerberater, der bei der Prüfung einer Beitragspflicht oder bei der Berechnung der Höhe der abzuführenden Beiträge auf Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art stößt oder dem sich die Rechtslage als unklar darstellt, den sich stellenden sozialversicherungsrechtlichen Fragen nicht selbst nachgehen darf, sondern seinem Mandanten anheimgeben muß, einen mit den notwendigen Erfahrungen ausgestatteten Rechtsanwalt aufzusuchen."
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.02.2004 - IX ZR 246/02).
Fragen Sie als Steuerberater also lieber gleich auf Sozialversicherungsfragen spezialisierte Anwälte, bevor sie auf Steuerberaterhaftung spezialisierte Anwälte aufsuchen müssen.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
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