Inhalt unseres Unternehmens ist seit 2001 die Tätigkeit als Reise- und Eventveranstalter.
Seit August 2004 haben wir unsere Tätigkeit mit einer DB-Agentur (Reiseberatung und Buchungen für die Deutsche Bahn)
erweitert (mit Ergänzung unserer Gewerbeanmeldung).
Mit Aufnahme der Vermittlungstätigkeit im Rahmen der DB-Agentur wurden 2 Personen eingestellt: eine im Vollerwerb und eine weitere
im Rahmen der Geringfügigkeit (Minijobber-400EUR Basis). Letztere übernimmt seit ca. 2002 Reiseleitertätigkeiten als
nicht versicherungspflichtiger Selbsständiger. Somit arbeitet diese Person
1. zum einen als Selbständiger ausschließlich für Reiseleitertätigkeiten auf Rechnung (umsatzsteurrechtlich als Kleinstgewerbeunternehmer) für unser Unternehmen
sowie
2. als Expedient in Beratung und Verkauf von Bahnwerten als "Minijobber" auf 400 EUR - Basis in unserem Unternehmen.
Die Tätigkeit in der DB-Agentur ist mit dem Arbeitsvertrag für Minijobber explezit beschrieben.
Verstoßen wir nach obigen Ausführungen gegen grundlegende Bestimmungen des Arbeitsrechtes - Stichwort: Scheinselbständigkeit?
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihr Vertrauen.
Grundsätzlich ist es möglich, neben einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit eine selbständige Tätigkeit auszuüben. Es ist auch obergerichtlich (2. Instanz) bereits entschieden, dass bei der 5/6 Regelung (die früher für die Scheinselbständigkeit relevant war und jetzt immerhin noch für die Frage der rentenversicherungspflichtigen Selbständigkeit) der versicherungspflichtige Hauptjob mit zu berücksichtigen ist.
Problematisch dürfte allerding das Bestehen eines sozialversicherungspflichtigen Jobs neben einer selbständigen Tätigkeit dann sein, wenn es sich bei dem Arbeitgeber und Auftraggeber um ein und dieselbe Person (natürliche oder juristische Person) handelt.
Zum Vergleich: Ein Minijob kommt n e b e n einem Hauptjob bei demselben Arbeitgeber auch nicht in Frage, selbst wenn die Tätigkeiten artverschieden sind.
Allerdings ist dass Problem bei Ihnen noch gravierender, denn jeder Job liesse sich - wenn das zulässig wäre - in selbständige und unselbständigere Tätigkeiten aufspalten, so dass man die weisungsgebundenen Tätigkeiten als Minijob abwickeln könnte und den anderen Teil als selbständige Tätigkeit. Das wäre betriebsprüfungstechnisch, praktisch und rechtlich aber kaum auseinanderzuhalten. In Ihrem Fall scheint es sich aber um zwei gut voneinander unterscheidbare Bereiche bzw. Tätigkeiten zu handeln. Das wäre ohnehin die unbedingte Voraussetzung - neben einer sehr guten vertraglichen Dokumentation - dafür, dass Sie überhaupt eine Chance in einer Betriebsprüfung oder einem sozialgerichtlichen Verfahren hätten. Ich denke, es würde als Umgehung bewertet, weil es beim sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis (z.B. bei einer Beschäftigung bei einem Arbeitgeber in drei verschiedenen sozialversicherungspflichtigen Jobs) auch einheitlich gesehen würde.
Meiner Kenntnis nach gibt es aber (noch) keine Rechtsprechung zu der von Ihnen aufgeworfenen Frage. Ich fürchte aber, dass die Sozialversicherungsträger sich in jedem Fall auf den Standpunkt stellen, dass es sich um eine einheitlich zu bewertende Tätigkeit handelt. Es liegt also auch etwas an Ihrem Risikoprofil und der Inkaufnahme eventueller erheblicher Nachzahlungen, ob Sie dieses Risiko in Kauf nehmen wollen. Eine definitive Rechtsicherheit wird Ihnen allenfalls ein Bundessozialgerichtliches Urteil verschaffen (und selbst dieses könnte ja im engerennur den Einzelfall, also z.B. ob die Abgrenzung scharf genug möglich war, prüfen).
Wenn Sie meine Meinung interessiert: Ich würde Ihnen abraten. In Ihrem Fall droht ja auch noch aus anderer Richtung Ungemach: Ihr Selbständiger dürfte ja rentenversicherungspflichtiger Selbständiger nach § 2 Nr. 9 SGB VI sein. Das wird er möglicherweise nicht wissen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael W. Felser
http://www.juracity.de
Michael W. Felser, Rechtsanwalt