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Stichwort:
Erläuterung:
Folgen einer Scheinselbständigkeit können unter anderem sein: 1) Folgen der Scheinselbständigkeit auf Seiten des Scheinselbständigen - Rückabwicklung der gezahlten Umsatzsteuer - Änderung der Krankenversicherung von private Krankenversicherung in gesetzliche KV - Rückabwicklung einer eventuellen Überzahlung (z.B. wenn ein Tarifvertrag ein Entgelt für die entsprechende Tätigkeit als Arbeitnehmer vorsieht) 2) Folgen der Scheinselbständigkeit auf Seiten des Auftraggebers: - Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeberbeiträge und Arbeitnehmerbeiträge) für bis zu knapp fünf Jahre - Rückabwicklung der Umsatzsteuer Nach § 28g SGV IV kann der Auftraggeber bei Inanspruchnahme für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag durch die DRV den Arbeitnehmeranteil nicht beim Scheinselbständigen geltend machen. Ein Regreß ist de facto ausgeschlossen. Rechtsirrtümer: Das bisherige Bruttohonorar werde als Nettogehalt behandelt. Der Scheinselbständige werde automatisch Arbeitnehmer und genießt Kündigungsschutz.


Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
seit 1999 Betreiber der Internetseite Scheinselbstaendigkeit.de
und als Anwalt spezialisiert auf das Thema Scheinselbständigkeit
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