Fotomodell

Model / Hostess: Scheinselbständig oder selbständig?

Die Frage, ob  ein Model / Hostess, die auf Rechnung gegen Honorar bei Modeschauen, Messen oder Seminaren eingesetzt wird, als Selbständige oder sozialversicherungspflichtige Beschäftigte anzusehen ist, hängt vom Einzelfall ab, also vor allem von den tatsächlichen Umständen des Einsatzes beim Endkunden. Der Modelvertrag oder Auftrag mit Model / Hostess hilft bei der Betriebsprüfung zwar, weil die Betriebsprüfer sich meistens realitätsnah damit begnügen. Die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Model und Hostess und Agentur sind zwar auch Ausgangspunkt der Prüfung der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung und der Sozialgerichte, maßgeblich ist aber letztendlich die Frage, ob die tatsächliche Durchführung des Auftrags damit in Einklang steht oder nicht.

Rechtsansicht der DRV zum Status einer Hostess bzw. eines Fotomodell s

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) beruft sich bei Models und Hostessen gerne auf das Urteil des Landessozialgerichts in Hessen. Das Landessozialgericht in Darmstadt hat entschieden, dass Fotomodells scheinselbständig seien und sich dafür auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts berufen.

Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Landessozialgerichts:

„Nach der Rechtsprechung des BSG gelten diese Grundsätze auch für die Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft von Fotomodellen, Mannequins, Dressmen und Hostessen (BSG, SozR 4100, § 13 Nr. 6; SozR 3-4100, § 4 Nr. 1). Maßgeblich ist auch bei solchen Tätigkeiten, in welchem Maße sie Weisungen der Kunden oder ihrer Repräsentanten hinsichtlich der Arbeitsausführung in zeitlicher und fachlicher Hinsicht unterliegen und ob diese Weisungen typisch für ein Arbeitsverhältnis sind.“

(Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 20. Oktober 2005 – L 8/14 KR 334/04 –)

Anders als die DRV dies in Bescheiden im Statusfeststellungsverfahren behauptet, ist es also auch nach Ansicht des LSG Hessen eine Frage des Einzelfalls und der tatsächlichen Durchführung des Auftrags, ob Selbständige als Model /Hostess scheinselbständig oder tatsächlich selbständig sind. Das Hessische landessozialgericht kommt u.a. deswegen zur Scheinselbständigkeit, weil es eine Arbeitnehmerüberlassung annimmt (meines Erachtens nicht ausreichend begründet), weil die Hostessen nach Vorgaben der Endkunden vor Ort eingesetzt werden (Arbeitszeit, Inhalt der Tätigkeit).

Offene Rechtslage bei Hostess und Fotomodell

Sauberer hat das Bundessozialgericht, auf das sich das Hessische Landessozialgericht beruft, abgegrenzt:

 „Für Fotomodelle hat das BSG entschieden, eine generelle Aussage sei nicht möglich, so daß es auf den Einzelfall ankomme. Für die Annahme einer abhängigen Tätigkeit von Fotomodellen sei die Integration in eine übergeordnete Arbeitsorganisation ausreichend, wobei maßgeblich vor allem sei, in welchem Maße sie Weisungen der Kunden oder ihrer Repräsentanten hinsichtlich der Arbeitsausführung in zeitlicher und fachlicher Hinsicht unterlägen und ob diese Weisungen typisch für ein Arbeitsverhältnis seien (SozR 4100 § 13 Nr 6; s ferner SG Stuttgart, DBl BA R AFG § 13 Nr 2185a; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Oktober 1985 – L 12 Ar 117/82 -; Bayerisches LSG, Urteil vom 15. März 1990 – L 9 Al 207/88 -)“

(BSG, Urteil vom 12. Dezember 1990 – 11 RAr 73/90 –, SozR 3-4100 § 4 Nr 1)

Kritisch sind allerdings Weisungen des Endkunden, die unbedingt – vor allem im Interesse des Endkunden, der bei Arbeitnehmerüberlassung auch für Nachforderungen der DRV und der Finanzverwaltung haften kann – vermieden werden müssen:

„Es kommt mithin bei der Einordnung der Rechtsbeziehungen zwischen Modellen und Kunden der Klägerin entscheidend auf den Grad der persönlichen Abhängigkeit an, insbesondere, ob die Modelle einer Weisungsbefugnis (seitens der Kunden) unterliegen.“

(BSG, Urteil vom 23. Juni 1982 – 7 RAr 98/80 –, SozR 4100 § 13 Nr 6)

Unschädlich, ja sogar sinnvoll sind dagegen genaue Beschreibungen der zu erbringenden Leistung durch Hostess oder Model durch die Agentur. Denn beim Dienstvertrag (nach der Rspr. des BSG ist ein Werkvertrag beim Einsatz von Hostess / Model nicht denkbar) ist eine exakte Leistungsvereinbarung einschließlich zeitlicher Vorgaben typisch. Auch ein selbständiger Dienstleister kann nicht machen was er will und das auch noch wann er will. Die Rspr. des BGH und des BAG ist dort – in ihrem originären Rechtsgebiet – wesentlich exakter als die vagen und oft begründungslosen Feststellungen in vielen Urteilen von Sozialgerichten.

Aber es gibt auch Sozialgerichte, die realitätsnah und im Einklang mit der Rspr. von Bundesgerichtshof zum Dienstvertrag und des Bundesarbeitsgerichts (zur Abgrenzung von Dienstvertrag und Arbeitsvertrag) argumentieren:

