IT-Consultant

Scheinselbständigkeit bei IT-Consultant?

Eigentlich könnte man denken, als IT-Consultant ist man raus aus der Problematik Scheinselbständigkeit. Im IT Bereich wiegen sich viele Berater in trügerischer Sicherheit, häufig nur wegen fehlender Prüfung der Rechtslage. Ein als IT-Consultant nebenberuflich bei einer Bank tätiger promovierter Hochschullehrer soll nach Ansicht der Deutschen Rentenversicherung scheinselbständig sein. Darauf gekommen ist die DRV nicht durch Betriebsprüfungen, sondern durch ein selbst eingeleitetes Statusfeststellungsverfahren (Anfrageverfahren). Die Anhörung war eine reine Formalie. Der Bescheid wiederholte stereotyp die bereits in der Anhörung geäusserten Gründe für eine Sozialversicherungspflichtigkeit. Dabei wurden die Argumente und eindeutigen vertraglichen Regelungen des IT-Consultants ignoriert. Bescheid und Vertrag scheinen aus unterschiedlichen Filmen zu stammen. Mal sehen ob die umfangreiche Widerspruchsbegründung die DRV zur Würdigung der Tatsachen und sodann zum Einlenken bewegt. Grund zum diesbezüglich Optimismus besteht allerdings angesichts der Handhabung im Anfrageverfahren nicht. In jedem Fall wäre eine sachkundige Begleitung schon vor der Einleitung des Statusfeststellungsverfahrens angezeigt gewesen. Alle Hoffnung ruht in solchen Fällen dann auf dem Sozialgericht.

Mehr Infos zum Statusfeststellungsverfahren in unserem Rechtslexikon auf felser.de zum Stichwort „Statusfeststellungsverfahren“

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwält


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Eigentlich könnte man denken, als IT-Consultant ist man raus aus der Problematik Scheinselbständigkeit. Im IT Bereich wiegen sich viele Berater in trügerischer Sicherheit, häufig nur wegen fehlender Prüfung der Rechtslage. Ein als IT-Consultant nebenberuflich bei einer Bank tätiger promovierter Hochschullehrer soll nach Ansicht der Deutschen Rentenversicherung scheinselbständig sein. Darauf gekommen ist die DRV nicht durch Betriebsprüfungen, sondern durch ein selbst eingeleitetes Statusfeststellungsverfahren (Anfrageverfahren). Die Anhörung war eine reine Formalie. Der Bescheid wiederholte stereotyp die bereits in der Anhörung geäusserten Gründe für eine Sozialversicherungspflichtigkeit. Dabei wurden die Argumente und eindeutigen vertraglichen Regelungen des IT-Consultants ignoriert. Bescheid und Vertrag scheinen aus unterschiedlichen Filmen zu stammen. Mal sehen ob die umfangreiche Widerspruchsbegründung die DRV zur Würdigung der Tatsachen und sodann zum Einlenken bewegt. Grund zum diesbezüglich Optimismus besteht allerdings angesichts der Handhabung im Anfrageverfahren nicht. In jedem Fall wäre eine sachkundige Begleitung schon vor der Einleitung des Statusfeststellungsverfahrens angezeigt gewesen. Alle Hoffnung ruht in solchen Fällen dann auf dem Sozialgericht.

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Michael W. Felser
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