Das (freiwillige) Statusfeststellungsverfahren heißt seit der gesetzlichen Neuregelung in 2003 jetzt eigentlich Anfrageverfahren und ist in § 7a Abs.1 Satz 2 SGB IV geregelt. Es soll Zweifel hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung einer Erwerbstätigkeit entweder als selbständige Tätigkeit oder als abhängige Beschäftigung klären.
Das Statusfeststellungsverfahren (Anfrageverfahren) kann sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer einleiten. Dann muß zunächst ein Fragebogen ausgefüllt werden, den die Deutsche Rentenversicherung (DRV) auswertet und der nach einer Anhörung unter Mitteilung der vorläufigen Meinung die Grundlage für den das Verwaltungsverfahren abschließenden Bescheid bildet. Nach der Erfahrung des Unterzeichners werden die Angaben der Betroffenen im Fragebogen und die weiteren Angaben im Rahmen der Anhörung allerdings kaum gewürdigt. Die Ergebnisse der Statusprüfung entsprechen vielmehr der vorgefassten Meinung der DRV zu bestimmten Berufsgruppen. So ist in letzter Zeit festzustellen, dass IT-Berater bzw. Consultants pauschal und ausnahmslos als sozialversicherungspflichtige Beschäftigte eingeordnet werden.
Achtung: Häufig wird die Einleitung von Steuerberater oder einem mit der Problematik der Scheinselbständigkeit nicht besonders vertrauten Rechtsanwalt empfohlen.
Es kann angesichts der eindeutigen Tendenz der DRV hin zur Einordnung als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auch bei einer eindeutig und nach beiderseitigem Willen selbständigen Tätigkeit nur dringend von einer leichtfertigen und blauäugigen Einleitung des Statusfeststellungsverfahrens ohne vorherige Beratung durch einen im Thema stehenden Rechtsanwalt abgeraten werden. In jedem Fall muß unbedingt eine vorherige gründliche Prüfung der Tatsachenlage und der Rechtslage stattfinden. Dabei sollten auch Gestaltungsmöglichkeiten im Hinblick auf den gewollten Status überdacht werden. Dies kann nur ein beim Thema Scheinselbständigkeit und Statusfeststellungsverfahren versierter anwaltlicher Berater.
Zwar kann der Bescheid der DRV im Statusfeststellungsverfahren noch mit Widerspruch (kaum erfolgsversprechend) und Klage vor dem Sozialgericht angegriffen werden. Häufig machen die Betroffenen aber im Statusfeststellungsverfahren Angaben, die später nicht mehr glaubwürdig gerade gerückt werden können. Das kann durch eine rechtzeitige Beratung vermieden werden.
Mehr Informationen finden Sie auf unserer Spezialseite zum Statusfeststellungsverfahren.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
seit 1999 Betreiber der Internetseite Scheinselbstaendigkeit.de
und
als Anwalt spezialisiert auf das Thema Scheinselbständigkeit
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