„Selbstverständlich sind Aufträge an Dienstleister stets mit der Definition einer gewissen Zielsetzung und der Absteckung eines gewissen Rahmens von Zeit und Aufwand verbunden. Wollte man die Formulierung von grundsätzlichen Erwartungen bei der Beauftragung der Klägerin zu 1) als Weisungsrecht der Klägerin zu 2) interpretieren, so würde man mit derselben Logik auch den im Einzelfall beauftragten Rechtsanwalt, Zahnarzt, betrieblichen Konflikttrainer, medizinischen Gerichtsgutachter, Schönheitschirurgen, Architekten, EDV-Berater, Catering-Anbieter und zahllose andere Dienstleister von der Hebamme bis zum Grabredner zu weisungsabhängigen Arbeitnehmern des Kunden erklären. Abenteuerlich ist die Vorstellung, das Jugendamt würde ein eigenes Weisungsrecht über die Klägerin zu 2) ausgerechnet an die Klienten delegieren. Selbstverständlich müssen schon unter dem Aspekt des Schutzes der Grundrechte alle Menschen, die den Interventionen eines Sozialpädagogen, des Psychologen einer Justizvollzugsanstalt, eines Bewährungshelfers, eines Arztes in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses oder einer Pflegekraft im Pflegeheim in einer nicht oder nicht ganz freiwilligen Weise ausgesetzt oder unterworfen sind, die Möglichkeit zur Einflussnahme auf den therapeutischen oder beratenden Prozess und bei gänzlicher Disharmonie auch das Recht einer Beendigung des Betreuungsverhältnisses haben. Hierbei handelt es sich aber stets ausschließlich um das Recht zur Wahrung der höchstpersönlichen Position, keinesfalls jedoch um ein vom Auftraggeber delegiertes Recht zur fachlichen Kontrolle oder Supervision. Um den Preis der wünschenswerten Abkehr von einer rein schematischen Betrachtungsweise würde die Beklagte erkennen, dass die Klägerin zu 2) keine Arbeitgeberin ist, sondern die im Wirtschaftsleben keineswegs seltene Funktion einer Agentur oder Vermittlung übernommen hat, die institutionellen Auftraggebern zur Kommunikation mit den jeweils optimalen Leistungserbringern verhilft. Solche Vermittlungen sind beispielsweise zwischen Verlagen/Rundfunk-und Fernsehsendern/ Filmproduzenten einerseits und Autoren/ Journalisten/ Fotografen/Musikproduzenten/Schauspielern andererseits schon seit langem aktiv, ebenso bei der Beauftragung von Übersetzern und Dolmetschern, Festrednern, Fotomodellen, außergerichtlichen Mediatoren oder Gutachtern auf den Gebieten von Medizin, Technik, Unfallschaden oder Immobilienbewertung. In all diesen Wirtschaftsbranchen und Berufsfeldern wäre die Fiktion einer abhängigen Beschäftigung zwischen Agentur und Leistungserbringer abwegig. Zurückzuweisen ist auch das in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Postulat, öffentliche Aufgaben mit höherer Verantwortung könnten nur in abhängiger Beschäftigung erbracht werden. Das Sozialgericht ist mit seiner ständigen Beauftragung freier ärztlicher Gutachter das beste Beispiel für die Delegation hoheitlicher Aufgaben an freie Träger. Bund, Länder und Kommunen, Sozialversicherungs-träger und Universitäten, Behörden und Gerichte beauftragen ständig wissenschaftliche Institute, Bauingenieure, Ärzte, Historiker, Publizisten, bildende Künstler, Orchester, Rechtsanwälte usw. usw. außerhalb der öffentlich-rechtlichen Hierarchie.

Nach alledem ist bei der Klägerin zu 1) mit großer Deutlichkeit die Selbstständigkeit bewiesen.“

(SG München, Urteil vom 28. Oktober 2014 – S 30 R 1651/13 –)

Gut gefallen hat mir an der Begründung des Sozialgerichts München vor allem der Vergleich mit der Beauftragung von Gutachtern durch das Sozialgericht. Es ist nämlich festzustellen, dass die Sozialgerichte bei Honorarkräften die von öffentlichen Institutionen beauftragt werden, viel großzügiger bei der Annahme einer Selbständigkeit sind (Museumsführer die nach Stundensatz arbeiten) und die Logik über die einschlägigen Grenzen hinaus strapazieren.

Zu prüfen ist nach der Rspr. des BSG aber in jedem Fall, ob nicht eine reine Vermittlung von Selbständigen und nicht – wie von der DRV angenommen  – eine Überlassung von Arbeitnehmern vorliegt.

„Eine werkvertragliche Basis scheidet hier aus, da sich die Klägerin den Kunden gegenüber zweifelsfrei nicht zur Herstellung eines bestimmten Werkes bzw eines bestimmten Arbeitsergebnisses verpflichtet. Bei einer dienstvertraglichen Basis, bei der die Dienstleistung durch weisungsabhängige Erfüllungsgehilfen, insbesondere durch Arbeitnehmer des dienstleistenden Unternehmens erbracht werden kann, kann von dem Vorliegen eines – echten – Dienstvertrages nur dann die Rede sein, wenn die Erfüllungsgehilfen in bezug auf die Ausführung der zu erbringenden Dienstleistungen im wesentlichen frei von Weisungen seitens der Arbeitgeberrepräsentanten des Drittbetriebes sind und ihre Arbeitszeit selbst bestimmen können. Das dienstleistende Unternehmen hat die geschuldeten Dienste mittels seiner Erfüllungsgehilfen unter eigener Verantwortung und nach eigenem Plan auszuführen (vgl Becker/Wulfgramm, aaO, Art 1 § 1 RdNr 39a). Hierin liegt ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal zum Arbeitnehmer-Überlassungsvertrag, bei dem der überlassene Arbeitnehmer im Drittbetrieb weisungsabhängige Arbeit verrichtet. Wegen des Erfordernisses der Selbständigkeit der Dienstleistung ist ein drittbezogener Personaleinsatz auf dienstvertraglicher Basis nur in engen Grenzen möglich, etwa bei Dienstleistungen, die gegenständlich umschrieben werden können und deren Ausführung keine Integration in die Betriebsorganisation des Drittbetriebes bedingt (vgl zu den Kriterien für die Annahme selbständiger Dienstleistungen (Becker/Wulfgramm, aaO, Art 1 § 1 RdNr 39a; Sandmann/Marschall, AÜG, 1981, Art 1 § 1 RdNr 21; Becker, ZfA 1978, 131, 144). Auch insoweit kann die Frage, ob von den „Erfüllungsgehilfen“ des dienstleistenden Unternehmens im Drittbetrieb selbständige Dienstleistungen erbracht werden oder abhängige Arbeit zu verrichten ist, nur nach der tatsächlichen Ausgestaltung dieser Beziehungen bzw nach ihrer praktischen Handhabung bestimmt werden.“

(BSG, Urteil vom 23. Juni 1982 – 7 RAr 98/80 –, SozR 4100 § 13 Nr 6)

Auch für Fotomodelle hat das Bundessozialgericht entschieden, dass es auf den Einzelfall ankommt, aber die Anforderungen für eine selbständige Tätigkeit hoch gehängt:

