BSG zu Honorarhöhe bei Selbständigen

BSG-Urteil: Honorarhöhe gewichtiges Kriterium

Die Honorarhöhe ist ein „gewichtiges“ Kriterium / Indiz für eine echte Selbständigkeit, so das Bundessozialgericht in einem aktuellen Urteil (Bundessozialgericht, Urteil vom 31.3.2017 – Aktenzeichen B 12 R 7/15 R).

Geklagt hatte ein Landkreis aus Bayern, der im Bereich Jugendhilfe mit selbständigen Honorarkräften arbeitet und diesen knapp über 40 Euro Honorar die Stunde zahlt.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellte fest, dass der nebenberuflich selbständige Heilpädagoge in dieser Tätigkeit als Beschäftigter der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Sowohl das Sozialgericht als auch das Bayerische Landessozialgericht erkannten anders als die Deutsche Rentenversicherung allerdings eine selbständige Tätigkeit. Auch die Revision beim Bundessozialgericht bliebt erfolglos.Das ist nicht ungewöhnlich. Interessant ist aber, dass das BSG erstmals das gezahlte Honorar bzw. dessen Höhe als „gewichtig“ ansah:

„Dem Honorar kam im Rahmen der Gesamtwürdigung der Einzelumstände eine besondere Bedeutung zu: Denn liegt das vereinbarte Honorar deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers, zum Beispiel eines festangestellten Erziehungsbeistands, und lässt es dadurch Eigenvorsorge zu, ist dies ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit.“

so das Bundessozialgericht in seiner Pressemitteilung vom 31. März 2017.

Ist die Honorarhöhe zukünftig also ein „Killerkriterium“? Sind Berater und andere Selbständige, die mehr als 40 Euro die Stunde erhalten, automatisch sozialversicherungsfrei? So einfach ist es leider nicht, denn das Bundessozialgericht sieht in der Honorarhöhe zwar ein „gewichtiges“ Indiz, aber (einmal) nicht das ausschlaggebende Kriterium, wie die Ausführungen des Gerichts im Terminbericht zeigen:

„Die Höhe des vereinbarten Honorars legt vielmehr eine selbstständige Tätigkeit nahe. Liegt es deutlich über dem Arbeitseinkommen eines sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und lässt es dadurch Eigenvorsorge zu, ist dies ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit. Allerdings handelt es sich auch bei der Honorarhöhe nur um einen bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Anhaltspunkt, weshalb weder an die Vergleichbarkeit der betrachteten Tätigkeiten noch an den Vergleich der hieraus jeweils erzielten Entgelte bzw Honorare überspannte Anforderungen gestellt werden dürfen.“

Ausschlaggebernd war nämlich zunächt, dass die Honorakraft auch keinen Weisungen „von erheblichem Gewicht“ unterlag und auch nicht in die Arbeitsorganisation des Landkreises eingegliedert war.

Trotzdem sind beide Veröffentlichungen interessant, denn das Bundessozialgericht hätte sich ja damit begnügen können, die Ansicht des Landessozialgerichts zu den fehlenden Weisungen (von Gewicht!) und der fehlenden Eingliederung zu bestätigen.

Damit kommt dem zusätzlichen und eigentlich nicht mehr notwendigen Argument der Honorarhöhe zwangsläufig eine richtungsweisende Hinweisfunktion zu, das auch noch als „gewichtig“ herausgestellt wird. Zugleich stellt das Bundessozialgericht aber klar, dass es sich nur um einen (wenngleich auch beteiligte Kreise überraschenden, weil neuen) Gesichtpunkt handelt, der wie bisher mit anderen relevanten Gesichtspunkten vollständig festgestellt, in der Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d. h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (st. Rspr. u.a. BSG vom 30.10.2013, B 12 KR 17/11 R, Rn. 23).

Auch wenn dadurch die Abgrenzung nicht einfacher geworden ist, dürfte es sich um eine Rückbesinnung auf das eigentliche Ziel der Gesetze zum Thema Scheinselbständigkeit handeln: nämlich die schwachen Selbständigen in den Schutz der Sozialversicherung einzubeziehen und nicht die starken Selbständigen, die aber offenbar zunehmend das Ziel der Deutschen Rentenversicherung sind.

Das Bundessozialgericht präzisiert aber auch seine Rechtsprechung zur Weisungsbindung dahingehend, dass hierfür Weisungen von erheblichem Gewicht erforderlich sind und nähert sich damit wieder der Rspr. der Arbeitsgerichtsbarkeit an. Gelegentliche Weisungen sowie die ohnehin irrelevanten fachbezogenen Weisungen können also die Selbständigkeit nicht gefährden.

Damit nicht genug, nutzt das Bundessozialgericht schon vor der Fertigstellung der Urteilsbegründung die Gelegenheit, einige Hinweise von allgemeinem Interesse zu geben:

(1) „Bei Tätigkeiten, die wie hier nahezu ausschließlich vor Ort in den Familien zu erbringen sind, ist eine Betriebsstätte im engeren Sinne gerade nicht zu erwarten.“

sagt das Bundessozialgericht und deutet damit an, dass das stereotype Verlangen insbesondere der Clearingstelle nach „eigener Betriebsstätte“ auch bei Tätigkeiten, die typischerweise ohne eine solche auskommen, rechtsgrundlos ist.

