Kontenklärung - V0100

Achtung – Kontenklärung – V0100 bzw. V100

Kontenklärung – V0100: Vorsicht vor der Kontenklärung mit dem Formular V0100 (früher: V100) bei Zeiten einer selbständigen Beschäftigung: Harmlos kommt das Schreiben der Deutschen Rentenversicherung (DRV) daher, überschrieben mit „Klärung ihres Versicherungskontos“, in dem die ungeklärten Zeiten aufgelistet sind und dem verschiedene Anlagen beigefügt sind. Dabei handelt es sich um den „Antrag auf Kontenklärung für Geburtsjahrgänge bis einschließlich 1978 (V0100), Erläuterungen zum Antrag auf Kontenklärung für Geburtsjahrgänge bis einschließlich 1978 (V0110), den Fragebogen V4010 (Anrechnungszeiten) und die Erläuterungen zum Fragebogen für Anrechungszeiten (V0411).

Risiken bei der Klärung des Versicherungskontos bei Selbständigen

Bei Selbständigen, hier bei einem selbständigen Berater, sind die „ungeklärten“ Zeiten oft Zeiten einer selbständigen Tätigkeit. Bei selbständigen Tätigkeiten gibt es zwei Probleme: zum einen die rentenversicherungspflichtige oder arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit nach § 2 SGB VI und die Scheinselbständigkeit. Das Schreiben der DRV stellt den Einstieg in ein Verfahren dar, das mit weiteren Formularen und Fragebögen bedroht ist (V027 / V0027 oder V020 / V0020). Nicht selten endet das Procedere nach der Beantwortung des Schreiben „Klärung ihres Versicherungskontos“ mit Nachzahlungen des Selbständigen (die bis ca. 30.000 Euro betragen können), nämlich dann, wenn er nach Ansicht der DRV in den ungeklärten Zeiten als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger (mit nur einem Auftraggeber und ohne sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer) oder rentenversicherungspflichtiger Selbständiger (z.B. Lehrer, Dozent, Trainer o.ä.) anzusehen ist. Unter Umständen führt die Kontenklärung aber auch dazu, dass die Auftraggeber in den offenen  Zeiträumen in das Verfahren einbezogen werden (Formular / Antrag V027 / V0027) und am Ende die Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber gestört ist, weil die Rentenversicherung (DRV) per Bescheid Scheinselbständigkeit feststellt.

Mitwirkungspflichten des Versicherten bei der Kontenklärung – V0100

Die DRV weist im Anschreiben zur „Klärung ihres Versicherungskontos“ darauf hin, dass der Angeschriebene verpflichtet ist, „bei der Klärung ihres Versicherungskontos mitzuwirken.“ Das ist richtig, bedeutet aber nicht, dass man die beigefügten „Anträge“ (Antrag V0100 bzw. früher V100) ausfüllen müsste. Mit einem Antrag beantragt man etwas, für eine Beantwortung des Anschreibens ist kein Antrag erforderlich.

Kontenklärung nicht durch DRV, sondern einen spezialisierten Anwalt

Wir raten Selbständigen dringend dazu, vor der von der DRV gewünschten Kontenklärung, insbesondere vor der Versendung des Antrag V0100 bzw. V100  einen spezialisierten Anwalt hinzuzuziehen, zB durch eine Telefonberatung. Dabei sollten der Status in den fraglichen Zeiträumen, die Risiken und eine Strategie zum Umgang mit dem Schreiben der DRV geklärt werden.

 

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Brühl / Köln / Berlin

Kontenklärung – V0100: Vorsicht vor der Kontenklärung mit dem Formular V0100 (früher: V100) bei Zeiten einer selbständigen Beschäftigung: Harmlos kommt das Schreiben der Deutschen Rentenversicherung (DRV) daher, überschrieben mit „Klärung ihres Versicherungskontos“, in dem die ungeklärten Zeiten aufgelistet sind und dem verschiedene Anlagen beigefügt sind. Dabei handelt es sich um den „Antrag auf Kontenklärung für Geburtsjahrgänge bis einschließlich 1978 (V0100), Erläuterungen zum Antrag auf Kontenklärung für Geburtsjahrgänge bis einschließlich 1978 (V0110), den Fragebogen V4010 (Anrechnungszeiten) und die Erläuterungen zum Fragebogen für Anrechungszeiten (V0411).

Risiken bei der Klärung des Versicherungskontos bei Selbständigen

Bei Selbständigen, hier bei einem selbständigen Berater, sind die „ungeklärten“ Zeiten oft Zeiten einer selbständigen Tätigkeit. Bei selbständigen Tätigkeiten gibt es zwei Probleme: zum einen die rentenversicherungspflichtige oder arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit nach § 2 SGB VI und die Scheinselbständigkeit. Das Schreiben der DRV stellt den Einstieg in ein Verfahren dar, das mit weiteren Formularen und Fragebögen bedroht ist (V027 / V0027 oder V020 / V0020). Nicht selten endet das Procedere nach der Beantwortung des Schreiben „Klärung ihres Versicherungskontos“ mit Nachzahlungen des Selbständigen (die bis ca. 30.000 Euro betragen können), nämlich dann, wenn er nach Ansicht der DRV in den ungeklärten Zeiten als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger (mit nur einem Auftraggeber und ohne sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer) oder rentenversicherungspflichtiger Selbständiger (z.B. Lehrer, Dozent, Trainer o.ä.) anzusehen ist. Unter Umständen führt die Kontenklärung aber auch dazu, dass die Auftraggeber in den offenen  Zeiträumen in das Verfahren einbezogen werden (Formular / Antrag V027 / V0027) und am Ende die Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber gestört ist, weil die Rentenversicherung (DRV) per Bescheid Scheinselbständigkeit feststellt.

Mitwirkungspflichten des Versicherten bei der Kontenklärung – V0100

Die DRV weist im Anschreiben zur „Klärung ihres Versicherungskontos“ darauf hin, dass der Angeschriebene verpflichtet ist, „bei der Klärung ihres Versicherungskontos mitzuwirken.“ Das ist richtig, bedeutet aber nicht, dass man die beigefügten „Anträge“ (Antrag V0100 bzw. früher V100) ausfüllen müsste. Mit einem Antrag beantragt man etwas, für eine Beantwortung des Anschreibens ist kein Antrag erforderlich.

Kontenklärung nicht durch DRV, sondern einen spezialisierten Anwalt

Wir raten Selbständigen dringend dazu, vor der von der DRV gewünschten Kontenklärung, insbesondere vor der Versendung des Antrag V0100 bzw. V100  einen spezialisierten Anwalt hinzuzuziehen, zB durch eine Telefonberatung. Dabei sollten der Status in den fraglichen Zeiträumen, die Risiken und eine Strategie zum Umgang mit dem Schreiben der DRV geklärt werden.

 

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Brühl / Köln / Berlin