„Für Fotomodelle hat das BSG entschieden, eine generelle Aussage sei nicht möglich, so daß es auf den Einzelfall ankomme. Für die Annahme einer abhängigen Tätigkeit von Fotomodellen sei die Integration in eine übergeordnete Arbeitsorganisation ausreichend, wobei maßgeblich vor allem sei, in welchem Maße sie Weisungen der Kunden oder ihrer Repräsentanten hinsichtlich der Arbeitsausführung in zeitlicher und fachlicher Hinsicht unterlägen und ob diese Weisungen typisch für ein Arbeitsverhältnis seien (SozR 4100 § 13 Nr 6; s ferner SG Stuttgart, DBl BA R AFG § 13 Nr 2185a; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Oktober 1985 – L 12 Ar 117/82 -; Bayerisches LSG, Urteil vom 15. März 1990 – L 9 Al 207/88 -). Bei kurzfristigen Engagements können – weit mehr als bei längerfristig angelegten Vertragsbeziehungen – die Einzelheiten der vertraglichen Verpflichtungen des Modells festgelegt werden. In diesen Fällen kommt eine Eingliederung des Modells in den Betrieb des Fotografen oder des Unternehmens – die im Direktionsrecht ihren Ausdruck findet – nur dann in Betracht, wenn nach den von beiden Seiten verfolgten Zwecken und Interessen die verbleibenden Varianten der Ausführung einseitig durch den Auftraggeber bestimmt werden können. Das BSG hat in einem vergleichbaren Fall diese Maßstäbe bereits verdeutlicht (Urteil vom 7. August 1974 – 7 RAr 6/72 – USK 74138). Es hat dort für eine Kapelle, die vorwiegend bei privaten Abendveranstaltungen auftrat, Arbeitsverhältnisse zu den Auftraggebern verneint, weil einerseits die in der Regel nicht fachkundigen Auftraggeber meist ein Interesse daran haben, daß die Kapelle ihnen die musikalische Gestaltung des Abends abnimmt, andererseits aber die Kapelle, die unter einem bestimmten Namen bekannt und geschätzt war, ein Interesse daran hatte, ihren Ruf mit einer bestimmten musikalischen Prägung zu erhalten und zu festigen. Das schloß zwar Absprachen und die Berücksichtigung von Bitten der Auftraggeber nicht aus, wohl aber einseitige Weisungen außerhalb der vertraglich festgelegten Bedingungen. Anders ist es indes nach den Feststellungen des LSG bei den von der Klägerin vermittelten Fotomodellen. Anhaltspunkte dafür, daß sich darunter namhafte Fotomodelle befanden, die in der Branche durch eine spezielle Art ihrer Präsentation bekannt waren und diesen Ruf zu wahren hatten, sind nicht erkennbar. Es spricht auch nichts dafür, daß aufgrund überlegener Sachkunde der Fotomodelle die Verträge dahin zu interpretieren waren, daß sie den werbenden Unternehmen oder Fotografen die Ausgestaltung der Aufnahmen im einzelnen abnehmen sollten, also die vertraglichen Freiräume hinsichtlich der Ausgestaltung auszufüllen hatten. Vielmehr liegt grundsätzlich das Schwergewicht des Interesses an der Art der Ausführung und regelmäßig auch die Kompetenz hierzu beim Auftraggeber oder bei dessen Fotografen. Das schließt zwar partnerschaftliche Abstimmungen nicht aus; entscheidend ist aber, ob letztlich der Auftraggeber oder der Fotograf berechtigt wäre, seine Vorstellungen durchzusetzen. Davon ist auszugehen, weil eigene ausgeprägte Darstellungsinteressen der Fotomodelle fehlen. Hinzu kommt, daß die Fotomodelle bei ihrer Arbeit jedenfalls auf die technischen Einrichtungen und erforderlichenfalls auch auf die Studioräume des Fotografen angewiesen sind. Sie gliedern sich deshalb technisch-organisatorisch in den Betrieb desjenigen ein, der diese Produktionsmittel zur Verfügung stellt, sei es der selbständige Fotograf oder der Unternehmer, der den Werbeprospekt erstellen will und hierfür entweder selbst die technischen Bedingungen bereitstellt oder einen Fotografen damit beauftragt. Etwas anderes gilt nur, wenn das Modell selbständig nach eigener Planung und Gestaltung Aufnahmen erstellen läßt (BSG SozR 4100 § 13 Nr 6) oder die Bilder sogar auf eigenes Risiko vermarktet (LSG Stuttgart, DBl BA R AFG § 13 Nr 2185a).

Nicht gefolgt werden kann auch der Auffassung des LSG, daß die Fotomodelle generell ein hier bedeutsames wirtschaftliches Risiko tragen. Das Risiko der Arbeitslosigkeit ist ein typisches Arbeitnehmerrisiko, das sich bei unständiger Beschäftigung mit kurzfristigen Engagements nur häufiger stellt als bei längerfristigen oder unbefristeten Arbeitsverhältnissen. Unständig Beschäftigte sind deshalb aber nicht bereits aus diesem Grunde als Selbständige anzusehen (vgl dazu BAG AP Nrn 12 und 14 zu § 611 BGB – Abhängigkeit; vgl auch BSGE 16, 158, 160; Gagel, AFG § 13 Anm 6). Das Risiko des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft kann für eine selbständige Tätigkeit allenfalls in besonderen Ausnahmefällen sprechen, nämlich dann, wenn der Betreffende seine Arbeitszeit investiert und offen bleibt, ob er hierfür ein Entgelt erhält (vgl BSG Urteil vom 16. September 1976 – 12/3 RK 4/75 – USK 76196 zu einem Tennislehrer, der in einer Sportanlage auf Kunden wartet und nur die tatsächlich geleisteten Trainingsstunden vergütet erhält). Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Zuweisung von Risiken an den Arbeitenden nur dann für Selbständigkeit spricht, wenn damit größere Freiheiten und größere Verdienstmöglichkeiten verbunden sind, die nicht bereits in der Sache angelegt sind, weil allein die Zuweisung zusätzlicher Risiken einen abhängig Beschäftigten noch nicht zum Selbständigen macht (BSG SozR 2200 § 1227 Nr 17).

Auch soweit das Fotomodell verpflichtet ist, eigene Kleidung bereitzuhalten und zur Verfügung zu stellen, begründet dies noch keine Selbständigkeit, solange nicht gerade diese Verpflichtung mit einem so großen finanziellen Aufwand verbunden ist, daß das damit einhergehende Risiko für das Verhältnis zum Vertragspartner prägend wird. Dafür bieten indes die vom LSG getroffenen Feststellungen keine Anhaltspunkte.

