IT Berater

IT-Berater nicht scheinselbständig

Das Sozialgericht Stuttgart hat am 26.7.2013 nach Anhörung des IT-Beraters entschieden, dass ein in einem großen IT-Projekt der Bundeswehr beratend tätiger IT-Consultant nicht als sozialversicherungspflichtig Beschäftigter (Scheinselbständiger) sondern als Selbständiger anzusehen ist. Das ist deshalb bemerkenswert, weil das Landessozialgericht Baden-Württemberg, also die Berufungsinstanz, IT-Berater, die über Rahmenvertrag und Projektvertrag über einen Vermittler bei einem Endkunden eingesetzt sind, grundsätzlich als scheinselbständig ansieht.

Sozialgericht Stuttgart: Nicht jeder IT-Berater ist scheinselbständig

Der IT-Berater, der sich als Selbständigen sieht, war weder in den Betrieb des Auftraggebers noch in die betriebliche Organisation des Endkunden eingebunden. Aus Sicherheitsgründen durfte er aber keine eigenen Betriebsmittel (Laptop etc.) einsetzen. Er bestimmte seine Arbeitszeit abgesehen von Terminen zum Reporting selbst und auch seinen Urlaub. Aufgrund seiner hohen fachlichen Kompetenz war er auch in der Lage, seinen Tagessatz ohne Verhandlungen durchzusetzen. Das er ein eigenes Büro beim Endkunden hatte, wertete das Sozialgericht Stuttgart nicht negativ. Der IT-Berater hatte die Zurverfügungstellung verlangt, um auch vor Ort ungestört arbeiten zu können.

IT-Berater immer selbständig oder scheinselbständig?

Das Urteil zeigt, dass IT-Berater weder grundsätzlich selbständig nicht grundsätzlich scheinselbständig sind. Vielmehr kommt es bei einem IT-Berater immer auf den Einzelfall und die tatsächliche Durchführung an.

Die Vertragsbedingungen (Rahmen- und Projektvertrag, Stundensatz oder Tagessatz) sind häufig nicht erheblich, weil sie den finanztechnischen Bedürfnissen der Endkunden (Budgetierung) angepasst werden. Maßgeblich ist die Autonomie des IT-Beraters; also ob er tatsächlich eher „berät“ oder eher „mitarbeitet“. Wer in ein Team des Endkunden eingebunden ist, nach Weisung von Projekt- oder Abteilungsleitern des Endkunden arbeitet, dürfte demgegenüber als scheinselbständig anzusehen sein.

Urteile zur Frage der Scheinselbständigkeit bei IT-Beratern

Während viele erstinstanzliche Sozialgerichte bei IT-Beratern zur Annahme einer selbständigen Tätigkeit neigen (SG Würzburg, SG Wiesbaden, SG Köln, SG Stuttgart), haben mehrere Landessozialgerichte (NRW, Baden-Württemberg) entschieden, dass eine sozialversicherungspflichtige und damit scheinselbständige Beschäftigung vorliege.

Im Internet finden sich immer noch Beiträge (Erstellungsdatum 2013) von Beratern und Rechtsanwälten, die Scheinselbständigkeit nach dem Kriterienkatalog prüfen, der seit 2003 (!) nicht mehr gilt. Wir haben mehrere Mandanten, die durch falsche Beratung nicht nur erheblichen Risiken auf sich geladen haben, sondern sich auch Nachzahlungen in fünfstelliger Höhe entgegensahen. Wie der BGH in einem Steuerberaterhaftungsfall entschied, ist der richtige Rat nur der Besuch bei einem auf Scheinselbständigkeit spezialisierten Anwalt.

