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Begriff Scheinselbständigkeit

Der Begriff "Scheinselbständigkeit" ist ein politischer Begriff, er findet sich im Gesetz gar nicht. Der Begriff drückt aus, dass es Beschäftigte gibt, die nur scheinbar selbständig sind, in Wahrheit aber in der Arbeitslosenversicherung, gesetzlichen Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung versichert werden müssten.

 

Hintergrund für das Phänomen Scheinselbständigkeit ist die nahe liegende Möglichkeit, durch die Nichtversicherung Geld zu sparen. In diesem Bestreben sind sich nicht selten Auftraggeber und Scheinselbständiger einig, was die Ermittlungen der Betriebsprüfer der für die Prüfung der Unternehmen zuständigen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung = DRV) nicht gerade einfacher macht. Diese stießen bei ihren Ermittlungen regelmäßig auf eine einvernehmliche "Mauer des Schweigens", weil Auftraggeber und Auftragnehmer durch die Sozialversicherungsfreiheit Geld sparen konnten (die Auftraggeber aber meistens mehr ...).

 

Wegen der zunehmenden Flucht aus der Sozialversicherung, die sich auch in einer Schieflage der Rentenkasse bemerkbar machte, entschloss sich der Gesetzgeber 1999, die gesetzlichen Vorschriften neu zu fassen, einen Kriterienkatalog für die Abgrenzung von scheinselbständiger und sozialversicherungspflichtiger Tätigkeit einzuführen und die Rechtslage damit für die Betriebsprüfer zu vereinfachen. Durch den Kriterienkatalog sollte eine Vermutungsregelung eingeführt werden, die die Beweislast umkehrt. Bisher mussten die Sozialversicherungsträger nachweisen, dass eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, durch den Kriterienkatalog mussten der Betrieb bzw. der Versicherungspflichtige im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht bei Vorliegen von drei der vier bzw. fünf Kriterien die hierdurch eintretende Vermutung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung entkräften.

 

Dieses Vorhaben ist allerdings halbherzig umgesetzt worden und schließlich gescheitert. Zum 1.1.2003 wurde der Kriterienkatalog wieder ersatzlos gestrichen und damit im Kern die alte Rechtslage vor 1999 wiederhergestellt (das haben übrigens viele Internetportale noch immer nicht gemerkt ...) Der Kriterienkatalog war aber lediglich eine Beweislastregelung, keine inhaltliche Klärung der Frage, wann ein Beschäftigter sozialversicherungspflichtig ist oder sozialversicherungsfreier Selbständiger.

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