Soweit die Vergütung zugleich ein Entgelt für die Bereitstellung von Garderobe und die Überlassung des Rechts am eigenen Bilde darstellt, handelt es sich lediglich um Berechnungsfaktoren der Vergütung, nicht aber um eine besondere Prägung des gegenseitigen rechtlichen Verhältnisses, da die getroffenen Feststellungen ausweisen, daß bei der Tätigkeit des Fotomodells der Einsatz der Arbeitszeit und der eigenen Fähigkeiten im Vordergrund stehen.

Entgegen der Auffassung des LSG ist auch ein soziales Schutzbedürfnis der Modelle zu bejahen, das bei Anwendung der §§ 4 und 13 AFG dafür spricht, ihre Tätigkeit als unselbständig zu qualifizieren. Zwar werden arbeitsförderungsrechtliche und arbeitsrechtliche Ansprüche der Modelle wegen der Kurzzeitigkeit ihrer Beschäftigungen nur selten zum Tragen kommen. Der Umstand, daß die Modelle notwendigerweise ständig ihre Auftraggeber wechseln müssen, führt aber zu einer verstärkten faktischen Abhängigkeit von der Auftragsvermittlung. Daraus entsteht die Gefahr, daß freie Vermittlungsagenturen ihre insoweit gegebene Machtstellung mißbrauchen und die Modelle wirtschaftlich ausnutzen könnten. Gerade dieser Gefahr sollte aber mit der Einführung des Arbeitsvermittlungsmonopols der Beklagten begegnet werden (BVerfGE 21, 245, 255).

Diese Erkenntnisse decken sich mit der überwiegenden Auffassung der ordentlichen Gerichte und der Verwaltungsgerichte zur Arbeitnehmereigenschaft von Fotomodellen, die sie zumeist aus deren Gebundenheit an die Weisungen der Fotografen herleiten (OLG Düsseldorf, DBl BA R AFG § 13 Nr 2086a, hierzu zustimmend: Gagel, AFG, § 13 Anm 17, Stichwort: Fotomodell; LG Osnabrück, NJW-RR 1989, 501; OVG Hamburg, DBl BA R AFG § 13 Nr 2085a).

Demgegenüber sieht allerdings die Finanzgerichtsbarkeit im allgemeinen Fotomodelle als selbständig Tätige an. Der Bundesfinanzhof hat in ständiger Rechtsprechung (BFHE 74, 487, 489; 89, 219, 221) ihre Eingliederung in den Betriebszweck des Fotostudios unter Hinweis auf die regelmäßig nur ganz kurzzeitige Beschäftigung für wechselnde Auftraggeber verneint; zusätzlich soll gegen ihre Arbeitnehmereigenschaft sprechen, daß sie dem Fotografen ihr Recht am eigenen Bild überlassen.

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Hierfür mögen praktische Überlegungen der Vereinfachung des Steuerabzugs bei einer gemischten Vergütung maßgeblich gewesen sein. Jedenfalls ist das BSG nicht an diese Entscheidungen gebunden und auch nicht gezwungen, diese Frage dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes gemäß § 2 Abs 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vorzulegen, da der Arbeitnehmerbegriff im steuerlichen Sinne durchaus in Randbereichen abweichend von dem arbeitsrechtlichen Begriff des Arbeitnehmers ausgelegt werden kann. Auch der BFH hat nämlich darauf hingewiesen, daß unter steuerrechtlichen Aspekten im Einzelfall eine andere Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft als im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht in Betracht kommt (BFH, BStBl 1979 II S 188, 189).

(BSG, Urteil vom 12. Dezember 1990 – 11 RAr 73/90 –, SozR 3-4100 § 4 Nr 1)

Einem Fotomodell hilft also auch die Anerkennung als Unternehmerin durch das Finanzamt nicht weiter. Entscheidend ist die Ausgestaltung der vertraglichen Vereinbarungen, diese müssen im Vertrag mit dem Endkunden ein Weisungsrecht ausschließen oder durch detailreiche Leistungsbeschreibung überflüssig machen.

Das Sozialgericht Wiesbaden hat übrigens eine studentische Messehostess als selbständig angesehen; die Berufung vor dem Landessozialgericht Hessen wurde durch übereinstimmende Erledigungserklärung in 2011 – also nach der negativen Entscheidung des LSG Hessen aus 2008 – beendet. Auch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz sieht das Urteil des LSG Hessen aus 2008 im Hinblick auf vermeintliche Weisungsabhängigkeit eher kritisch.

Allerdings muss auch darauf hingewiesen werden, dass die Rspr. des BSG zum Weisungsrecht insoweit im scharfen Kontrast zur Rechtsprechung des BAG steht, das Weisungen auch im Dienstvertrag zulässt, ebenso wie der BGH. Beide Bundesgerichte sind zuständigkeitshalber für die Abgrenzung von Dienstvertrag und Arbeitsvertrag zuständig und dabei deutlich präziser als das Bundessozialgericht.

Auch selbständige Anwälte müssen übrigens Weisungen ihrer Mandanten befolgen. Nur Richter arbeiten wirklich weisungsfrei ;-).

Die Rechtsfolgen einer Fehleinschätzung sind für den Auftraggeber allerdings gravierend. Wenn DRV, Zoll und Finanzamt alle Möglichkeiten ausschöpfen, ist eine Insolvenz kaum abzuwenden. Es ist daher besser, sich frühzeitig mit den Risiken auseinanderzusetzen und Verträge und die Struktur der Beschäftigung zu überprüfen.

 

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Brühl / Köln / Berlin

Rechtsanwalt Felser hat zahlreiche Agenturen und Models, die gegen Honorar auf Messen und bei Seminaren beschäftigt sind, beraten und vertreten.

Zahlreiche Experteninterviews von Rechtsanwalt Felser zum Thema „Scheinselbständigkeit“ und „Schwarzarbeit“  seit 1999 (u.a. 1999 in der Financial Times Deutschland – FTD, später im Westdeutscher Rundfunk Westpol (TV leider nicht mehr online), BILD.deBILD.de, (WDR 5 Rundfunk, leider nicht mehr online, Deutschlandfunk, BILD.de, Lohn- und Gehaltsprofi Sonderheft „Scheinselbständigkeit“, Allgemeine Hotel- und Gastronomie-Zeitung (AHGZ), Mitgliederzeitschrift BKK-Zollern-Alb, Geldidee, Merkur-online) belegen unsere anerkannte Reputation auf diesem Gebiet. In der Fachzeitschrift Computerwoche ist im August 2014 ein Beitrag (Scheinselbständig: IT-Freiberufler im Visier der Rentenversicherung?) mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Felser erschienen.

