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Arbeitnehmerähnliche Selbständige

Arbeitnehmerähnlicher Selbständige sind echte Selbständige. Allerdings hat der Gesetzgeber dieser Gruppe von Selbständigen die Rentenversicherungspflicht gesetzlich "verordnet". Als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger im Sinne des § 2 Nr. 9 SGB VI müssen Sie also Rentenversicherungsbeiträge in die Rentenkasse der DRV einzahlen und zwar den vollen Beitragssatz.

 

Als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger im Sinne des § 2 Nr. 9Sozialgesetzbuch (SGB) VI müssen Sie also Rentenversicherungsbeiträgein die Rentenkassen einzahlen und zwar den vollen Beitragssatz in Höhevon 19,9 Prozent (hier finden Sie die aktuellen Beitragssätze).

 

Arbeitnehmerähnliche Selbständige sind

 

Personen, die

 

 a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen

 

und

 

b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätigsind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber derGesellschaft.

 

Beides sind leicht feststellbare Kriterien. Das ist kein Zufall.Jeder Betriebsprüfer kann - anders als bei der Feststellung einerScheinselbständigkeit - auf die Schnelle ermitteln, ob jemand alsarbeitnehmerähnlicher Selbständiger anzusehen ist.

 

Dann droht Ungemach und zwar - dem schwächeren Teil derGeschäftsbeziehung - nämlich dem kleinen Selbständigen, der von einemAuftraggeber abhängig ist. Dieser muss dann bis zu fünf Jahre (diesozialversicherungsrechtliche Verjährungsfrist ist vier Jahre)Rentenversicherungsbeiträge nachzahlen, das sind 5 x 19,9 % desJahresumsatzes.Dieser ist gut beraten, bei entsprechendenFeststellungen bei einer Betriebsprüfung, einem feststellenden Bescheidder Deutschen Rentenversicherung oder einer entsprechendeStatusfeststellung einen spezialisierten Anwalt aufzusuchen. Der weißdann, was zu tun ist.

 

Rückwirkend sind Lösungen übrigens nur schlecht zu finden. So wirktder Antrag auf Befreiung von den Versicherungspflicht alsExistenzgründer nicht rückwirkend und ist auch nur innerhalb der erstendrei Jahre nach Existenzgründung möglich.

 

Vor dem beliebten Statusfeststellungsverfahrennach § 7 a SGB IV kann übrigens nur gewarnt werden. Es bringt keineRechtssicherheit und führt nur dazu., dass die DRV auf die konkreteProblematik aufmerksam wird. Die Amnestieregelung hilft nur beiScheinselbständigkeit, nicht dagegen bei arbeitnehmerähnlichenSelbständigen. In Ausnahmefällen dagegen kann das Anfrageverfahren nach § 7 a SGB IV dagegen sehr sinnvoll sein.

 

Die Beurteilung gehört in die Hände eines Experten, der dieRechtsgrundlagen sicher beherrscht und das Gesamtsystem und die Folgenüberblickt, einschliesslich Arbeitrecht, Steuerrecht undSozialversicherungsrecht.

 

Stand: 5/2008

 

Michael W. Felser

Rechtsanwalt