Kündigung beim Handelsvertreter

Kündigung beim Handelsvertreter

Kündigung beim Handelsvertreter: Immer mehr Einfirmenvertreter erhalten die Kündigung ihres Brötchengebers. Brötchengeber deshalb, weil oft unklar ist, ob dieser nun Auftraggeber oder Arbeitgeber ist. Während der Auftraggeber den Handelsvertreter ohne Grund – unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist – kündigen kann, muss der Arbeitgeber bei einem Arbeitnehmer einen Kündigungsgrund haben, der von den Gerichten überprüft wird. Die Kündigung eines Handelsvertreters endet daher nicht mit einer Abfindung, während Arbeitnehmer nach einem Kündigungsschutzprozess in der Regel eine Abfindung per Vergleich durchsetzen können.

Kündigung beim Handelsvertreter: was tun?

Die Kündigung eines selbständigen Handelsverteters ist grundsätzlich ohne Grund und kurzfristig nach § 621 BGB möglich, auch das Kündigungsschutzgesetz findet keine Anwendung. Trotzdem ist Eile geboten, da Einfirmenvertreter nicht selten scheinselbständig sind. Nach dem Kündigungsschutzgesetz, das für Arbeitnehmer gilt, ist eine dreiwöchige Klagefrist einzuhalten, wenn die Kündigung angegriffen werden soll. Voraussetzung ist eine gründliche Prüfung, ob der Handelsvertreter tatsächlich selbständig oder scheinselbständig und damit mglw. Arbeitnehmer ist.

Kündigungsfrist beim Handelsvertreter

Für die Kündigung des Handelsvertreters gilt nicht die Kündigungsfrist nach § 622 BGB, sondern nach § 621 BGB oder alternativ nach dem Handelsvertretervertrag. Die Kündigungsfrist nach § 621 BGB ist deutlich kürzer und verlängert sich nicht nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Ist der Handelsvertreter trotz seiner formalen Selbständigkeit als Arbeitnehmer anzusehen, gelten für die Kündigung die längeren Kündigungsfristen nach § 622 BGB.

Allerdings darf die im Vertrag vereinbarte Kündigungsfrist für den Handelsvertreter nicht länger bemessen sein als die Kündigungsfrist für den Auftraggeber.

Mit der gesetzlichen Regelung in § 89 Abs. 2 HGB,

„dass bei Vereinbarung einer kürzeren Kündigungsfrist für den Unternehmer auch für ihn die für den Handelsvertreter vereinbarte – längere – Frist gilt, wird der Grundsatz der Fristenparität im Handelsrecht zu Lasten des Unternehmers durchgesetzt (Hopt Handelsvertreterrecht 2. Aufl. § 89 Rn. 30) .“

Urteil vom 02. Juni 2005 – 2 AZR 296/04 –, BAGE 115, 88-91, Rn. 21)

Wann ist ein Handelsvertreter als Arbeitnehmer anzusehen?

Die Abgrenzung des selbständigen Handelsvertreters vom angestellten Handelsvertreter richtet sich nach objektiven Kriterien, nicht allein nach dem Vertrag:

„Nach § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB ist selbständig, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Auch im Rahmen von § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB sind alle Umstände des Falls in Betracht zu ziehen und schließlich in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Die heranzuziehenden Anknüpfungspunkte müssen sich den gesetzlichen Unterscheidungsmerkmalen zuordnen lassen(Senat 15. Dezember 1999 – 5 AZR 169/99 – zu B II 2 der Gründe, BAGE 93, 132; 15. Dezember 1999 – 5 AZR 3/99 – zu II 2 der Gründe, BAGE 93, 112; 20. September 2000 – 5 AZR 271/99 – zu II 1 der Gründe, BAGE 95, 324). Der objektive Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist letztere maßgebend (Senat 25. Mai 2005 – 5 AZR 347/04 – zu I der Gründe, BAGE 115, 1; 30. September 1998 – 5 AZR 563/97 – BAGE 90, 36). Das bedeutet aber nicht, dass die Vertragstypenwahl der Parteien gänzlich bedeutungslos wäre. Kann die vertraglich vereinbarte Tätigkeit typologisch sowohl in einem Arbeitsverhältnis als auch selbständig erbracht werden, ist die Entscheidung der Vertragsparteien für einen bestimmten Vertragstypus im Rahmen der bei jeder Statusbeurteilung erforderlichen Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.“

(BAG, Urteil vom 09. Juni 2010 – 5 AZR 332/09 –)

Nur im Zweifel gibt der vertraglich gewählte Status also den Ausschlag.

Entscheidend ist das Maß der Beschränkung der freien Gestaltung von Arbeitszeit und Tätigkeit (BAG, Urteil vom 09. Juni 2010 – 5 AZR 332/09 –).