Die Frage, ob  ein Model / Hostess, die auf Rechnung gegen Honorar bei Modeschauen, Messen oder Seminaren eingesetzt wird, als Selbständige oder sozialversicherungspflichtige Beschäftigte anzusehen ist, hängt vom Einzelfall ab, also vor allem von den tatsächlichen Umständen des Einsatzes beim Endkunden. Der Modelvertrag oder Auftrag mit Model / Hostess hilft bei der Betriebsprüfung zwar, weil die Betriebsprüfer sich meistens realitätsnah damit begnügen. Die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Model und Hostess und Agentur sind zwar auch Ausgangspunkt der Prüfung der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung und der Sozialgerichte, maßgeblich ist aber letztendlich die Frage, ob die tatsächliche Durchführung des Auftrags damit in Einklang steht oder nicht.

Rechtsansicht der DRV zum Status einer Hostess bzw. eines Fotomodell s

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) beruft sich bei Models und Hostessen gerne auf das Urteil des Landessozialgerichts in Hessen. Das Landessozialgericht in Darmstadt hat entschieden, dass Fotomodells scheinselbständig seien und sich dafür auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts berufen.

Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Landessozialgerichts:

„Nach der Rechtsprechung des BSG gelten diese Grundsätze auch für die Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft von Fotomodellen, Mannequins, Dressmen und Hostessen (BSG, SozR 4100, § 13 Nr. 6; SozR 3-4100, § 4 Nr. 1). Maßgeblich ist auch bei solchen Tätigkeiten, in welchem Maße sie Weisungen der Kunden oder ihrer Repräsentanten hinsichtlich der Arbeitsausführung in zeitlicher und fachlicher Hinsicht unterliegen und ob diese Weisungen typisch für ein Arbeitsverhältnis sind.“

(Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 20. Oktober 2005 – L 8/14 KR 334/04 –)

Anders als die DRV dies in Bescheiden im Statusfeststellungsverfahren behauptet, ist es also auch nach Ansicht des LSG Hessen eine Frage des Einzelfalls und der tatsächlichen Durchführung des Auftrags, ob Selbständige als Model /Hostess scheinselbständig oder tatsächlich selbständig sind. Das Hessische landessozialgericht kommt u.a. deswegen zur Scheinselbständigkeit, weil es eine Arbeitnehmerüberlassung annimmt (meines Erachtens nicht ausreichend begründet), weil die Hostessen nach Vorgaben der Endkunden vor Ort eingesetzt werden (Arbeitszeit, Inhalt der Tätigkeit).

Offene Rechtslage bei Hostess und Fotomodell

Sauberer hat das Bundessozialgericht, auf das sich das Hessische Landessozialgericht beruft, abgegrenzt:

 „Für Fotomodelle hat das BSG entschieden, eine generelle Aussage sei nicht möglich, so daß es auf den Einzelfall ankomme. Für die Annahme einer abhängigen Tätigkeit von Fotomodellen sei die Integration in eine übergeordnete Arbeitsorganisation ausreichend, wobei maßgeblich vor allem sei, in welchem Maße sie Weisungen der Kunden oder ihrer Repräsentanten hinsichtlich der Arbeitsausführung in zeitlicher und fachlicher Hinsicht unterlägen und ob diese Weisungen typisch für ein Arbeitsverhältnis seien (SozR 4100 § 13 Nr 6; s ferner SG Stuttgart, DBl BA R AFG § 13 Nr 2185a; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Oktober 1985 – L 12 Ar 117/82 -; Bayerisches LSG, Urteil vom 15. März 1990 – L 9 Al 207/88 -)“

(BSG, Urteil vom 12. Dezember 1990 – 11 RAr 73/90 –, SozR 3-4100 § 4 Nr 1)

Kritisch sind allerdings Weisungen des Endkunden, die unbedingt – vor allem im Interesse des Endkunden, der bei Arbeitnehmerüberlassung auch für Nachforderungen der DRV und der Finanzverwaltung haften kann – vermieden werden müssen:

„Es kommt mithin bei der Einordnung der Rechtsbeziehungen zwischen Modellen und Kunden der Klägerin entscheidend auf den Grad der persönlichen Abhängigkeit an, insbesondere, ob die Modelle einer Weisungsbefugnis (seitens der Kunden) unterliegen.“

(BSG, Urteil vom 23. Juni 1982 – 7 RAr 98/80 –, SozR 4100 § 13 Nr 6)

Unschädlich, ja sogar sinnvoll sind dagegen genaue Beschreibungen der zu erbringenden Leistung durch Hostess oder Model durch die Agentur. Denn beim Dienstvertrag (nach der Rspr. des BSG ist ein Werkvertrag beim Einsatz von Hostess / Model nicht denkbar) ist eine exakte Leistungsvereinbarung einschließlich zeitlicher Vorgaben typisch. Auch ein selbständiger Dienstleister kann nicht machen was er will und das auch noch wann er will. Die Rspr. des BGH und des BAG ist dort – in ihrem originären Rechtsgebiet – wesentlich exakter als die vagen und oft begründungslosen Feststellungen in vielen Urteilen von Sozialgerichten.

Aber es gibt auch Sozialgerichte, die realitätsnah und im Einklang mit der Rspr. von Bundesgerichtshof zum Dienstvertrag und des Bundesarbeitsgerichts (zur Abgrenzung von Dienstvertrag und Arbeitsvertrag) argumentieren:

