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Begriff Scheinselbständigkeit

Der Begriff "Scheinselbständigkeit" ist ein politischer Begriff, er findet sich im Gesetz gar nicht. Der Begriff drückt aus, dass es Beschäftigte gibt, die nur scheinbar selbständig sind, in Wahrheit aber in der Arbeitslosenversicherung, gesetzlichen Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung versichert werden müssten.

 

Hintergrund für das Phänomen Scheinselbständigkeit ist die nahe liegende Möglichkeit, durch die Nichtversicherung Geld zu sparen. In diesem Bestreben sind sich nicht selten Auftraggeber und Scheinselbständiger einig, was die Ermittlungen der Betriebsprüfer der für die Prüfung der Unternehmen zuständigen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung = DRV) nicht gerade einfacher macht. Diese stießen bei ihren Ermittlungen regelmäßig auf eine einvernehmliche "Mauer des Schweigens", weil Auftraggeber und Auftragnehmer durch die Sozialversicherungsfreiheit Geld sparen konnten (die Auftraggeber aber meistens mehr ...).

 

Wegen der zunehmenden Flucht aus der Sozialversicherung, die sich auch in einer Schieflage der Rentenkasse bemerkbar machte, entschloss sich der Gesetzgeber 1999, die gesetzlichen Vorschriften neu zu fassen, einen Kriterienkatalog für die Abgrenzung von scheinselbständiger und sozialversicherungspflichtiger Tätigkeit einzuführen und die Rechtslage damit für die Betriebsprüfer zu vereinfachen. Durch den Kriterienkatalog sollte eine Vermutungsregelung eingeführt werden, die die Beweislast umkehrt. Bisher mussten die Sozialversicherungsträger nachweisen, dass eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, durch den Kriterienkatalog mussten der Betrieb bzw. der Versicherungspflichtige im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht bei Vorliegen von drei der vier bzw. fünf Kriterien die hierdurch eintretende Vermutung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung entkräften.

 

Dieses Vorhaben ist allerdings halbherzig umgesetzt worden und schließlich gescheitert. Zum 1.1.2003 wurde der Kriterienkatalog wieder ersatzlos gestrichen und damit im Kern die alte Rechtslage vor 1999 wiederhergestellt (das haben übrigens viele Internetportale noch immer nicht gemerkt ...) Der Kriterienkatalog war aber lediglich eine Beweislastregelung, keine inhaltliche Klärung der Frage, wann ein Beschäftigter sozialversicherungspflichtig ist oder sozialversicherungsfreier Selbständiger.

 

Eine Synopse mit den drei wichtigsten Rechtsständen finden Sie ... [hier] Aktuell (Stand 1.1.2007) lautet der Gesetztext – ohne Kriterien - so:

 

§ 7 Beschäftigung

 

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

 

(1a) Ist für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung Arbeitsentgelt fällig, das mit einer vor oder nach diesen Zeiten erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird (Wertguthaben), besteht während der Freistellung eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt, wenn

1.  die Freistellung auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgt und

2.  die Höhe des für die Zeit der Freistellung und des für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate monatlich fälligen Arbeitsentgelts nicht unangemessen voneinander abweichen und diese Arbeitsentgelte 400 Euro übersteigen.

 

Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nr. 2 mit der Maßgabe, dass die Höhe des für die Zeit der Freistellung und des für die Zeit der Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, monatlich fälligen Arbeitsentgelts nicht unangemessen voneinander abweichen darf und diese Arbeitsentgelte 400 Euro übersteigen müssen. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Inland werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

 

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

 

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird.

 

(4) Für Personen, die für eine selbständige Tätigkeit einen Zuschuss nach § 42 Abs. 1 des Dritten Buches beantragen, wird widerlegbar vermutet, dass sie in dieser Tätigkeit als Selbständige tätig sind. Für die Dauer des Bezugs dieses Zuschusses gelten diese Personen als selbständig Tätige.

 

Allerdings hat der Gesetzgeber die Rechtsfigur des "arbeitnehmerähnlichen Selbständigen" (zwischenzeitlich auch einmal "rentenversicherungspflichter Selbständiger" genannt) beibehalten. Dadurch bleibt für die betroffenen Beschäftigten ein gewisser Anreiz zur Offenbarung von Scheinselbständigkeit bestehen. Näheres dazu in dem Beitrag "Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger".

 

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