Handelsvertreter im Nebenjob: selbständig oder arbeitnehmerähnlich?

Das Bundessozialgericht hat gerade erst entschieden, dass ein selbständiger Handelsvertreter im Nebenjob im Rahmen der Regelung des arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit nach § 2 Nr. 9 SGB VI nicht um die Rentenversicherungspflicht herumkommt weil er daneben noch als Arbeitnehmer angestellt ist. Jeder Tatbestand sei für sich zu betrachten. Ein Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitgeber führe nicht dazu dass der Handelsvertreter im Nebenjob einen „weiteren Auftraggeber“ im Sinne des § 2 Nr. 9 SGB VI habe.

Die Frage, ob ein selbstständig Tätiger wegen der Tätigkeit für im wesentlichen nur einen Auftraggeber versicherungspflichtig oder bei der Tätigkeit für mehr als einen Auftraggeber nicht mehr versicherungspflichtig ist, beurteile sich nur danach, ob ein oder mehrere Auftraggeber für die selbstständige Tätigkeit vorhanden sind. Ein neben der Tätigkeit als Handelsvertreter im Nebenjob daneben bestehendes abhängiges Beschäftigungsverhältnis ist bei der Prüfung der arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit nicht zu berücksichtigen, da jeder Versicherungspflichttatbestand getrennt beurteilt werden muss.

BSG vom 4. 11. 2009 – B 12 R 7/08 R

Der sozialversicherungsrechtliche Status der Handelsvertreter ist ausführlich in einer Broschüre der Deutschen Rentenversicherung (Anlage 2 zum Rundschreiben „Scheinselbständigkeit“) dargestellt.

Mehr Informationen zum arbeitnehmerähnlichen Selbständigen und zur Scheinselbständigkeit finden Sie in unserem Rechtslexikon bei den beiden Stichworten.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Interviews zum Thema Scheinselbständigkeit:

(1) Computerwoche vom 04.08.2014: Verunsicherung im Markt I Scheinselbständig: IT-Freiberufler im Visier der Rentenversicherung? von Andrea König (Autor) mit Interviewzitaten Rechtsanwalt Felser [21]

(2) Verbraucherportal Biallo vom 05.12.2011: Selbstständig im Nebenberuf – Tipps und Fallstricke. Ein Beitrag von Rolf Winkel mit Interviewzitaten Rechtsanwalt Felser [22]

(3) Lohn und GehaltsPROFI aktuell 2/2011: Sonderausgabe Scheinselbständigkeit: Verstärkte Prüfungen [23]. Beiträge von Chefredakteur Lutz Schumann und Rechtsanwalt Michael W. Felser.

(4) Allgemeine Hotel- und Gastronomie-Zeitung (AHGZ) 2008/40 (Seite 15): Selbständig oder nur zum Schein. Urteil zur Selbstständigkeit verunsichert das Gastgewerbe. Aber Vorsicht: „Die Feststellung ist keineswegs rechtskräftig“, warnt Michael W. Felser, Rechtsanwalt aus Brühl. Ein Beitrag von Norbert Sass mit Interview von Rechtsanwalt Felser. [24]

(5) „BKK Zollern-Alb Business“ Heft 2 2002 (Seite 6/7): Scheinselbständigkeit – programmierter Ruin. Ein Beitrag von Jürgen Ponath mit Interview Rechtsanwalt Felser.[25]

(6) Financial Times Deutschland vom 27.6.2000: „Rentenkasse versperrt Selbstständigen die Flucht. Für Selbstständige in Deutschland wird es schwerer, sich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entziehen.“ Ein Beitrag von Margarethe Heckel mit Zitaten aus einem Interview mit Rechtsanwalt Felser [26]

Das Bundessozialgericht hat gerade erst entschieden, dass ein selbständiger Handelsvertreter im Nebenjob im Rahmen der Regelung des arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit nach § 2 Nr. 9 SGB VI nicht um die Rentenversicherungspflicht herumkommt weil er daneben noch als Arbeitnehmer angestellt ist. Jeder Tatbestand sei für sich zu betrachten. Ein Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitgeber führe nicht dazu dass der Handelsvertreter im Nebenjob einen „weiteren Auftraggeber“ im Sinne des § 2 Nr. 9 SGB VI habe.

Die Frage, ob ein selbstständig Tätiger wegen der Tätigkeit für im wesentlichen nur einen Auftraggeber versicherungspflichtig oder bei der Tätigkeit für mehr als einen Auftraggeber nicht mehr versicherungspflichtig ist, beurteile sich nur danach, ob ein oder mehrere Auftraggeber für die selbstständige Tätigkeit vorhanden sind. Ein neben der Tätigkeit als Handelsvertreter im Nebenjob daneben bestehendes abhängiges Beschäftigungsverhältnis ist bei der Prüfung der arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit nicht zu berücksichtigen, da jeder Versicherungspflichttatbestand getrennt beurteilt werden muss.

BSG vom 4. 11. 2009 – B 12 R 7/08 R

Der sozialversicherungsrechtliche Status der Handelsvertreter ist ausführlich in einer Broschüre der Deutschen Rentenversicherung (Anlage 2 zum Rundschreiben „Scheinselbständigkeit“) dargestellt.

Mehr Informationen zum arbeitnehmerähnlichen Selbständigen und zur Scheinselbständigkeit finden Sie in unserem Rechtslexikon bei den beiden Stichworten.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Interviews zum Thema Scheinselbständigkeit:

(1) Computerwoche vom 04.08.2014: Verunsicherung im Markt I Scheinselbständig: IT-Freiberufler im Visier der Rentenversicherung? von Andrea König (Autor) mit Interviewzitaten Rechtsanwalt Felser [21]

(2) Verbraucherportal Biallo vom 05.12.2011: Selbstständig im Nebenberuf – Tipps und Fallstricke. Ein Beitrag von Rolf Winkel mit Interviewzitaten Rechtsanwalt Felser [22]

(3) Lohn und GehaltsPROFI aktuell 2/2011: Sonderausgabe Scheinselbständigkeit: Verstärkte Prüfungen [23]. Beiträge von Chefredakteur Lutz Schumann und Rechtsanwalt Michael W. Felser.

(4) Allgemeine Hotel- und Gastronomie-Zeitung (AHGZ) 2008/40 (Seite 15): Selbständig oder nur zum Schein. Urteil zur Selbstständigkeit verunsichert das Gastgewerbe. Aber Vorsicht: „Die Feststellung ist keineswegs rechtskräftig“, warnt Michael W. Felser, Rechtsanwalt aus Brühl. Ein Beitrag von Norbert Sass mit Interview von Rechtsanwalt Felser. [24]

(5) „BKK Zollern-Alb Business“ Heft 2 2002 (Seite 6/7): Scheinselbständigkeit – programmierter Ruin. Ein Beitrag von Jürgen Ponath mit Interview Rechtsanwalt Felser.[25]

(6) Financial Times Deutschland vom 27.6.2000: „Rentenkasse versperrt Selbstständigen die Flucht. Für Selbstständige in Deutschland wird es schwerer, sich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entziehen.“ Ein Beitrag von Margarethe Heckel mit Zitaten aus einem Interview mit Rechtsanwalt Felser [26]