(2) „Die vereinbarte Verpflichtung zur höchstpersönlichen Leistungserbringung war ebenfalls den Eigenheiten und besonderen Erfordernissen der Erziehungsbeistandschaft geschuldet.“

Ebenso gebetsmühlenartig sieht die DRV in einer Leistungserbringung in Person selbst bei fehlender Pflicht (oder umgekehrt Rechtsmacht des Leistungsempfängers), also alleine einer gelebten Praxis ein „gewichtiges“ Indiz für eine abhängige Beschäftigung. Auch hier wird sich die Clearingstelle argumentativ neu aufstellen müssen.

Damit nicht genug der alten Zöpfe. Denn auch bei der Vergütung selbst schließt das Bundessozialgericht wieder die Reihen zum Bundesarbeitsgericht, das regelmäßig feststellt, dass die Art der Vergütung (Stundensatz, Tagessatz oder Pauschale oder oder) wirklich NICHTS über den Status der Beschäftigung aussagen kann.

(3) „Auch die Vereinbarung eines festen Stundenhonorars spricht nicht zwingend für eine abhängige Beschäftigung, wenn es um reine Dienstleistungen geht und aufgrund der Eigenheiten der zu erbringenden Leistung ein erfolgsabhängiges Entgelt regelmäßig ausscheidet.“

meint nunmehr auch das Bundessozialgericht und erteilt damit dem entsprechenden Dogma der DRV, dass bei Selbständigkeit die Vergütungnsform immer erfolgsabhängig sein müsse, eine Abfuhr.

Man sieht also, dass das Urteil des Bundessozialgerichts vom 31.3.2017 Aktenzeichen B 12 R 7/15 R einige Überraschungen enthalten wird, auch wenn es noch nicht als Urteil im Volltext vorliegt. Auch wenn  Terminberichte und Pressemitteilungen immer mit Vorsicht auszuwerten sind, dürften die jetzt schon erkennbaren Klarstellungen des Bundessozialgerichts insbesondere der Beraterbranche hilfreiche Argumente für Statusfeststellung und Betriebsprüfung verschaffen.

Weitergehende Informationen zum Urteil des Bundessozialgerichts finden Sie auf den Seiten des VGSD, der sich sehr für Selbständige und Gründer einsetzt.

 

Michael W. Felser
Rechtsanwalt

Die Honorarhöhe ist ein „gewichtiges“ Kriterium / Indiz für eine echte Selbständigkeit, so das Bundessozialgericht in einem aktuellen Urteil (Bundessozialgericht, Urteil vom 31.3.2017 – Aktenzeichen B 12 R 7/15 R).

Geklagt hatte ein Landkreis aus Bayern, der im Bereich Jugendhilfe mit selbständigen Honorarkräften arbeitet und diesen knapp über 40 Euro Honorar die Stunde zahlt.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellte fest, dass der nebenberuflich selbständige Heilpädagoge in dieser Tätigkeit als Beschäftigter der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Sowohl das Sozialgericht als auch das Bayerische Landessozialgericht erkannten anders als die Deutsche Rentenversicherung allerdings eine selbständige Tätigkeit. Auch die Revision beim Bundessozialgericht bliebt erfolglos.Das ist nicht ungewöhnlich. Interessant ist aber, dass das BSG erstmals das gezahlte Honorar bzw. dessen Höhe als „gewichtig“ ansah:

„Dem Honorar kam im Rahmen der Gesamtwürdigung der Einzelumstände eine besondere Bedeutung zu: Denn liegt das vereinbarte Honorar deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers, zum Beispiel eines festangestellten Erziehungsbeistands, und lässt es dadurch Eigenvorsorge zu, ist dies ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit.“

so das Bundessozialgericht in seiner Pressemitteilung vom 31. März 2017.

Ist die Honorarhöhe zukünftig also ein „Killerkriterium“? Sind Berater und andere Selbständige, die mehr als 40 Euro die Stunde erhalten, automatisch sozialversicherungsfrei? So einfach ist es leider nicht, denn das Bundessozialgericht sieht in der Honorarhöhe zwar ein „gewichtiges“ Indiz, aber (einmal) nicht das ausschlaggebende Kriterium, wie die Ausführungen des Gerichts im Terminbericht zeigen:

„Die Höhe des vereinbarten Honorars legt vielmehr eine selbstständige Tätigkeit nahe. Liegt es deutlich über dem Arbeitseinkommen eines sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und lässt es dadurch Eigenvorsorge zu, ist dies ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit. Allerdings handelt es sich auch bei der Honorarhöhe nur um einen bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Anhaltspunkt, weshalb weder an die Vergleichbarkeit der betrachteten Tätigkeiten noch an den Vergleich der hieraus jeweils erzielten Entgelte bzw Honorare überspannte Anforderungen gestellt werden dürfen.“

Ausschlaggebernd war nämlich zunächt, dass die Honorakraft auch keinen Weisungen „von erheblichem Gewicht“ unterlag und auch nicht in die Arbeitsorganisation des Landkreises eingegliedert war.

