Interimsmanager

Sozialversicherungsfrei als Interimsgeschäftsführer?

Interimsgeschäftsführer einer GmbH bieten wie andere Interimsmanager ihre Dienste verschiedenen Auftraggebern befristet an und lösen Aufgaben auf Zeit. Die meisten Interimsmanager fühlen sich als Selbständige und führen dementsprechend keine Sozialversicherungsbeiträge ab.

Fremdgeschäftsführer und demnach auch Interimsgeschäftsführer in einer GmbH müssen auch dann, wenn sie überwiegend für einen Auftraggeber tätig sind und keinen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, keine Rentenversicherungsbeiträge als „arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger“ abführen.

Anders sieht die Rechtslage aber bei der Frage der Sozialversicherungspflichtigkeit insgesamt aus. Fremdgeschäftsführer ohne beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft sind mangels Mehrheit der Geschäftsanteile nach der Rechtsprechung sozialversicherungspflichtig, es sei denn, sie können durch eine Sperrminorität missliebige Entscheidungen der Gesellschafter verhindern. Die frühere „Schönwetterrechtsprechung“ zum GmbH-Geschäftsführer hat das Bundessozialgericht inzwischen aufgegeben; es zählen also nur noch „harte“ Regelungen, die sicherstellen, dass der Fremdgeschäftsführer einer GmbH auch dann, wenn Freundschaft, Verwandtschaft und Knoe-How nicht mehr zählen, seine Stellung behaupten kann.

Die gleiche Rechtslage gilt auch beim „Interimsgeschäftsführer“ (so das Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 30. September 2014 – L 11 R 2662/13), der im Grund genommen auch nur ein befristet beschäftigter Fremdgeschäftsführer ist (was auch bei diesen keine ungewöhnlicher Typus ist).

Nach Ansicht des Landessozialgerichts spielt es weder eine Rolle, ob der Interimsgeschäftsführer seine Arbeitszeit frei gestalten kann; selbst wenn er einen Gründungszuschuß zu einer selbständigen Tätigkeit durch die Arbeitsagentur erhalten hat, ist dies anders als bei der ICH-AG irrelevant.

„Die Regelung der Bundesagentur für Arbeit erschöpft sich in diesem Fall in der Gewährung einer Sozialleistung. Sie enthält keine Feststellung, dass die Tätigkeit, für die der Zuschuss gewährt wird, eine selbständige Tätigkeit ist. Zu einer die Klägerin rechtlich bindenden Entscheidung wäre die Bundesagentur für Arbeit auch gar nicht befugt (Senatsbeschluss vom 04.09.2013, L 11 R 2315/13 ER-B, juris).“,

so das Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 30. September 2014 – L 11 R 2662/13 –, Rn. 52.

Interimsgeschäftsführer ohne Mehrheitsbeteiligung und ohne Sperrminorität sind daher sozialversicherungspflichtig. GmbH´s müssen – da die Deutsche Rentenversicherung (DRV) mit einiger Verzögerung die Urteile der Landessozialgerichte in den Betriebsprüfungen umsetzt – zukünftig mit erheblichen Nachforderungen rechnen.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
spezialisiert auf das Querschnittsgebiet Scheinselbständigkeit
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Köln und Brühl

Mehr Informationen finden Sie in meinem Blogbeitrag „13 Rechtsirrtümer bei Scheinselbständigkeit“ und dem Rechtslexikon unter dem Stichwort „Scheinselbständigkeit„.

Interimsgeschäftsführer einer GmbH bieten wie andere Interimsmanager ihre Dienste verschiedenen Auftraggebern befristet an und lösen Aufgaben auf Zeit. Die meisten Interimsmanager fühlen sich als Selbständige und führen dementsprechend keine Sozialversicherungsbeiträge ab.

Fremdgeschäftsführer und demnach auch Interimsgeschäftsführer in einer GmbH müssen auch dann, wenn sie überwiegend für einen Auftraggeber tätig sind und keinen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, keine Rentenversicherungsbeiträge als „arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger“ abführen.

Anders sieht die Rechtslage aber bei der Frage der Sozialversicherungspflichtigkeit insgesamt aus. Fremdgeschäftsführer ohne beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft sind mangels Mehrheit der Geschäftsanteile nach der Rechtsprechung sozialversicherungspflichtig, es sei denn, sie können durch eine Sperrminorität missliebige Entscheidungen der Gesellschafter verhindern. Die frühere „Schönwetterrechtsprechung“ zum GmbH-Geschäftsführer hat das Bundessozialgericht inzwischen aufgegeben; es zählen also nur noch „harte“ Regelungen, die sicherstellen, dass der Fremdgeschäftsführer einer GmbH auch dann, wenn Freundschaft, Verwandtschaft und Knoe-How nicht mehr zählen, seine Stellung behaupten kann.

Die gleiche Rechtslage gilt auch beim „Interimsgeschäftsführer“ (so das Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 30. September 2014 – L 11 R 2662/13), der im Grund genommen auch nur ein befristet beschäftigter Fremdgeschäftsführer ist (was auch bei diesen keine ungewöhnlicher Typus ist).

Nach Ansicht des Landessozialgerichts spielt es weder eine Rolle, ob der Interimsgeschäftsführer seine Arbeitszeit frei gestalten kann; selbst wenn er einen Gründungszuschuß zu einer selbständigen Tätigkeit durch die Arbeitsagentur erhalten hat, ist dies anders als bei der ICH-AG irrelevant.

„Die Regelung der Bundesagentur für Arbeit erschöpft sich in diesem Fall in der Gewährung einer Sozialleistung. Sie enthält keine Feststellung, dass die Tätigkeit, für die der Zuschuss gewährt wird, eine selbständige Tätigkeit ist. Zu einer die Klägerin rechtlich bindenden Entscheidung wäre die Bundesagentur für Arbeit auch gar nicht befugt (Senatsbeschluss vom 04.09.2013, L 11 R 2315/13 ER-B, juris).“,

so das Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 30. September 2014 – L 11 R 2662/13 –, Rn. 52.

Interimsgeschäftsführer ohne Mehrheitsbeteiligung und ohne Sperrminorität sind daher sozialversicherungspflichtig. GmbH´s müssen – da die Deutsche Rentenversicherung (DRV) mit einiger Verzögerung die Urteile der Landessozialgerichte in den Betriebsprüfungen umsetzt – zukünftig mit erheblichen Nachforderungen rechnen.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
spezialisiert auf das Querschnittsgebiet Scheinselbständigkeit
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Köln und Brühl

Mehr Informationen finden Sie in meinem Blogbeitrag „13 Rechtsirrtümer bei Scheinselbständigkeit“ und dem Rechtslexikon unter dem Stichwort „Scheinselbständigkeit„.