Fitnesstrainer

Scheinselbständigkeit im Fitnessstudio

Lehrer, das sind auch Pilatestrainer und Aerobictrainer oder auch Personal Trainer, sind nach § 2 Nr. 1 SGB VI rentenversicherungspflichtige Selbständige, so das Bundessozialgericht (wir berichteten). Das gilt übrigens nicht nur für Fitnessstudios, sondern auch für andere Freizeiteinrichtungen, in denen Kurse angeboten werden oder Vereine. Egal, wie die „Lehrer“ tatsächlich bezeichnet werden, ob als Trainer, Fitnessberater oder Instructor, nach Ansicht der Sozialgerichte und der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin sind alle Fitnesstrainer mindestens rentenversicherungspflichtig als arbeitnehmerähnliche Selbständige.

Die entsprechenden Trainer sind dann, wenn die Tätigkeit den Umfang einer geringfügigen Beschäftigung überschreitet, gesetzlich rentenversicherungspflichtig und müssen den Gesamtbeitrag persönlich vom Honorar abführen. Ggf. mehrere Jahre rückwirkend. Eine Ausnahme besteht in den ersten drei Jahren der Selbständigkeit als Fitnesstrainer, wenn man einen Antrag auf Befreiung gestellt hat (Befreiungsmöglichkeit für Existenzgründer).

Da die gesetzliche Vorschrift aber auch nur dann eine Rentenversicherungspflicht von Lehrern/Trainern vorsieht, wenn diese keinen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigten, kann auch in der Beschäftigung  eines Arbeitnehmers – das kann auch ein Familienangehöriger sein – eine Lösung liegen. Die gesetzliche Vorschrift sieht eine Rentenversicherungspflicht nämlich nur für:

„Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,“

vor.

Die Beitragsnachforderung, die sich gegen den Trainer selbst richtet, kann wegen der Verjährungsfrist von vier Jahren bis zu fünf Jahre zurückreichen und erheblich sein.

Da prüft dann der Trainer genau, ob nicht doch sogar Scheinselbständigkeit vorliegt, um der Nachforderung zu entgehen. Dann muss nämlich das Fitnesstudio an die DRV zahlen und zwar nicht nur den Rentenversicherungsbeitrag, sondern den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Der Vorteil kann ganz erheblich sein, siehe dazu unseren Blogbeitrag: „Scheinselbständigkeit kann sich lohnen“.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Brühl / Köln / Berlin

Lehrer, das sind auch Pilatestrainer und Aerobictrainer oder auch Personal Trainer, sind nach § 2 Nr. 1 SGB VI rentenversicherungspflichtige Selbständige, so das Bundessozialgericht (wir berichteten). Das gilt übrigens nicht nur für Fitnessstudios, sondern auch für andere Freizeiteinrichtungen, in denen Kurse angeboten werden oder Vereine. Egal, wie die „Lehrer“ tatsächlich bezeichnet werden, ob als Trainer, Fitnessberater oder Instructor, nach Ansicht der Sozialgerichte und der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin sind alle Fitnesstrainer mindestens rentenversicherungspflichtig als arbeitnehmerähnliche Selbständige.

Die entsprechenden Trainer sind dann, wenn die Tätigkeit den Umfang einer geringfügigen Beschäftigung überschreitet, gesetzlich rentenversicherungspflichtig und müssen den Gesamtbeitrag persönlich vom Honorar abführen. Ggf. mehrere Jahre rückwirkend. Eine Ausnahme besteht in den ersten drei Jahren der Selbständigkeit als Fitnesstrainer, wenn man einen Antrag auf Befreiung gestellt hat (Befreiungsmöglichkeit für Existenzgründer).

Da die gesetzliche Vorschrift aber auch nur dann eine Rentenversicherungspflicht von Lehrern/Trainern vorsieht, wenn diese keinen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigten, kann auch in der Beschäftigung  eines Arbeitnehmers – das kann auch ein Familienangehöriger sein – eine Lösung liegen. Die gesetzliche Vorschrift sieht eine Rentenversicherungspflicht nämlich nur für:

„Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,“

vor.

Die Beitragsnachforderung, die sich gegen den Trainer selbst richtet, kann wegen der Verjährungsfrist von vier Jahren bis zu fünf Jahre zurückreichen und erheblich sein.

Da prüft dann der Trainer genau, ob nicht doch sogar Scheinselbständigkeit vorliegt, um der Nachforderung zu entgehen. Dann muss nämlich das Fitnesstudio an die DRV zahlen und zwar nicht nur den Rentenversicherungsbeitrag, sondern den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Der Vorteil kann ganz erheblich sein, siehe dazu unseren Blogbeitrag: „Scheinselbständigkeit kann sich lohnen“.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Brühl / Köln / Berlin