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Handelsvertretern

Die Deutsche Rentenversicherung hat die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Handelsvertretern in einer Anlage zu einem Rundschreiben erläutert. Diese bindet die Sozialgerichte nicht, erst recht nicht die Arbeitsgerichte, aber die Sachbearbeiter der Deutschen Rentenversicherung in der Clearingstelle und die Betriebsprüfer richten sich danach.

Was tun bei Kündigung des Handelsvertretervertrags?

Nach Kündigung beim Handelsvertreter sollte innerhalb von drei Wochen nach Kündigung das Arbeitsgericht angerufen werden. Das Arbeitsgericht ist trotz des formal selbständigen Status schon dann zuständig, wenn der Handelsvertreter geltend macht, er sei in Wirklichkeit Arbeitnehmer:

Das Arbeitsgericht hat zu Recht entschieden, dass bei den sogenannten „Sic-non-Fällen“, also in den Fällen, in denen es sowohl für die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgericht als auch für die Begründetheit der Klage der Bestand des Arbeitsverhältnisses zwingende Voraussetzung ist, für die Annahme der Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten bereits die bloße Rechtsansicht der klagenden Partei ausreichend ist, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestehe, und dieses auch nicht durch die erklärte Kündigung beendet worden ist (vgl. BAG, Beschluss vom 03.12.2014 – 10 AZB 98/14, NZA 2015, 180; BAG, Beschluss vom 15.03.2000 – 5 AZB 70/09, NZA 2000, 681; 671, BGH, Beschluss vom 27.10.2009 – VIII ZB 45/08; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.09.2013 – 15 W 79/11; LAG Hamm, Beschluss vom 02.07.2012 – 2 Ta 71/12).

(Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Beschluss vom 18. März 2015 – 2 Ta 662/14 –)

Das Arbeitsgericht klärt dann den Status, also ob eine selbständige Tätigkeit als Handelsvertreter vorliegt oder als Arbeitnehmer. Ist letzteres durch den Kläger bewiesen, wird das Arbeitsgericht die Kündigung auf die soziale Rechtfertigung nach dem Kündigungsschutzgesetz prüfen. In der Regel endet der Rechtsstreit mit einer Abfindung.

Statusfeststellungsverfahren beim Handelsvertreter

Daneben besteht die Möglichkeit, den Status durch ein Statusfeststellungsverfahren vor der Clearingstelle der DRV prüfen zu lassen. Oft ist es sinnvoll, beide Möglichkeiten zu verbinden. Die Sozialgerichte sind tendenziell strenger bei der Frage, ob eine Selbständigkeit vorliegt, als die Arbeitsgerichte.

 

Kündigung beim Handelsvertreter: Immer mehr Einfirmenvertreter erhalten die Kündigung ihres Brötchengebers. Brötchengeber deshalb, weil oft unklar ist, ob dieser nun Auftraggeber oder Arbeitgeber ist. Während der Auftraggeber den Handelsvertreter ohne Grund – unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist – kündigen kann, muss der Arbeitgeber bei einem Arbeitnehmer einen Kündigungsgrund haben, der von den Gerichten überprüft wird. Die Kündigung eines Handelsvertreters endet daher nicht mit einer Abfindung, während Arbeitnehmer nach einem Kündigungsschutzprozess in der Regel eine Abfindung per Vergleich durchsetzen können.

Kündigung beim Handelsvertreter: was tun?

Die Kündigung eines selbständigen Handelsverteters ist grundsätzlich ohne Grund und kurzfristig nach § 621 BGB möglich, auch das Kündigungsschutzgesetz findet keine Anwendung. Trotzdem ist Eile geboten, da Einfirmenvertreter nicht selten scheinselbständig sind. Nach dem Kündigungsschutzgesetz, das für Arbeitnehmer gilt, ist eine dreiwöchige Klagefrist einzuhalten, wenn die Kündigung angegriffen werden soll. Voraussetzung ist eine gründliche Prüfung, ob der Handelsvertreter tatsächlich selbständig oder scheinselbständig und damit mglw. Arbeitnehmer ist.

Kündigungsfrist beim Handelsvertreter

Für die Kündigung des Handelsvertreters gilt nicht die Kündigungsfrist nach § 622 BGB, sondern nach § 621 BGB oder alternativ nach dem Handelsvertretervertrag. Die Kündigungsfrist nach § 621 BGB ist deutlich kürzer und verlängert sich nicht nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Ist der Handelsvertreter trotz seiner formalen Selbständigkeit als Arbeitnehmer anzusehen, gelten für die Kündigung die längeren Kündigungsfristen nach § 622 BGB.

Allerdings darf die im Vertrag vereinbarte Kündigungsfrist für den Handelsvertreter nicht länger bemessen sein als die Kündigungsfrist für den Auftraggeber.

