Haftungsbescheid

Haftungsbescheid vom Finanzamt (§ 42d EStG)

Ein Haftungsbescheid vom Finanzamt ist eine ganz böse Überraschung für Arbeitgeber, die Scheinselbständige beschäftigten. Kommt das Finanzamt nämlich zu dem Ergebnis, dass die Beschäftigung freier Mitarbeiter oder anderer Selbständiger tatsächlich als Einsatz von Arbeitnehmern anzusehen ist, kann der Auftraggeber für Einkommenssteuer in Haftung genommen werden, § 42d EStG. Allerdings kann der Auftraggeber auch für nicht abgeführte Umsatzsteuer haften. Auch wenn das Finanzamt annimmt, es läge in Wahrheit Arbeitnehmerüberlassung vor, kann es im Wege des Haftungsbescheides bei einem Dreiecksverhältnis gegen „Entleiher“ wie gegen die „Verleiher“ vorgehen.

Zwei Fälle aus unserer Praxis:

Stellt z.B. eine Agentur Künstler, Artisten oder Models zur Verfügung, kann das Finanzamt sowohl die Agentur als auch den Auftraggeber in Regreß nehmen, wenn Künstler, Artisten oder Models keine Einkommenssteuer gezahlt haben. So geschehen in einem Fall, in dem eine Agentur junge Künstlerinnen für erotische Darstellungen vor Webcams einem großen Erotikanbieter zur Verfügung stellte. Da der Betreiber des Erotikportals insolvent wurde, versuchte das Finanzamt fast 400.000 Euro, die die Damen nicht gezahlt hatten, bei der Agentur durch einen Haftungsbescheid beizutreiben. Nach vorläufigem Rechtsschutz beim Finanzgericht wurde der Bescheid zurückgenommen, ein neuer nachgebesserter vom Finanzamt aber angekündigt. Drei Jahre später, nachdem sich mehrere Juristen des Finanzamtes an der Sache versucht hatten, wurde die Forderung endgültig fallengelassen.

Eine große deutsche Versicherung ist in einem Mandat des Autors für einen angeblich selbständigen IT-Mitarbeiter von Finanzamt in Haftung genommen worden, weil der IT-Mitarbeiter keine Steuererklärungen (weder Umsatzsteuer noch Einkommenssteuer) abgegeben hatte. Die Versicherung versucht bis heute den Betrag (eine deutlich sechsstellige Summe), den Betrag gerichtlich durchzusetzen, bis dato vergebens.

Das tückische daran ist, dass der Haftungsbescheid vom Finanzamt sofort vollstreckt werden kann. Deshalb hilft der Einspruch nur bedingt, vielmehr ist die Aussetzung der Vollziehbarkeit zu beantragen. Ein Haftungsbescheid nach § 42d EStG wird häufig unterschätzt, insbesondere von Steuerberatern. Hier hilft nur ein gut begründeter Einspruch und ein ebenso gut begründeter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung durch einen spezialisierten Anwalt. Auf die Inanspruchnahme eines spezialisierten Anwaltes muß ein Steuerberater seinen Mandanten sogar hinweisen, so der Bundesgerichtshof. Anderfalls haftet er für die Nachzahlungen.

Neben der Haftung für Steuern kommt auch noch eine Haftung für Sozialversicherungsbeiträge in Betracht. Auch die DRV kann sich im angeblich so ungefährlichen Dreiecksverhältnis fast aussuchen, wen sie in Regreß nimmt.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Brühl / Köln / Berlin

Ein Haftungsbescheid vom Finanzamt ist eine ganz böse Überraschung für Arbeitgeber, die Scheinselbständige beschäftigten. Kommt das Finanzamt nämlich zu dem Ergebnis, dass die Beschäftigung freier Mitarbeiter oder anderer Selbständiger tatsächlich als Einsatz von Arbeitnehmern anzusehen ist, kann der Auftraggeber für Einkommenssteuer in Haftung genommen werden, § 42d EStG. Allerdings kann der Auftraggeber auch für nicht abgeführte Umsatzsteuer haften. Auch wenn das Finanzamt annimmt, es läge in Wahrheit Arbeitnehmerüberlassung vor, kann es im Wege des Haftungsbescheides bei einem Dreiecksverhältnis gegen „Entleiher“ wie gegen die „Verleiher“ vorgehen.

Zwei Fälle aus unserer Praxis:

Stellt z.B. eine Agentur Künstler, Artisten oder Models zur Verfügung, kann das Finanzamt sowohl die Agentur als auch den Auftraggeber in Regreß nehmen, wenn Künstler, Artisten oder Models keine Einkommenssteuer gezahlt haben. So geschehen in einem Fall, in dem eine Agentur junge Künstlerinnen für erotische Darstellungen vor Webcams einem großen Erotikanbieter zur Verfügung stellte. Da der Betreiber des Erotikportals insolvent wurde, versuchte das Finanzamt fast 400.000 Euro, die die Damen nicht gezahlt hatten, bei der Agentur durch einen Haftungsbescheid beizutreiben. Nach vorläufigem Rechtsschutz beim Finanzgericht wurde der Bescheid zurückgenommen, ein neuer nachgebesserter vom Finanzamt aber angekündigt. Drei Jahre später, nachdem sich mehrere Juristen des Finanzamtes an der Sache versucht hatten, wurde die Forderung endgültig fallengelassen.

Eine große deutsche Versicherung ist in einem Mandat des Autors für einen angeblich selbständigen IT-Mitarbeiter von Finanzamt in Haftung genommen worden, weil der IT-Mitarbeiter keine Steuererklärungen (weder Umsatzsteuer noch Einkommenssteuer) abgegeben hatte. Die Versicherung versucht bis heute den Betrag (eine deutlich sechsstellige Summe), den Betrag gerichtlich durchzusetzen, bis dato vergebens.

Das tückische daran ist, dass der Haftungsbescheid vom Finanzamt sofort vollstreckt werden kann. Deshalb hilft der Einspruch nur bedingt, vielmehr ist die Aussetzung der Vollziehbarkeit zu beantragen. Ein Haftungsbescheid nach § 42d EStG wird häufig unterschätzt, insbesondere von Steuerberatern. Hier hilft nur ein gut begründeter Einspruch und ein ebenso gut begründeter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung durch einen spezialisierten Anwalt. Auf die Inanspruchnahme eines spezialisierten Anwaltes muß ein Steuerberater seinen Mandanten sogar hinweisen, so der Bundesgerichtshof. Anderfalls haftet er für die Nachzahlungen.

Neben der Haftung für Steuern kommt auch noch eine Haftung für Sozialversicherungsbeiträge in Betracht. Auch die DRV kann sich im angeblich so ungefährlichen Dreiecksverhältnis fast aussuchen, wen sie in Regreß nimmt.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Brühl / Köln / Berlin