„Selbstverständlich sind Aufträge an Dienstleister stets mit der Definition einer gewissen Zielsetzung und der Absteckung eines gewissen Rahmens von Zeit und Aufwand verbunden. Wollte man die Formulierung von grundsätzlichen Erwartungen bei der Beauftragung der Klägerin zu 1) als Weisungsrecht der Klägerin zu 2) interpretieren, so würde man mit derselben Logik auch den im Einzelfall beauftragten Rechtsanwalt, Zahnarzt, betrieblichen Konflikttrainer, medizinischen Gerichtsgutachter, Schönheitschirurgen, Architekten, EDV-Berater, Catering-Anbieter und zahllose andere Dienstleister von der Hebamme bis zum Grabredner zu weisungsabhängigen Arbeitnehmern des Kunden erklären. Abenteuerlich ist die Vorstellung, das Jugendamt würde ein eigenes Weisungsrecht über die Klägerin zu 2) ausgerechnet an die Klienten delegieren. Selbstverständlich müssen schon unter dem Aspekt des Schutzes der Grundrechte alle Menschen, die den Interventionen eines Sozialpädagogen, des Psychologen einer Justizvollzugsanstalt, eines Bewährungshelfers, eines Arztes in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses oder einer Pflegekraft im Pflegeheim in einer nicht oder nicht ganz freiwilligen Weise ausgesetzt oder unterworfen sind, die Möglichkeit zur Einflussnahme auf den therapeutischen oder beratenden Prozess und bei gänzlicher Disharmonie auch das Recht einer Beendigung des Betreuungsverhältnisses haben. Hierbei handelt es sich aber stets ausschließlich um das Recht zur Wahrung der höchstpersönlichen Position, keinesfalls jedoch um ein vom Auftraggeber delegiertes Recht zur fachlichen Kontrolle oder Supervision. Um den Preis der wünschenswerten Abkehr von einer rein schematischen Betrachtungsweise würde die Beklagte erkennen, dass die Klägerin zu 2) keine Arbeitgeberin ist, sondern die im Wirtschaftsleben keineswegs seltene Funktion einer Agentur oder Vermittlung übernommen hat, die institutionellen Auftraggebern zur Kommunikation mit den jeweils optimalen Leistungserbringern verhilft. Solche Vermittlungen sind beispielsweise zwischen Verlagen/Rundfunk-und Fernsehsendern/ Filmproduzenten einerseits und Autoren/ Journalisten/ Fotografen/Musikproduzenten/Schauspielern andererseits schon seit langem aktiv, ebenso bei der Beauftragung von Übersetzern und Dolmetschern, Festrednern, Fotomodellen, außergerichtlichen Mediatoren oder Gutachtern auf den Gebieten von Medizin, Technik, Unfallschaden oder Immobilienbewertung. In all diesen Wirtschaftsbranchen und Berufsfeldern wäre die Fiktion einer abhängigen Beschäftigung zwischen Agentur und Leistungserbringer abwegig. Zurückzuweisen ist auch das in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Postulat, öffentliche Aufgaben mit höherer Verantwortung könnten nur in abhängiger Beschäftigung erbracht werden. Das Sozialgericht ist mit seiner ständigen Beauftragung freier ärztlicher Gutachter das beste Beispiel für die Delegation hoheitlicher Aufgaben an freie Träger. Bund, Länder und Kommunen, Sozialversicherungs-träger und Universitäten, Behörden und Gerichte beauftragen ständig wissenschaftliche Institute, Bauingenieure, Ärzte, Historiker, Publizisten, bildende Künstler, Orchester, Rechtsanwälte usw. usw. außerhalb der öffentlich-rechtlichen Hierarchie.

Nach alledem ist bei der Klägerin zu 1) mit großer Deutlichkeit die Selbstständigkeit bewiesen.“

(SG München, Urteil vom 28. Oktober 2014 – S 30 R 1651/13 –)

Gut gefallen hat mir an der Begründung des Sozialgerichts München vor allem der Vergleich mit der Beauftragung von Gutachtern durch das Sozialgericht. Es ist nämlich festzustellen, dass die Sozialgerichte bei Honorarkräften die von öffentlichen Institutionen beauftragt werden, viel großzügiger bei der Annahme einer Selbständigkeit sind (Museumsführer die nach Stundensatz arbeiten) und die Logik über die einschlägigen Grenzen hinaus strapazieren.

Zu prüfen ist nach der Rspr. des BSG aber in jedem Fall, ob nicht eine reine Vermittlung von Selbständigen und nicht – wie von der DRV angenommen  – eine Überlassung von Arbeitnehmern vorliegt.

„Eine werkvertragliche Basis scheidet hier aus, da sich die Klägerin den Kunden gegenüber zweifelsfrei nicht zur Herstellung eines bestimmten Werkes bzw eines bestimmten Arbeitsergebnisses verpflichtet. Bei einer dienstvertraglichen Basis, bei der die Dienstleistung durch weisungsabhängige Erfüllungsgehilfen, insbesondere durch Arbeitnehmer des dienstleistenden Unternehmens erbracht werden kann, kann von dem Vorliegen eines – echten – Dienstvertrages nur dann die Rede sein, wenn die Erfüllungsgehilfen in bezug auf die Ausführung der zu erbringenden Dienstleistungen im wesentlichen frei von Weisungen seitens der Arbeitgeberrepräsentanten des Drittbetriebes sind und ihre Arbeitszeit selbst bestimmen können. Das dienstleistende Unternehmen hat die geschuldeten Dienste mittels seiner Erfüllungsgehilfen unter eigener Verantwortung und nach eigenem Plan auszuführen (vgl Becker/Wulfgramm, aaO, Art 1 § 1 RdNr 39a). Hierin liegt ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal zum Arbeitnehmer-Überlassungsvertrag, bei dem der überlassene Arbeitnehmer im Drittbetrieb weisungsabhängige Arbeit verrichtet. Wegen des Erfordernisses der Selbständigkeit der Dienstleistung ist ein drittbezogener Personaleinsatz auf dienstvertraglicher Basis nur in engen Grenzen möglich, etwa bei Dienstleistungen, die gegenständlich umschrieben werden können und deren Ausführung keine Integration in die Betriebsorganisation des Drittbetriebes bedingt (vgl zu den Kriterien für die Annahme selbständiger Dienstleistungen (Becker/Wulfgramm, aaO, Art 1 § 1 RdNr 39a; Sandmann/Marschall, AÜG, 1981, Art 1 § 1 RdNr 21; Becker, ZfA 1978, 131, 144). Auch insoweit kann die Frage, ob von den „Erfüllungsgehilfen“ des dienstleistenden Unternehmens im Drittbetrieb selbständige Dienstleistungen erbracht werden oder abhängige Arbeit zu verrichten ist, nur nach der tatsächlichen Ausgestaltung dieser Beziehungen bzw nach ihrer praktischen Handhabung bestimmt werden.“

(BSG, Urteil vom 23. Juni 1982 – 7 RAr 98/80 –, SozR 4100 § 13 Nr 6)

Auch für Fotomodelle hat das Bundessozialgericht entschieden, dass es auf den Einzelfall ankommt, aber die Anforderungen für eine selbständige Tätigkeit hoch gehängt:

