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Zehn Fragen zur Scheinselbständigkeit

und exklusive Antworten vom Experten Rechtsanwalt Michael W. Felser

1. Ich bin selbständig, vermute aber, dass ich scheinselbständig bin. Welche Möglichkeiten habe ich, welcher Weg ist sinnvoll und mit welchen Folgen und Risiken muß ich dabei rechnen?

Zunächst muss abgeklärt werden, ob eine abhängige Beschäftigung (Scheinselbständigkeit) oder arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit oder echte Selbständigkeit vorliegt. Weiter wäre zu klären, welcher Status angestrebt wird. Die Frage des besten, d.h. risikolosen und kostengünstigsten Weges muss dann im Einzelfall geklärt werden. Dabei kommen neben außergerichtlichen Lösungen das Statusfeststellungsverfahren bei der DRV oder das Statusverfahren vor dem Arbeitsgericht in Betracht.

2. Ich bin gerne selbständig und möchte auch, dass das so bleibt. Was kann ich, was können Sie dafür tun?

Zunächst muss der aktuelle Status und die Vergangenheit, soweit noch risikobehaftet, durch einen auf Scheinselbständigkeit und Statusfeststellung spezialisierten Anwalt analysiert werden. Als nächster Schritt müssen die Möglichkeiten einer kostengünstigen Absicherung des Status als Selbständiger geprüft und besprochen werden. Die Statusanalyse können wir auf der Basis Ihrer Informationen und Unterlagen per Mail und Telefon vornehmen. Ein Besprechungstermin ist dafür nicht notwendig.

3. Ich bin Unternehmer, meine Firma arbeitet mit Selbständigen (Freiberuflern, Subunternehmern, Honorarkräften und freien Mitarbeitern) zusammen. Besteht dabei ein Risiko und wie groß ist es?

Da die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) in Statusfeststellungsverfahren nach dem Ergebnis interner Statistiken immer öfter zum Ergebnis kommt, dass eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ist das Risiko erheblich. Aber auch die Selbständigen stellen ein Risiko dar, da die Initiative für die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung oft auch von diesen ausgeht. Ein weiteres Risiko ist die Tatsache, dass sich die Meinung der DRV häufig ändert, also die Bewertung in der Vergangenheit keine Rechtssicherheit bietet. So wurden bis ca. 2009 IT-Berater von der DRV in Statusfeststellungsverfahren regelmäßig als Selbständig anerkannt, danach genauso regelmäßig als abhängige Beschäftigte. Selbst Großunternehmen wie Telekom, O2 haben den Status anders als die DRV eingeschätzt, im Fall der Telekom war der Status von mehr als tausend IT-Beratern kritisch. Durch das Mindestlohngesetz steigt das Risiko zusätzlich, weil mit zusätzlichen Kontrollen durch den Zoll zu rechnen ist, der sein Personal deutlich aufstockt.

4. Mein Steuerberater sagt, alles sei in Ordnung. Ich habe mich im Internet zum Thema Scheinselbständigkeit schlau gemacht und bin mir da leider nicht mehr so sicher.

Ihr Gefühl trügt nicht. In praktisch allen von Rechtsanwalt Felser übernommenen Fällen, in denen Scheinselbständigkeit festgestellt wurde, hatte der Steuerberater nicht gewarnt oder sogar ausdrücklich entwarnt. Dabei bringen Steuerberater regelmäßig den arbeitnehmerähnlichen Selbständigen mit dem Scheinselbständigen durcheinander und kommen so zu falschen Ergebnissen. Nach der Rechtsprechung sind Steuerberater aber in der Regel verpflichtet, Selbständige auf Statusprobleme hinzuweisen und die Beschäftigung von Selbständigen von Mandanten auf den Status zu prüfen und in unklaren oder zweifelhaften Fällen zur Prüfung an einen spezialisierten Anwalt zu verweisen. Steuerberater sollten diese Pflicht auch ernst nehmen, weil sie nach der Rechtsprechung nicht nur für falsche Auskünfte haften, sondern unter Umständen auch dafür, nicht gewarnt zu haben.

5. Mein Unternehmen beschäftigt Selbständige, bei der Betriebsprüfung durch die Krankenkassen bzw. die Rentenversicherung war bisher immer alles in Ordnung. Kann ich jetzt ruhig schlafen?

Leider nein. Das Ergebnis der regelmäßig durchgeführten Betriebsprüfung durch Krankenkasse oder Rentenversicherung schützt nach der Rspr. der Sozialgerichte nicht vor einer anderweitigen Feststellung des Status durch die Deutsche Rentenversicherung bspw. in einem Statusfeststellungsverfahren oder einer Klage eines Selbständigen. Die lokalen Betriebsprüfer sind oft auch wesentlich großzügiger in der Beurteilung, ob jemand selbständig oder abhängig Beschäftigter und damit sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer ist. Maßgeblich ist aber, dass die Betriebsprüfung und die Statusfeststellung nicht miteinander vergleichbar sind.

6. Das Finanzamt hat mich als Unternehmer bzw. Freiberufler anerkannt. Ist das nicht auch für die Deutsche Rentenversicherung (DRV) bindend?