Der Autor hat u.a. diesen IT-Berater vor dem Sozialgericht Stuttgart vertreten und mehr als 100 IT-Berater, die bei der Telekom im Einsatz waren, beraten und vertreten. Er wird von vielen Freiberufler auf der Plattform GULP empfohlen.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Brühl und Köln

Das Sozialgericht Stuttgart hat am 26.7.2013 nach Anhörung des IT-Beraters entschieden, dass ein in einem großen IT-Projekt der Bundeswehr beratend tätiger IT-Consultant nicht als sozialversicherungspflichtig Beschäftigter (Scheinselbständiger) sondern als Selbständiger anzusehen ist. Das ist deshalb bemerkenswert, weil das Landessozialgericht Baden-Württemberg, also die Berufungsinstanz, IT-Berater, die über Rahmenvertrag und Projektvertrag über einen Vermittler bei einem Endkunden eingesetzt sind, grundsätzlich als scheinselbständig ansieht.

Sozialgericht Stuttgart: Nicht jeder IT-Berater ist scheinselbständig

Der IT-Berater, der sich als Selbständigen sieht, war weder in den Betrieb des Auftraggebers noch in die betriebliche Organisation des Endkunden eingebunden. Aus Sicherheitsgründen durfte er aber keine eigenen Betriebsmittel (Laptop etc.) einsetzen. Er bestimmte seine Arbeitszeit abgesehen von Terminen zum Reporting selbst und auch seinen Urlaub. Aufgrund seiner hohen fachlichen Kompetenz war er auch in der Lage, seinen Tagessatz ohne Verhandlungen durchzusetzen. Das er ein eigenes Büro beim Endkunden hatte, wertete das Sozialgericht Stuttgart nicht negativ. Der IT-Berater hatte die Zurverfügungstellung verlangt, um auch vor Ort ungestört arbeiten zu können.

IT-Berater immer selbständig oder scheinselbständig?

Das Urteil zeigt, dass IT-Berater weder grundsätzlich selbständig nicht grundsätzlich scheinselbständig sind. Vielmehr kommt es bei einem IT-Berater immer auf den Einzelfall und die tatsächliche Durchführung an.

Die Vertragsbedingungen (Rahmen- und Projektvertrag, Stundensatz oder Tagessatz) sind häufig nicht erheblich, weil sie den finanztechnischen Bedürfnissen der Endkunden (Budgetierung) angepasst werden. Maßgeblich ist die Autonomie des IT-Beraters; also ob er tatsächlich eher „berät“ oder eher „mitarbeitet“. Wer in ein Team des Endkunden eingebunden ist, nach Weisung von Projekt- oder Abteilungsleitern des Endkunden arbeitet, dürfte demgegenüber als scheinselbständig anzusehen sein.

Urteile zur Frage der Scheinselbständigkeit bei IT-Beratern

Während viele erstinstanzliche Sozialgerichte bei IT-Beratern zur Annahme einer selbständigen Tätigkeit neigen (SG Würzburg, SG Wiesbaden, SG Köln, SG Stuttgart), haben mehrere Landessozialgerichte (NRW, Baden-Württemberg) entschieden, dass eine sozialversicherungspflichtige und damit scheinselbständige Beschäftigung vorliege.

Im Internet finden sich immer noch Beiträge (Erstellungsdatum 2013) von Beratern und Rechtsanwälten, die Scheinselbständigkeit nach dem Kriterienkatalog prüfen, der seit 2003 (!) nicht mehr gilt. Wir haben mehrere Mandanten, die durch falsche Beratung nicht nur erheblichen Risiken auf sich geladen haben, sondern sich auch Nachzahlungen in fünfstelliger Höhe entgegensahen. Wie der BGH in einem Steuerberaterhaftungsfall entschied, ist der richtige Rat nur der Besuch bei einem auf Scheinselbständigkeit spezialisierten Anwalt.

Der Autor hat u.a. diesen IT-Berater vor dem Sozialgericht Stuttgart vertreten und mehr als 100 IT-Berater, die bei der Telekom im Einsatz waren, beraten und vertreten. Er wird von vielen Freiberufler auf der Plattform GULP empfohlen.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Brühl und Köln