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Stichwort:
Erläuterung:
Wann liegt bei einem Handelsvertreter Scheinselbständigkeit vor? Dem Handelsvertreter als Einfirmenvertreter droht eher Ungemacht aus dem Status des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen, der zur Rentenversicherungspflicht führt. Nachzahlen muß die Rentenversicherungsbeiträge für die letzten Jahre (Verjährungsfrist vier Jahre) der arbeitnehmerähnliche Handelsvertreter und nicht das Unternehmen. Eine Scheinselbständigkeit beim Handelsvertreter trifft dagegen das auftraggebende Unternehmen. Dieses blnach § 28 g SGB IV auf dem nachgezahlten Gesamtsozialversicherungsbeitrag sitzen, der scheinselbständige Handelsvertreter hat insoweit nichts zu befürchten. Der sozialversicherungsrechtliche Status des Handelsvertreters ist ausführlich in einer Broschüre der Deutschen Rentenversicherung (Anlage 2 zum Rundschreiben "Scheinselbständigkeit") dargestellt.


Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
seit 1999 Betreiber der Internetseite Scheinselbstaendigkeit.de
und als Anwalt spezialisiert auf das Thema Scheinselbstständigkeit
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