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Stichwort:
Erläuterung:
Ansprüche auf Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen verjähren in vier Jahren. Insgesamt kann daher eine Nachzahlung für fast fünf Jahre verlangt werden. Ausnahmsweise, bei Vorsatz, können die Sozialversicherungsbeiträge auch bis zu 30 Jahre nachgefordert werden.