Leider nein. Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung ist unabhängig vom steuerrechtlichen Status. Die jeweiligen Gerichte (Sozialgerichte, Finanzgerichte, Arbeitsgericht) betonen ausdrücklich, das Ergebnisse der jeweils anderen Gerichtsbarkeit für die eigene Prüfung nicht maßgeblich sind. Das kann zu so abstrusen Folgen führen, dass ein Selbständiger von der DRV als abhängig beschäftigt eingestuft wird und die Sozialgerichte das bestätigen, das Finanzamt aber weiterhin von einer selbständigen Tätigkeit als Unternehmer oder Freiberufler ausgeht.

7. Welcher Fachanwalt ist der richtige Anwalt bei Scheinselbständigkeit?

Scheinselbständigkeit betrifft regelmäßig drei, leider oft sogar vier Fachgebiete, nämlich Sozialversicherungsrecht, Steuerrecht, Arbeitsrecht und manchmal auch Strafrecht. Daneben kann es gesellschaftsrechtliche Fragestellungen geben. Es gibt zwar den Fachanwalt für Arbeitsrecht, den Fachanwalt für Sozialrecht, den Fachanwalt für Steuerrecht und den Fachanwalt für Strafrecht. Sie müssten also vier Fachanwälte beauftragen. Einen Fachanwalt für Scheinselbständigkeit, den gibt es leider nicht . Am sinnvollsten ist es, einen Anwalt zu beauftragen, der sich nachweislich auf das Gebiet der Scheinselbständigkeit mit allen Fragen und Folgen spezialisiert hat. Rechtsanwalt Felser ist als Inhaber der Webseite Scheinselbstaendigkeit.de seit 1999 auf das Gebiet der Scheinselbständigkeit spezialisiert und bietet Ihnen die Erfahrung aus mind. 1000 Mandaten bundesweit in diesem anwaltlichen Querschnittsgebiet seit 1999.

8. Ich suche in der Nähe einen Rechtsanwalt, der sich auf Scheinselbständigkeit spezialisiert hat. Können Sie mir jemanden empfehlen?

Leider nein. Wir empfehlen grundsätzlich nur Anwälte, die sich nachweislich und konsequent auf das Thema Scheinselbständigkeit spezialisiert haben. Sicher wäre es wünschenswert, wenn mehr Anwälte auf dem Gebiet der Scheinselbständigkeit versiert wären. Viele Mandanten von Rechtsanwalt Felser, die aus dem gesamten Bundesgebiet kommen, haben aber die Erfahrung gemacht, dass es nicht ausreicht, einen Anwalt zu haben, der einige Fälle aus dem Rechtsgebiet bearbeitet hat. Deshalb hat Rechtsanwalt Felser zahlreichen Mandanten – oft nach einem Anwaltswechsel – aus dem gesamten Bundesgebiet geholfen. Für den Raum Bremen können wir allerdings mit gutem Gewissen Rechtsanwalt Dr. Grunewald empfehlen, der ebenfalls über jahrelange Erfahrung auf dem Gebiet der Scheinselbständigkeit aus entsprechend vielen Mandaten verfügt. Ob ein Anwalt sich mit dem Thema einigermaßen auskennt, können Sie testen, indem Sie einige Fragen stellen (zu den Fragen).

9. Empfiehlt sich das Statusfeststellungsverfahren für die Klärung der Frage, ob ich selbständig bin oder sozialversicherungspflichtiger abhängig Beschäftigter?

Klare Antwort: Nur nach vorheriger gründlicher Prüfung durch einen auf das Thema Scheinselbständigkeit und Statusfeststellungsverfahren spezialisierten Anwalt. Die meisten Statusfeststellungsverfahren enden nämlich mit der Feststellung einer abhängigen Beschäftigung und zwar bis zu knapp fünf Jahren rückwirkend. Das liegt auch daran, dass die DRV ein eigenes Interesse daran hat, bei der Prüfung zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zu kommen.

10. Wann sollte ich einen spezialisierten Anwalt einschalten?

Der teuerste Rat ist der schlechte Rat, danach kommt aber sofort der zu späte gute Rat. Klare Antwort also: So früh wie möglich, am besten vor Aufnahme jeder selbständigen Tätigkeit in der Gründungsphase, andernfalls vor der Aufnahme eines Auftrags. Ein Statusfeststellungsverfahren ist risikolos nur vor Aufnahme der Beschäftigung möglich, relativ risikolos nur bei Einleitung noch im ersten Monat der Beschäftigung – bei jedem Auftrag (siehe dazu Rechtsirrtümer). Die Folgen einer rückwirkenden Feststellung einer abhängigen Beschäftigung (Scheinselbständigkeit) sind meist mit vierstelligen Forderungen von DRV und Finanzamt verbunden. In einer einzigen Beratungsstunde mit einem auf Scheinselbständigkeit und Statusfeststellung spezialisierten Rechtsanwalt, die auch telefonisch oder per Skype möglich ist, können die Risiken regelmäßig gut abgeschätzt und oft ausgeschlossen oder verringert werden.