Mit der gesetzlichen Regelung in § 89 Abs. 2 HGB,

„dass bei Vereinbarung einer kürzeren Kündigungsfrist für den Unternehmer auch für ihn die für den Handelsvertreter vereinbarte – längere – Frist gilt, wird der Grundsatz der Fristenparität im Handelsrecht zu Lasten des Unternehmers durchgesetzt (Hopt Handelsvertreterrecht 2. Aufl. § 89 Rn. 30) .“

Urteil vom 02. Juni 2005 – 2 AZR 296/04 –, BAGE 115, 88-91, Rn. 21)

Wann ist ein Handelsvertreter als Arbeitnehmer anzusehen?

Die Abgrenzung des selbständigen Handelsvertreters vom angestellten Handelsvertreter richtet sich nach objektiven Kriterien, nicht allein nach dem Vertrag:

„Nach § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB ist selbständig, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Auch im Rahmen von § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB sind alle Umstände des Falls in Betracht zu ziehen und schließlich in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Die heranzuziehenden Anknüpfungspunkte müssen sich den gesetzlichen Unterscheidungsmerkmalen zuordnen lassen(Senat 15. Dezember 1999 – 5 AZR 169/99 – zu B II 2 der Gründe, BAGE 93, 132; 15. Dezember 1999 – 5 AZR 3/99 – zu II 2 der Gründe, BAGE 93, 112; 20. September 2000 – 5 AZR 271/99 – zu II 1 der Gründe, BAGE 95, 324). Der objektive Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist letztere maßgebend (Senat 25. Mai 2005 – 5 AZR 347/04 – zu I der Gründe, BAGE 115, 1; 30. September 1998 – 5 AZR 563/97 – BAGE 90, 36). Das bedeutet aber nicht, dass die Vertragstypenwahl der Parteien gänzlich bedeutungslos wäre. Kann die vertraglich vereinbarte Tätigkeit typologisch sowohl in einem Arbeitsverhältnis als auch selbständig erbracht werden, ist die Entscheidung der Vertragsparteien für einen bestimmten Vertragstypus im Rahmen der bei jeder Statusbeurteilung erforderlichen Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.“

(BAG, Urteil vom 09. Juni 2010 – 5 AZR 332/09 –)

Nur im Zweifel gibt der vertraglich gewählte Status also den Ausschlag.

Entscheidend ist das Maß der Beschränkung der freien Gestaltung von Arbeitszeit und Tätigkeit (BAG, Urteil vom 09. Juni 2010 – 5 AZR 332/09 –).

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Handelsvertretern

Die Deutsche Rentenversicherung hat die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Handelsvertretern in einer Anlage zu einem Rundschreiben erläutert. Diese bindet die Sozialgerichte nicht, erst recht nicht die Arbeitsgerichte, aber die Sachbearbeiter der Deutschen Rentenversicherung in der Clearingstelle und die Betriebsprüfer richten sich danach.

Was tun bei Kündigung des Handelsvertretervertrags?

Nach Kündigung beim Handelsvertreter sollte innerhalb von drei Wochen nach Kündigung das Arbeitsgericht angerufen werden. Das Arbeitsgericht ist trotz des formal selbständigen Status schon dann zuständig, wenn der Handelsvertreter geltend macht, er sei in Wirklichkeit Arbeitnehmer:

Das Arbeitsgericht hat zu Recht entschieden, dass bei den sogenannten „Sic-non-Fällen“, also in den Fällen, in denen es sowohl für die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgericht als auch für die Begründetheit der Klage der Bestand des Arbeitsverhältnisses zwingende Voraussetzung ist, für die Annahme der Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten bereits die bloße Rechtsansicht der klagenden Partei ausreichend ist, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestehe, und dieses auch nicht durch die erklärte Kündigung beendet worden ist (vgl. BAG, Beschluss vom 03.12.2014 – 10 AZB 98/14, NZA 2015, 180; BAG, Beschluss vom 15.03.2000 – 5 AZB 70/09, NZA 2000, 681; 671, BGH, Beschluss vom 27.10.2009 – VIII ZB 45/08; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.09.2013 – 15 W 79/11; LAG Hamm, Beschluss vom 02.07.2012 – 2 Ta 71/12).

(Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Beschluss vom 18. März 2015 – 2 Ta 662/14 –)

Das Arbeitsgericht klärt dann den Status, also ob eine selbständige Tätigkeit als Handelsvertreter vorliegt oder als Arbeitnehmer. Ist letzteres durch den Kläger bewiesen, wird das Arbeitsgericht die Kündigung auf die soziale Rechtfertigung nach dem Kündigungsschutzgesetz prüfen. In der Regel endet der Rechtsstreit mit einer Abfindung.

Statusfeststellungsverfahren beim Handelsvertreter

Daneben besteht die Möglichkeit, den Status durch ein Statusfeststellungsverfahren vor der Clearingstelle der DRV prüfen zu lassen. Oft ist es sinnvoll, beide Möglichkeiten zu verbinden. Die Sozialgerichte sind tendenziell strenger bei der Frage, ob eine Selbständigkeit vorliegt, als die Arbeitsgerichte.