Arbeitnehmerähnlicher Selbständige sind echte Selbständige. Allerdings hat der Gesetzgeber dieser Gruppe von Selbständigen die Rentenversicherungspflicht gesetzlich "verordnet". Als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger im Sinne des § 2 Nr. 9 SGB VI müssen Sie also Rentenversicherungsbeiträge in die Rentenkasse der DRV einzahlen und zwar den vollen Beitragssatz.
Als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger im Sinne des § 2 Nr. 9Sozialgesetzbuch (SGB) VI müssen Sie also Rentenversicherungsbeiträgein die Rentenkassen einzahlen und zwar den vollen Beitragssatz in Höhevon 19,9 Prozent (hier finden Sie die aktuellen Beitragssätze).
Arbeitnehmerähnliche Selbständige sind Personen, die
- im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
- auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Beides sind leicht feststellbare Kriterien. Das ist kein Zufall. Jeder Betriebsprüfer kann - anders als bei der Feststellung einer Scheinselbständigkeit - auf die Schnelle ermitteln, ob jemand alsarbeitnehmerähnlicher Selbständiger anzusehen ist.
Dann droht Ungemach und zwar - dem schwächeren Teil der Geschäftsbeziehung - nämlich dem kleinen Selbständigen, der von einem Auftraggeber abhängig ist. Dieser muss dann bis zu fünf Jahre (die sozialversicherungsrechtliche Verjährungsfrist ist vier Jahre)Rentenversicherungsbeiträge nachzahlen, das sind 5 x 19,9 % des Jahresumsatzes. Dieser ist gut beraten, bei entsprechenden Feststellungen bei einer Betriebsprüfung, einem feststellenden Bescheid der Deutschen Rentenversicherung oder einer entsprechende Statusfeststellung einen spezialisierten Anwalt aufzusuchen. Der weiß dann, was zu tun ist.
Rückwirkend sind Lösungen übrigens nur schlecht zu finden. So wirkt der Antrag auf Befreiung von den Versicherungspflicht als Existenzgründer nicht rückwirkend und ist auch nur innerhalb der ersten drei Jahre nach Existenzgründung möglich.
Vor dem beliebten Statusfeststellungsverfahren nach § 7 a SGB IV kann übrigens nur gewarnt werden. Es bringt keine Rechtssicherheit und führt nur dazu, dass die DRV auf die konkrete Problematik aufmerksam wird. Die Amnestieregelung hilft nur bei Scheinselbständigkeit, nicht dagegen bei arbeitnehmerähnlichen Selbständigen. In Ausnahmefällen dagegen kann das Anfrageverfahren nach § 7 a SGB IV dagegen sehr sinnvoll sein.
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