Trotzdem sind beide Veröffentlichungen interessant, denn das Bundessozialgericht hätte sich ja damit begnügen können, die Ansicht des Landessozialgerichts zu den fehlenden Weisungen (von Gewicht!) und der fehlenden Eingliederung zu bestätigen.

Damit kommt dem zusätzlichen und eigentlich nicht mehr notwendigen Argument der Honorarhöhe zwangsläufig eine richtungsweisende Hinweisfunktion zu, das auch noch als „gewichtig“ herausgestellt wird. Zugleich stellt das Bundessozialgericht aber klar, dass es sich nur um einen (wenngleich auch beteiligte Kreise überraschenden, weil neuen) Gesichtpunkt handelt, der wie bisher mit anderen relevanten Gesichtspunkten vollständig festgestellt, in der Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d. h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (st. Rspr. u.a. BSG vom 30.10.2013, B 12 KR 17/11 R, Rn. 23).

Auch wenn dadurch die Abgrenzung nicht einfacher geworden ist, dürfte es sich um eine Rückbesinnung auf das eigentliche Ziel der Gesetze zum Thema Scheinselbständigkeit handeln: nämlich die schwachen Selbständigen in den Schutz der Sozialversicherung einzubeziehen und nicht die starken Selbständigen, die aber offenbar zunehmend das Ziel der Deutschen Rentenversicherung sind.

Das Bundessozialgericht präzisiert aber auch seine Rechtsprechung zur Weisungsbindung dahingehend, dass hierfür Weisungen von erheblichem Gewicht erforderlich sind und nähert sich damit wieder der Rspr. der Arbeitsgerichtsbarkeit an. Gelegentliche Weisungen sowie die ohnehin irrelevanten fachbezogenen Weisungen können also die Selbständigkeit nicht gefährden.

Damit nicht genug, nutzt das Bundessozialgericht schon vor der Fertigstellung der Urteilsbegründung die Gelegenheit, einige Hinweise von allgemeinem Interesse zu geben:

(1) „Bei Tätigkeiten, die wie hier nahezu ausschließlich vor Ort in den Familien zu erbringen sind, ist eine Betriebsstätte im engeren Sinne gerade nicht zu erwarten.“

sagt das Bundessozialgericht und deutet damit an, dass das stereotype Verlangen insbesondere der Clearingstelle nach „eigener Betriebsstätte“ auch bei Tätigkeiten, die typischerweise ohne eine solche auskommen, rechtsgrundlos ist.

(2) „Die vereinbarte Verpflichtung zur höchstpersönlichen Leistungserbringung war ebenfalls den Eigenheiten und besonderen Erfordernissen der Erziehungsbeistandschaft geschuldet.“

Ebenso gebetsmühlenartig sieht die DRV in einer Leistungserbringung in Person selbst bei fehlender Pflicht (oder umgekehrt Rechtsmacht des Leistungsempfängers), also alleine einer gelebten Praxis ein „gewichtiges“ Indiz für eine abhängige Beschäftigung. Auch hier wird sich die Clearingstelle argumentativ neu aufstellen müssen.

Damit nicht genug der alten Zöpfe. Denn auch bei der Vergütung selbst schließt das Bundessozialgericht wieder die Reihen zum Bundesarbeitsgericht, das regelmäßig feststellt, dass die Art der Vergütung (Stundensatz, Tagessatz oder Pauschale oder oder) wirklich NICHTS über den Status der Beschäftigung aussagen kann.

(3) „Auch die Vereinbarung eines festen Stundenhonorars spricht nicht zwingend für eine abhängige Beschäftigung, wenn es um reine Dienstleistungen geht und aufgrund der Eigenheiten der zu erbringenden Leistung ein erfolgsabhängiges Entgelt regelmäßig ausscheidet.“

meint nunmehr auch das Bundessozialgericht und erteilt damit dem entsprechenden Dogma der DRV, dass bei Selbständigkeit die Vergütungnsform immer erfolgsabhängig sein müsse, eine Abfuhr.

Man sieht also, dass das Urteil des Bundessozialgerichts vom 31.3.2017 Aktenzeichen B 12 R 7/15 R einige Überraschungen enthalten wird, auch wenn es noch nicht als Urteil im Volltext vorliegt. Auch wenn  Terminberichte und Pressemitteilungen immer mit Vorsicht auszuwerten sind, dürften die jetzt schon erkennbaren Klarstellungen des Bundessozialgerichts insbesondere der Beraterbranche hilfreiche Argumente für Statusfeststellung und Betriebsprüfung verschaffen.

Weitergehende Informationen zum Urteil des Bundessozialgerichts finden Sie auf den Seiten des VGSD, der sich sehr für Selbständige und Gründer einsetzt.

 

Michael W. Felser
Rechtsanwalt