„Für Fotomodelle hat das BSG entschieden, eine generelle Aussage sei nicht möglich, so daß es auf den Einzelfall ankomme. Für die Annahme einer abhängigen Tätigkeit von Fotomodellen sei die Integration in eine übergeordnete Arbeitsorganisation ausreichend, wobei maßgeblich vor allem sei, in welchem Maße sie Weisungen der Kunden oder ihrer Repräsentanten hinsichtlich der Arbeitsausführung in zeitlicher und fachlicher Hinsicht unterlägen und ob diese Weisungen typisch für ein Arbeitsverhältnis seien (SozR 4100 § 13 Nr 6; s ferner SG Stuttgart, DBl BA R AFG § 13 Nr 2185a; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Oktober 1985 – L 12 Ar 117/82 -; Bayerisches LSG, Urteil vom 15. März 1990 – L 9 Al 207/88 -). Bei kurzfristigen Engagements können – weit mehr als bei längerfristig angelegten Vertragsbeziehungen – die Einzelheiten der vertraglichen Verpflichtungen des Modells festgelegt werden. In diesen Fällen kommt eine Eingliederung des Modells in den Betrieb des Fotografen oder des Unternehmens – die im Direktionsrecht ihren Ausdruck findet – nur dann in Betracht, wenn nach den von beiden Seiten verfolgten Zwecken und Interessen die verbleibenden Varianten der Ausführung einseitig durch den Auftraggeber bestimmt werden können. Das BSG hat in einem vergleichbaren Fall diese Maßstäbe bereits verdeutlicht (Urteil vom 7. August 1974 – 7 RAr 6/72 – USK 74138). Es hat dort für eine Kapelle, die vorwiegend bei privaten Abendveranstaltungen auftrat, Arbeitsverhältnisse zu den Auftraggebern verneint, weil einerseits die in der Regel nicht fachkundigen Auftraggeber meist ein Interesse daran haben, daß die Kapelle ihnen die musikalische Gestaltung des Abends abnimmt, andererseits aber die Kapelle, die unter einem bestimmten Namen bekannt und geschätzt war, ein Interesse daran hatte, ihren Ruf mit einer bestimmten musikalischen Prägung zu erhalten und zu festigen. Das schloß zwar Absprachen und die Berücksichtigung von Bitten der Auftraggeber nicht aus, wohl aber einseitige Weisungen außerhalb der vertraglich festgelegten Bedingungen. Anders ist es indes nach den Feststellungen des LSG bei den von der Klägerin vermittelten Fotomodellen. Anhaltspunkte dafür, daß sich darunter namhafte Fotomodelle befanden, die in der Branche durch eine spezielle Art ihrer Präsentation bekannt waren und diesen Ruf zu wahren hatten, sind nicht erkennbar. Es spricht auch nichts dafür, daß aufgrund überlegener Sachkunde der Fotomodelle die Verträge dahin zu interpretieren waren, daß sie den werbenden Unternehmen oder Fotografen die Ausgestaltung der Aufnahmen im einzelnen abnehmen sollten, also die vertraglichen Freiräume hinsichtlich der Ausgestaltung auszufüllen hatten. Vielmehr liegt grundsätzlich das Schwergewicht des Interesses an der Art der Ausführung und regelmäßig auch die Kompetenz hierzu beim Auftraggeber oder bei dessen Fotografen. Das schließt zwar partnerschaftliche Abstimmungen nicht aus; entscheidend ist aber, ob letztlich der Auftraggeber oder der Fotograf berechtigt wäre, seine Vorstellungen durchzusetzen. Davon ist auszugehen, weil eigene ausgeprägte Darstellungsinteressen der Fotomodelle fehlen. Hinzu kommt, daß die Fotomodelle bei ihrer Arbeit jedenfalls auf die technischen Einrichtungen und erforderlichenfalls auch auf die Studioräume des Fotografen angewiesen sind. Sie gliedern sich deshalb technisch-organisatorisch in den Betrieb desjenigen ein, der diese Produktionsmittel zur Verfügung stellt, sei es der selbständige Fotograf oder der Unternehmer, der den Werbeprospekt erstellen will und hierfür entweder selbst die technischen Bedingungen bereitstellt oder einen Fotografen damit beauftragt. Etwas anderes gilt nur, wenn das Modell selbständig nach eigener Planung und Gestaltung Aufnahmen erstellen läßt (BSG SozR 4100 § 13 Nr 6) oder die Bilder sogar auf eigenes Risiko vermarktet (LSG Stuttgart, DBl BA R AFG § 13 Nr 2185a).

Nicht gefolgt werden kann auch der Auffassung des LSG, daß die Fotomodelle generell ein hier bedeutsames wirtschaftliches Risiko tragen. Das Risiko der Arbeitslosigkeit ist ein typisches Arbeitnehmerrisiko, das sich bei unständiger Beschäftigung mit kurzfristigen Engagements nur häufiger stellt als bei längerfristigen oder unbefristeten Arbeitsverhältnissen. Unständig Beschäftigte sind deshalb aber nicht bereits aus diesem Grunde als Selbständige anzusehen (vgl dazu BAG AP Nrn 12 und 14 zu § 611 BGB – Abhängigkeit; vgl auch BSGE 16, 158, 160; Gagel, AFG § 13 Anm 6). Das Risiko des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft kann für eine selbständige Tätigkeit allenfalls in besonderen Ausnahmefällen sprechen, nämlich dann, wenn der Betreffende seine Arbeitszeit investiert und offen bleibt, ob er hierfür ein Entgelt erhält (vgl BSG Urteil vom 16. September 1976 – 12/3 RK 4/75 – USK 76196 zu einem Tennislehrer, der in einer Sportanlage auf Kunden wartet und nur die tatsächlich geleisteten Trainingsstunden vergütet erhält). Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Zuweisung von Risiken an den Arbeitenden nur dann für Selbständigkeit spricht, wenn damit größere Freiheiten und größere Verdienstmöglichkeiten verbunden sind, die nicht bereits in der Sache angelegt sind, weil allein die Zuweisung zusätzlicher Risiken einen abhängig Beschäftigten noch nicht zum Selbständigen macht (BSG SozR 2200 § 1227 Nr 17).

Auch soweit das Fotomodell verpflichtet ist, eigene Kleidung bereitzuhalten und zur Verfügung zu stellen, begründet dies noch keine Selbständigkeit, solange nicht gerade diese Verpflichtung mit einem so großen finanziellen Aufwand verbunden ist, daß das damit einhergehende Risiko für das Verhältnis zum Vertragspartner prägend wird. Dafür bieten indes die vom LSG getroffenen Feststellungen keine Anhaltspunkte.

