Betriebsprüfung

Betriebsprüfung in Familien-GmbH

Bei Betriebsprüfungen in sog. einer Familien-GmbH prüft die DRV inzwischen aufgrund einer Rechtssprechungsänderung die bisher unbeanstandete Sozialversicherungsfreiheit von GmbH-Geschäftsführern genauer und fordert mit sofort vollziehbaren Beitragsbescheid bis zu fünf Jahre rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge für den GmbH-Geschäftsführer nach.

Änderung der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts zur Familien-GmbH

Bis 2012 galten in einer Familien-GmbH Sonderregeln aufgrund einer von den Sozialgerichten angenommenen familienhaften Rücksichtnahme. Diese auch als Schönwetter-Selbständigkeit bezeichnete Sozialversicherungsfreiheit von Familienmitgliedern, die zwar Geschäftsführer einer Familien-GmbH sind, aber nur eine Minderheitsbeteiligung oder gar keine Gesellschaftsanteile besaßen, ist durch eine Rechtsprechungsänderung – ein BSG-Urteil von 2012 – kräftig abgeschwächt geworden. Allerdings geht die DRV noch einen Schritt weiter als das Bundessozialgericht. Während das Bundessozialgericht der Ansicht ist, dass eine familienhafte Rücksichtnahme jedenfalls nicht mehr ohne weiteres ausreicht, um eine Sozialversicherungsfreiheit des Geschäftsführers zu begründen, negiert die DRV jetzt die familienhafte Rücksichtnahme völlig. Dabei bleibt die familiäre Bindung in einer Familien-GmbH nach wie vor ein Indiz für eine Weisungsfreiheit, wenn auch als ein schwächeres Kriterium als vor der Rechtsprechungsänderung.

Betriebsprüfung ohne Anwalt?

Grundsätzlich muss bei einer Betriebsprüfung kein Rechtsanwalt hinzugezogen werden. Sobald es aber – insbesondere im Hinblick auf die Sozialversicherungsfreiheit des GmbH-Geschäftsführers – überraschende Probleme gibt, sollte sofort ein spezialisierter Anwalt kontaktiert werden. Der Beitragsbescheid aus der Betriebsprüfung ist nämlich sofort vollstreckbar. Es ist besser, frühzeitig der Meinung des Betriebsprüfers qualifiziert entgegenzutreten als zu versuchen, den vollstreckbaren Beitragsbescheid anzufechten.

Bescheid der DRV nach Betriebsprüfung hinnehmen?

Auf keinen Fall. Sie sollten den Bescheid durch einen auf das Thema spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen.Die Nachforderungen der DRV sind oft nicht rechtmäßig oder jedenfalls nicht zweifelsfrei.

Immerhin haben wir für einen GmbH-Geschäftsführer, der mit einer Minderheitsbeteiligung Gesellschafter „seiner“ GmbH war und bisher unbeanstandet als sozialversicherungsfrei angesehen wurde, erreichen können, dass er nicht für die gesamten vier bzw. fünf Jahre rückwirkend – es ging um knapp 100.000 Euro – nachzahlen musste. Ausserdem haben wir erreicht, dass er für die Zukunft wieder sozialversicherungsfrei bleibt.  Wir gehen daher immer zweigleisig vor: Wir sorgen für Rechtssicherheit in der Zukunft, kämpfen aber auch für eine rechtmässige Lösung für die Vergangenheit. Sie mussten in der Vergangenheit nicht klüger sein als das Bundessozialgericht.

 

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Brühl / Köln / Berlin

Bei Betriebsprüfungen in sog. einer Familien-GmbH prüft die DRV inzwischen aufgrund einer Rechtssprechungsänderung die bisher unbeanstandete Sozialversicherungsfreiheit von GmbH-Geschäftsführern genauer und fordert mit sofort vollziehbaren Beitragsbescheid bis zu fünf Jahre rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge für den GmbH-Geschäftsführer nach.

Änderung der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts zur Familien-GmbH

Bis 2012 galten in einer Familien-GmbH Sonderregeln aufgrund einer von den Sozialgerichten angenommenen familienhaften Rücksichtnahme. Diese auch als Schönwetter-Selbständigkeit bezeichnete Sozialversicherungsfreiheit von Familienmitgliedern, die zwar Geschäftsführer einer Familien-GmbH sind, aber nur eine Minderheitsbeteiligung oder gar keine Gesellschaftsanteile besaßen, ist durch eine Rechtsprechungsänderung – ein BSG-Urteil von 2012 – kräftig abgeschwächt geworden. Allerdings geht die DRV noch einen Schritt weiter als das Bundessozialgericht. Während das Bundessozialgericht der Ansicht ist, dass eine familienhafte Rücksichtnahme jedenfalls nicht mehr ohne weiteres ausreicht, um eine Sozialversicherungsfreiheit des Geschäftsführers zu begründen, negiert die DRV jetzt die familienhafte Rücksichtnahme völlig. Dabei bleibt die familiäre Bindung in einer Familien-GmbH nach wie vor ein Indiz für eine Weisungsfreiheit, wenn auch als ein schwächeres Kriterium als vor der Rechtsprechungsänderung.

Betriebsprüfung ohne Anwalt?

Grundsätzlich muss bei einer Betriebsprüfung kein Rechtsanwalt hinzugezogen werden. Sobald es aber – insbesondere im Hinblick auf die Sozialversicherungsfreiheit des GmbH-Geschäftsführers – überraschende Probleme gibt, sollte sofort ein spezialisierter Anwalt kontaktiert werden. Der Beitragsbescheid aus der Betriebsprüfung ist nämlich sofort vollstreckbar. Es ist besser, frühzeitig der Meinung des Betriebsprüfers qualifiziert entgegenzutreten als zu versuchen, den vollstreckbaren Beitragsbescheid anzufechten.

Bescheid der DRV nach Betriebsprüfung hinnehmen?

Auf keinen Fall. Sie sollten den Bescheid durch einen auf das Thema spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen.Die Nachforderungen der DRV sind oft nicht rechtmäßig oder jedenfalls nicht zweifelsfrei.

Immerhin haben wir für einen GmbH-Geschäftsführer, der mit einer Minderheitsbeteiligung Gesellschafter „seiner“ GmbH war und bisher unbeanstandet als sozialversicherungsfrei angesehen wurde, erreichen können, dass er nicht für die gesamten vier bzw. fünf Jahre rückwirkend – es ging um knapp 100.000 Euro – nachzahlen musste. Ausserdem haben wir erreicht, dass er für die Zukunft wieder sozialversicherungsfrei bleibt.  Wir gehen daher immer zweigleisig vor: Wir sorgen für Rechtssicherheit in der Zukunft, kämpfen aber auch für eine rechtmässige Lösung für die Vergangenheit. Sie mussten in der Vergangenheit nicht klüger sein als das Bundessozialgericht.

 

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Brühl / Köln / Berlin