Arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger: Rentenversicherungspflicht im Nebenjob?

Nach § 2 Nr. 9 SGB VI ist rentenversicherungspflichtig, wer auf Dauer und im wesentlichen nur für einen Auftrageber tätig ist und keinen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, sog. arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger. Ob bei dem arbeitnehmerähnlichen Selbständigen die Hauptbeschäftigung bei der Frage, ob ein anderer Auftraggeber besteht, zu berücksichtigen ist, war noch nicht höchstrichterlich geklärt.

Die Haltung der Sozialversicherungsträger zum Stichwort „arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger“ und mehrere Auftraggeber ist klar, allerdings hat noch das Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 30.06.2004 – L 11 KR 519/04 entschieden:

“Zur Begründung führte es < das Sozialgericht erster Instanz: SG Konstanz > aus, der Kläger beziehe den Hauptteil seiner Einkünfte aus der versicherungspflichtigen Tätigkeit als Arbeitnehmer. Daneben bestehe die selbständige Tätigkeit. Die Spitzenverbände der Sozialversicherung hätten das Wesentlichkeitsmerkmal in Abhängigkeit von den erzielten Brutto-Einkünften definiert. Danach liege die Schwelle der Wesentlichkeit bei fünf Sechstel der Einkünfte. Die Wesentlichkeit beziehe sich nicht nur auf die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Vielmehr müssten die Erlöse aus der selbständigen Tätigkeit im Verhältnis zu den gesamten Einkünften, also auch den Einkünften aus dem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, gesetzt werden. Der Regelung des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI liege der Gedanke zugrunde, dass der Personenkreis der arbeitnehmerähnlichen Selbständigen sich weniger durch Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen als vielmehr durch typische Tätigkeitsmerkmale auszeichne. Diese neu definierten arbeitnehmerähnlichen Selbständigen seien nach Ansicht des Gesetzgebers nicht weniger schutzbedürftig als die in § 2 Nr. 1 bis 7 SGB VI erfassten Selbständigen. Deshalb habe sie der Gesetzgeber in die Rentenversicherungspflicht einbezogen. Übe der Selbständige neben seiner selbständigen Erwerbstätigkeit in nicht unwesentlichem Umfang jedoch eine versicherungspflichtige Beschäftigung aus, so sei er nicht mehr schutzbedürftig als ein selbständiger, der mehrere Auftraggeber habe. Er sei sozial abgesichert.”

Das LSG BW ist also der Meinung, ebenso wie die erste Instanz, dass die Gesamteinkünfte massgeblich sind bei der Frage, ob die selbstständige Nebentätigkeit rentenversicherungspflichtig sei.

Leider hat das Bundessozialgericht diese Frage offengelassen, also nicht entschieden, ob bei der 5/6-Regelung der versicherungspflichtige Hauptberuf zugunsten des nebenberuflich arbeitnehmerähnlichen Selbständigen zu berücksichten sei:

“Der Senat kann dabei offen lassen, ob die Beklagte, wie das Berufungsgericht meint, gegen § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI dadurch verstoßen hat, dass sie den Versicherungspflichttatbestand einschränkend ausgelegt und bei seiner Anwendung auf die selbstständige Tätigkeit des Klägers dessen im Hauptberuf ausgeübte abhängige Beschäftigung unberücksichtigt gelassen, dh bei der nach Nr 9 Buchst b der Vorschrift vorzunehmenden Prüfung der Wesentlichkeit der selbstständigen Tätigkeit nur für einen Auftraggeber die daraus erzielten Einnahmen nicht zu Grunde gelegt hat.”

Bundessozialgericht vom 24.11.2005 – B 12 KR 18/04 R

Es bleibt also eine gewisse Unsicherheit, ob die Hauptbeschäftigung zu berücksichtigen wäre.

Update 2014: Inzwischen hat das Bundessozialgericht klargestellt, dass eine Hauptbeschäftigung als Arbeitnehmer, Beamter, Richter oder Soldat nicht als „Auftraggeber“ zu berücksichtigen ist. Der Nebenjob ist in diesen Fällen isoliert zu betrachten und zwar sowohl bei der Scheinselbständigkeit als auch bei der arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit. Arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger und damit rentenversicherungspflichtig kann man also auch im Nebenjob sein.