Soweit die Vergütung zugleich ein Entgelt für die Bereitstellung von Garderobe und die Überlassung des Rechts am eigenen Bilde darstellt, handelt es sich lediglich um Berechnungsfaktoren der Vergütung, nicht aber um eine besondere Prägung des gegenseitigen rechtlichen Verhältnisses, da die getroffenen Feststellungen ausweisen, daß bei der Tätigkeit des Fotomodells der Einsatz der Arbeitszeit und der eigenen Fähigkeiten im Vordergrund stehen.

Entgegen der Auffassung des LSG ist auch ein soziales Schutzbedürfnis der Modelle zu bejahen, das bei Anwendung der §§ 4 und 13 AFG dafür spricht, ihre Tätigkeit als unselbständig zu qualifizieren. Zwar werden arbeitsförderungsrechtliche und arbeitsrechtliche Ansprüche der Modelle wegen der Kurzzeitigkeit ihrer Beschäftigungen nur selten zum Tragen kommen. Der Umstand, daß die Modelle notwendigerweise ständig ihre Auftraggeber wechseln müssen, führt aber zu einer verstärkten faktischen Abhängigkeit von der Auftragsvermittlung. Daraus entsteht die Gefahr, daß freie Vermittlungsagenturen ihre insoweit gegebene Machtstellung mißbrauchen und die Modelle wirtschaftlich ausnutzen könnten. Gerade dieser Gefahr sollte aber mit der Einführung des Arbeitsvermittlungsmonopols der Beklagten begegnet werden (BVerfGE 21, 245, 255).

Diese Erkenntnisse decken sich mit der überwiegenden Auffassung der ordentlichen Gerichte und der Verwaltungsgerichte zur Arbeitnehmereigenschaft von Fotomodellen, die sie zumeist aus deren Gebundenheit an die Weisungen der Fotografen herleiten (OLG Düsseldorf, DBl BA R AFG § 13 Nr 2086a, hierzu zustimmend: Gagel, AFG, § 13 Anm 17, Stichwort: Fotomodell; LG Osnabrück, NJW-RR 1989, 501; OVG Hamburg, DBl BA R AFG § 13 Nr 2085a).

Demgegenüber sieht allerdings die Finanzgerichtsbarkeit im allgemeinen Fotomodelle als selbständig Tätige an. Der Bundesfinanzhof hat in ständiger Rechtsprechung (BFHE 74, 487, 489; 89, 219, 221) ihre Eingliederung in den Betriebszweck des Fotostudios unter Hinweis auf die regelmäßig nur ganz kurzzeitige Beschäftigung für wechselnde Auftraggeber verneint; zusätzlich soll gegen ihre Arbeitnehmereigenschaft sprechen, daß sie dem Fotografen ihr Recht am eigenen Bild überlassen.

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Hierfür mögen praktische Überlegungen der Vereinfachung des Steuerabzugs bei einer gemischten Vergütung maßgeblich gewesen sein. Jedenfalls ist das BSG nicht an diese Entscheidungen gebunden und auch nicht gezwungen, diese Frage dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes gemäß § 2 Abs 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vorzulegen, da der Arbeitnehmerbegriff im steuerlichen Sinne durchaus in Randbereichen abweichend von dem arbeitsrechtlichen Begriff des Arbeitnehmers ausgelegt werden kann. Auch der BFH hat nämlich darauf hingewiesen, daß unter steuerrechtlichen Aspekten im Einzelfall eine andere Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft als im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht in Betracht kommt (BFH, BStBl 1979 II S 188, 189).

(BSG, Urteil vom 12. Dezember 1990 – 11 RAr 73/90 –, SozR 3-4100 § 4 Nr 1)

Einem Fotomodell hilft also auch die Anerkennung als Unternehmerin durch das Finanzamt nicht weiter. Entscheidend ist die Ausgestaltung der vertraglichen Vereinbarungen, diese müssen im Vertrag mit dem Endkunden ein Weisungsrecht ausschließen oder durch detailreiche Leistungsbeschreibung überflüssig machen.

Das Sozialgericht Wiesbaden hat übrigens eine studentische Messehostess als selbständig angesehen; die Berufung vor dem Landessozialgericht Hessen wurde durch übereinstimmende Erledigungserklärung in 2011 – also nach der negativen Entscheidung des LSG Hessen aus 2008 – beendet. Auch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz sieht das Urteil des LSG Hessen aus 2008 im Hinblick auf vermeintliche Weisungsabhängigkeit eher kritisch.

Allerdings muss auch darauf hingewiesen werden, dass die Rspr. des BSG zum Weisungsrecht insoweit im scharfen Kontrast zur Rechtsprechung des BAG steht, das Weisungen auch im Dienstvertrag zulässt, ebenso wie der BGH. Beide Bundesgerichte sind zuständigkeitshalber für die Abgrenzung von Dienstvertrag und Arbeitsvertrag zuständig und dabei deutlich präziser als das Bundessozialgericht.

Auch selbständige Anwälte müssen übrigens Weisungen ihrer Mandanten befolgen. Nur Richter arbeiten wirklich weisungsfrei ;-).

Die Rechtsfolgen einer Fehleinschätzung sind für den Auftraggeber allerdings gravierend. Wenn DRV, Zoll und Finanzamt alle Möglichkeiten ausschöpfen, ist eine Insolvenz kaum abzuwenden. Es ist daher besser, sich frühzeitig mit den Risiken auseinanderzusetzen und Verträge und die Struktur der Beschäftigung zu überprüfen.

 

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Brühl / Köln / Berlin

Rechtsanwalt Felser hat zahlreiche Agenturen und Models, die gegen Honorar auf Messen und bei Seminaren beschäftigt sind, beraten und vertreten.

Zahlreiche Experteninterviews von Rechtsanwalt Felser zum Thema „Scheinselbständigkeit“ und „Schwarzarbeit“  seit 1999 (u.a. 1999 in der Financial Times Deutschland – FTD, später im Westdeutscher Rundfunk Westpol (TV leider nicht mehr online), BILD.deBILD.de, (WDR 5 Rundfunk, leider nicht mehr online, Deutschlandfunk, BILD.de, Lohn- und Gehaltsprofi Sonderheft „Scheinselbständigkeit“, Allgemeine Hotel- und Gastronomie-Zeitung (AHGZ), Mitgliederzeitschrift BKK-Zollern-Alb, Geldidee, Merkur-online) belegen unsere anerkannte Reputation auf diesem Gebiet. In der Fachzeitschrift Computerwoche ist im August 2014 ein Beitrag (Scheinselbständig: IT-Freiberufler im Visier der Rentenversicherung?) mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Felser erschienen.