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Stichwort:
Erläuterung:
Scheinselbständigkeit bei Messehostessen? Hostessen (Messehostessen oder Seminarhostessen) werden häufig als freie Mitarbeiter durch ein Unternehmen bei Kunden wie Seminarveranstaltern oder für Unternehmen an Messeständen eingesetzt. Die Position der Deutschen Rentenversicherung: Im normalen Agenturbetrieb, in dem für Kunden Veranstaltungen organisiert und nicht die Arbeitnehmer überlassen werden, sind Hostessen / Hosts in der Regel als Arbeitnehmer zu betrachten. Hierfür spricht die weitgehende Weisungsbefugnis der Agentur beziehungsweise ihres Kunden betreffend der Ausführung der Tätigkeit. Hinzu kommt, dass die Hostessen / Hosts häufig nur für einen Auftraggeber arbeiten und regelmäßig selbst keine versiche-rungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Rechtsprechung: Nach einem Urteil des Hessischen Landessozialgericht (Urteil vom 20.10.2005 Aktenzeichen: L 8/14 KR 334/04) sollen studentische Messehostessen sozialversicherungspflichtig sein. Unsere Position: Das Urteil des LSG Frankfurt bewegt sich nicht auf der Linie des Bundessozialgerichts. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kommt es auch bei Messenhostessen oder Seminarhostessen auf den Einzelfall an. Wenn z.B. durch eine entsprechende Vertragsgestaltung keinerlei Weisungen notwendig sind oder nur projektbezogene Weisungen erfolgen, die Hostessen jederzeit Aufträge ablehen können, ist eine Scheinselbständigkeit ausgeschlossen.


Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
seit 1999 Betreiber der Internetseite Scheinselbstaendigkeit.de
und als Anwalt spezialisiert auf das Thema Scheinselbstständigkeit
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