 

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
www.scheinselbstaendigkeit.de

Zur Onlineberatung mit RA Felser

arbeitnehmerähnliche Selbstständiger, Nebenjob, Rentenversicherungspflicht, Scheinselbstständigkeit, Selbstständigkeit

Nach § 2 Nr. 9 SGB VI ist rentenversicherungspflichtig, wer auf Dauer und im wesentlichen nur für einen Auftrageber tätig ist und keinen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, sog. arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger. Ob bei dem arbeitnehmerähnlichen Selbständigen die Hauptbeschäftigung bei der Frage, ob ein anderer Auftraggeber besteht, zu berücksichtigen ist, war noch nicht höchstrichterlich geklärt.

Die Haltung der Sozialversicherungsträger zum Stichwort „arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger“ und mehrere Auftraggeber ist klar, allerdings hat noch das Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 30.06.2004 – L 11 KR 519/04 entschieden:

“Zur Begründung führte es < das Sozialgericht erster Instanz: SG Konstanz > aus, der Kläger beziehe den Hauptteil seiner Einkünfte aus der versicherungspflichtigen Tätigkeit als Arbeitnehmer. Daneben bestehe die selbständige Tätigkeit. Die Spitzenverbände der Sozialversicherung hätten das Wesentlichkeitsmerkmal in Abhängigkeit von den erzielten Brutto-Einkünften definiert. Danach liege die Schwelle der Wesentlichkeit bei fünf Sechstel der Einkünfte. Die Wesentlichkeit beziehe sich nicht nur auf die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Vielmehr müssten die Erlöse aus der selbständigen Tätigkeit im Verhältnis zu den gesamten Einkünften, also auch den Einkünften aus dem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, gesetzt werden. Der Regelung des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI liege der Gedanke zugrunde, dass der Personenkreis der arbeitnehmerähnlichen Selbständigen sich weniger durch Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen als vielmehr durch typische Tätigkeitsmerkmale auszeichne. Diese neu definierten arbeitnehmerähnlichen Selbständigen seien nach Ansicht des Gesetzgebers nicht weniger schutzbedürftig als die in § 2 Nr. 1 bis 7 SGB VI erfassten Selbständigen. Deshalb habe sie der Gesetzgeber in die Rentenversicherungspflicht einbezogen. Übe der Selbständige neben seiner selbständigen Erwerbstätigkeit in nicht unwesentlichem Umfang jedoch eine versicherungspflichtige Beschäftigung aus, so sei er nicht mehr schutzbedürftig als ein selbständiger, der mehrere Auftraggeber habe. Er sei sozial abgesichert.”

Das LSG BW ist also der Meinung, ebenso wie die erste Instanz, dass die Gesamteinkünfte massgeblich sind bei der Frage, ob die selbstständige Nebentätigkeit rentenversicherungspflichtig sei.

Leider hat das Bundessozialgericht diese Frage offengelassen, also nicht entschieden, ob bei der 5/6-Regelung der versicherungspflichtige Hauptberuf zugunsten des nebenberuflich arbeitnehmerähnlichen Selbständigen zu berücksichten sei:

“Der Senat kann dabei offen lassen, ob die Beklagte, wie das Berufungsgericht meint, gegen § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI dadurch verstoßen hat, dass sie den Versicherungspflichttatbestand einschränkend ausgelegt und bei seiner Anwendung auf die selbstständige Tätigkeit des Klägers dessen im Hauptberuf ausgeübte abhängige Beschäftigung unberücksichtigt gelassen, dh bei der nach Nr 9 Buchst b der Vorschrift vorzunehmenden Prüfung der Wesentlichkeit der selbstständigen Tätigkeit nur für einen Auftraggeber die daraus erzielten Einnahmen nicht zu Grunde gelegt hat.”

Bundessozialgericht vom 24.11.2005 – B 12 KR 18/04 R

Es bleibt also eine gewisse Unsicherheit, ob die Hauptbeschäftigung zu berücksichtigen wäre.

Update 2014: Inzwischen hat das Bundessozialgericht klargestellt, dass eine Hauptbeschäftigung als Arbeitnehmer, Beamter, Richter oder Soldat nicht als „Auftraggeber“ zu berücksichtigen ist. Der Nebenjob ist in diesen Fällen isoliert zu betrachten und zwar sowohl bei der Scheinselbständigkeit als auch bei der arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit. Arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger und damit rentenversicherungspflichtig kann man also auch im Nebenjob sein.

 

Michael W. Felser
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