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Betriebsprüfung

Das Risiko, entdeckt zu werden ist groß: Nach § 28p Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen. Sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre. Die Folgen einer nachträglichen Feststellung, dass in Wirklichkeit eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, sind erheblich:

 

Nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen. Nach § 25 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) verjähren die Nachforderungsansprüche der Sozialversicherungsträger auf nicht abgeführte Beiträge erst in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.

 

Jetzt verstehen Sie auch, warum die Betriebsprüfungen mindestens alle vier Jahre stattfinden. Na gut, eben erwischt, denkt sich der Auftraggeber. Geteiltes Leid ist halbes Leid. Dann wird der Scheinselbständige die Hälfte der Nachzahlungen tragen. Denkste. Der Arbeitgeber hat zwar gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Das steht so in § 28g Satz 1 SGB IV.

 

Dieser Anspruch kann danach allerdings nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Wegen der Pfändungsfreigrenzen dürfte da kaum was zusammenkommen. Ein unterbliebener Abzug darf nach § 28g Satz 3 SGB IV zudem nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, später nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist.

 

Im Ergebnis bleibt der Auftraggeber also auf der Nachforderung komplett sitzen. Der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitrag betrug 2006 nach der Bekanntmachung der Bundesregierung 41,9 Prozent. Eine Rückforderung über 4 Jahre bedeutet also eine Nachzahlung in Höhe von 168 % eines Jahresgehaltes (!) des betreffenden Arbeitnehmers. Wenn es sich bei der Beschäftigung von "Selbstständigen" und "freien Mitarbeitern" gar um das strukturelle Geschäftskonzept handelte, bleibt dem betroffenen Unternehmen meist nur noch die Insolvenz.