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Stichwort:
Erläuterung:
Scheinselbständig ist, wer vergißt, das er eigentlich Arbeitnehmer ist. Nein, Spaß beseite. Wer scheinselbständig ist, wird zwar sozialversicherungspflichtig, aber noch lange kein Arbeitnehmer. Die Arbeitsgerichte, Sozialgerichte und Finanzgerichte beanspruchen für sich, eigene Kriterien für die Frage, ob jemand selbständig ist oder nicht, zu haben. Im Ergebnis kann also ein Beroffenen sozialversicherungsrechtlich scheinselbständig sein, vom Finanzamt aber wie ein Selbständiger behandelt werden.


Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
seit 1999 Betreiber der Internetseite Scheinselbstaendigkeit.de
und als Anwalt spezialisiert auf das Thema Scheinselbstständigkeit
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