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Die Betriebsprüfung

Das Risiko, erwischt zu werden, ist bei der Scheinselbständigkeit hoch. Anders als bei den Betriebsprüfungen des Finanzamts, die unregelmäßig und je nach Betriebsgröße öfter oder seltener stattfinden, findet alle vier Jahre eine Außenprüfung der Deutschen Rentenversicherung in jedem Betrieb statt. Voraussetzung ist eine Betriebsnummer.

 

Bei der Betriebsprüfung wird immer ein großes Augenmerk auf die "Fremdarbeiten" gelegt. Liegen die Ausgaben hierfür über dem Branchenschnitt, muß der Betriebsprüfer dem nachgehen. Als erstes wird er nach den Verträgen und Rechnungen fragen und sich diese anschauen.

 

Schlecht ist es, wenn auf die entsprechende Nachfrage die Antwort kommt: "Es gibt keine schriftlichen Verträge." Dann muß der Betriebsprüfer weiter nachforschen, wenn er sich nicht später bei einer Revision seiner Prüftätigkeit unangenehme Nachfragen gefallen lassen will. Der verbreitet gegebene Rat, es sei besser man habe keine Verträge, ist also falsch. Richtig ist nur, dass es besser ist, man hat keinen Vertrag als einen schlechten Vertrag ...

 

Risikofaktoren

Ein weiteres Risiko sind Sonderprüfungen in Branchen, die auffällig geworden sind. Solche gab es z.B. bei Messehostessen. Auffallen kann man auch durch Kontrollmitteilungen, die im Rahmen einer Betriebsprüfung beim Auftraggeber erstellt werden.

 

Auch vom Finanzamt droht Ungemach.Auch bei Betriebsprüfungen des Finanzamtes kann Scheinselbständigkeit festgestellt werden. Das hat zwar zunächst nur steuerliche Auswirkungen, im Regelfall tritt dann aber auch die DRV auf den Plan.

 

Ein großes Risiko geht von den freien Mitarbeitern selbst aus. Wenn diese als rentenversicherungspflichtige Selbständige nach § 2 Nr. 9 SGB VI ermittelt werden, droht ihnen eine hohe Nachzahlung. Dieser kann der Selbständige nur entgehen, wenn er seinen Auftraggeber ans Messer liefert, also der DRV mitteilt: "Ich war abhängig beschäftigt" - und entsprechende Aussagen macht. Unternehmen, die freie Mitarbeiter und Ein-Personen-Unternehmer beauftragen, sind daher gut beraten, dieses Risiko besonders im Auge zu behalten und abzusichern. Gerne beraten unsere Anwälte Sie zu diesem Thema.

Folgen einer Betriebsprüfung

Nach § 28p Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen. Sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre.

Die Folgen einer nachträglichen Feststellung, dass in Wirklichkeit eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, sind erheblich: Nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen. Nach § 25 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) verjähren die Nachforderungsansprüche der Sozialversicherungsträger auf nicht abgeführte Beiträge erst in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.

Jetzt verstehen Sie auch, warum die Betriebsprüfungen mindestens alle vier Jahre stattfinden. Na gut, eben erwischt, denkt sich der Auftraggeber. Geteiltes Leid ist halbes Leid. Dann wird der Scheinselbständige die Hälfte der Nachzahlungen tragen. Denkste. Der Arbeitgeber hat zwar gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Das steht so in § 28g Satz 1 SGB IV

Dieser Anspruch kann danach allerdings nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Wegen der Pfändungsfreigrenzen dürfte da kaum was zusammenkommen. Ein unterbliebener Abzug darf nach § 28g Satz 3 SGB IV zudem nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, später nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist.

Im Ergebnis bleibt der Auftraggeber also auf der Nachforderung komplett sitzen. Der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitrag betrug 2006 nach der Bekanntmachung der Bundesregierung 41,9 Prozent. Eine Rückforderung über 4 Jahre bedeutet also eine Nachzahlung in Höhe von 168 % eines Jahresgehaltes (!) des betreffenden Arbeitnehmers. Wenn es sich bei der Beschäftigung von "Selbstständigen" und "freien Mitarbeitern" gar um das strukturelle Geschäftskonzept handelte, bleibt dem betroffenen Unternehmen meist nur noch die Insolvenz.

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