Entgegen anderslautender Texte im Internet und in Selbsthilfegruppen gibt es keine (gesetzlichen) Kriterien für Scheinselbständigkeit mehr. Seit 2003 wurde der bisher geltende Kriterienkatalog von zunächst vier bzw. später fünf Kriterien ersatzlos gestrichen.
Wie vor 1999 richtet sich die Frage, ob Scheinselbständigkeit vorliegt, also Sozialversicherungspflicht besteht, nach dem Gesamtbild und den tatsächlichen Verhältnissen - also nicht dem Vertrag!
Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere - aber nicht zwingend - in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt.
Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit Bundesverfassungsgericht [BVerfG] SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl. BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 RdNr. 16). Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen.
Maßgeblich ist also eine Vielzahl von formalen und materiellen Kriterien, die jedoch nicht mehr gesetzlich in einem Katalog aufgeführt sind und auch je nach Tätigkeit unterschiedlich sein können.
Kriterien noch beim "arbeitnehmerähnlichen Selbständigen"
Lediglich beim sog. Arbeitnehmerähnlichen Selbständigen nach § 2 Nr. 9 SGB VI gibt es nach wie vor zwei Kriterien, nämlich
- keine regelmäßige Beschäftigung versicherungspflichtiger Arbeitnehmer
- Tätigkeit auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber
Diese beiden Kriterien waren auch im früheren Kriterienkatalog enthalten, der aber für die Scheinselbständigkeit zwei weitere bzw. drei weitere Kriterien vorsah. Allerdings reichte die Erfüllung nur eines weiteren Kriteriums, um eine (widerlegliche) Vermutung für Scheinselbständigkeit (Sozialversicherungspflicht) zu begründen.
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