GmbH-Geschäftsführer und Sozialversicherungspflicht: Gesellschaftsvertrag zählt

so das Landessozialgericht in Darmstadt (vom 05.02.2007 – Aktenzeichen L 1 KR 763/03, Pressemitteilung), das zuletzt häufiger durch Entscheidungen ins Licht der Öffentlichkeit getreten ist (im Blog Musterprozess Opel hier und Messehostessen scheinselbständig hier). Zur Frage, ob ein nicht am Gesellschaftskapital beteiligter Geschäftsführer auf seine Dienstsbezüge aus dem Anstellungsvertrag Sozialversicherungsbeiträge entrichten müsse, vertritt das Hessische Landessozialgericht die Meinung, auch ein nicht an der Gesellschaft als Gesellschafter beteiligter Geschäftsführer könne sozialversicherungsfrei bleiben, wenn sich sein bestimmender Einfluss auf die Geschicke der GmbH aus anderen Fakten wie z.B. der überragenden Fachkompetenz ergebe.

Normalerweise sind nur Gesellschafter-Geschäftsführer von der Sozialversicherungspflicht befreit. Der erforderliche “beherrschende Einfluss” auf die GmbH kann sich nach Meinung der Darmstädter Richter auch aus der bestimmenden Fachkompetenz des angestellten Geschäftsführers ergeben. Geklagt hatte ein Bankkaufmann und Betriebswirt, der bei einer Wirtschaftsberatungs- und Controlling GmbH im Kreis Marburg-Biedenkopf angestellt war.

Da die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bisher nur Geschäftsführer als Selbständige betrachtet hat, die entweder Anteile am Stammkapital des Unternehmens oder familiäre Bindungen zu den Gesellschaftern hatten, wurde der vom Hessischen Landessozialgericht entschiedene Fall wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung zur Revision zugelassen.

Update 2015:  die Rechtsprechung hat sich nach Urteilen des Bundessozialgerichts gedreht.  Weder eine überragende Fachkompetenz noch eine familienhafte Rücksichtnahme werden danach anerkannt.  Vielmehr akzeptiert die Rechtsprechung für eine sozialversicherungsfreie Beschäftigung des Fremdgeschäftsführers oder mit einer Minderheit beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer nur noch harte Fakten, also Regelungen, die sicherstellen, dass auch bei Konflikten  Weisungen der Gesellschafterversammlung an den Geschäftsführer nicht gegen dessen Willen möglich sind.

Insbesondere Steuerberater sollten diese Rechtsprechungsänderung berücksichtigen und vor allem das eigene Haftungsrisiko, weil das BSG  in einer Beratung oder der Vertretung von GmbH Geschäftsführern bei Fragen der Sozialversicherungspflichtigkeit eine unerlaubte Rechtsberatung sieht.  Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Steuerberater zur Vermeidung einer Beratungshaftungallerdings verpflichtet, Mandanten an einem spezialisierten Anwalt zu verweisen.

Siehe dazu im Rechtslexikon unter dem Stichwort „Steuerberater“.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
www.scheinselbstaendigkeit.de

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so das Landessozialgericht in Darmstadt (vom 05.02.2007 – Aktenzeichen L 1 KR 763/03, Pressemitteilung), das zuletzt häufiger durch Entscheidungen ins Licht der Öffentlichkeit getreten ist (im Blog Musterprozess Opel hier und Messehostessen scheinselbständig hier). Zur Frage, ob ein nicht am Gesellschaftskapital beteiligter Geschäftsführer auf seine Dienstsbezüge aus dem Anstellungsvertrag Sozialversicherungsbeiträge entrichten müsse, vertritt das Hessische Landessozialgericht die Meinung, auch ein nicht an der Gesellschaft als Gesellschafter beteiligter Geschäftsführer könne sozialversicherungsfrei bleiben, wenn sich sein bestimmender Einfluss auf die Geschicke der GmbH aus anderen Fakten wie z.B. der überragenden Fachkompetenz ergebe.

Normalerweise sind nur Gesellschafter-Geschäftsführer von der Sozialversicherungspflicht befreit. Der erforderliche “beherrschende Einfluss” auf die GmbH kann sich nach Meinung der Darmstädter Richter auch aus der bestimmenden Fachkompetenz des angestellten Geschäftsführers ergeben. Geklagt hatte ein Bankkaufmann und Betriebswirt, der bei einer Wirtschaftsberatungs- und Controlling GmbH im Kreis Marburg-Biedenkopf angestellt war.

Da die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bisher nur Geschäftsführer als Selbständige betrachtet hat, die entweder Anteile am Stammkapital des Unternehmens oder familiäre Bindungen zu den Gesellschaftern hatten, wurde der vom Hessischen Landessozialgericht entschiedene Fall wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung zur Revision zugelassen.

Update 2015:  die Rechtsprechung hat sich nach Urteilen des Bundessozialgerichts gedreht.  Weder eine überragende Fachkompetenz noch eine familienhafte Rücksichtnahme werden danach anerkannt.  Vielmehr akzeptiert die Rechtsprechung für eine sozialversicherungsfreie Beschäftigung des Fremdgeschäftsführers oder mit einer Minderheit beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer nur noch harte Fakten, also Regelungen, die sicherstellen, dass auch bei Konflikten  Weisungen der Gesellschafterversammlung an den Geschäftsführer nicht gegen dessen Willen möglich sind.

Insbesondere Steuerberater sollten diese Rechtsprechungsänderung berücksichtigen und vor allem das eigene Haftungsrisiko, weil das BSG  in einer Beratung oder der Vertretung von GmbH Geschäftsführern bei Fragen der Sozialversicherungspflichtigkeit eine unerlaubte Rechtsberatung sieht.  Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Steuerberater zur Vermeidung einer Beratungshaftungallerdings verpflichtet, Mandanten an einem spezialisierten Anwalt zu verweisen.

Siehe dazu im Rechtslexikon unter dem Stichwort „Steuerberater“.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
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