DRV Fragebogen V027

Statusfeststellung vor der Clearingstelle sinnvoll?

Das Statusfeststellungsverfahren (Statusfeststellung vor der Clearingstelle oder richtiger Anfrageverfahren e nach § 7a SGB IV) wird gerne (auch von arglosen Steuerberatern) empfohlen und auch durchgeführt, wenn das Risiko sogenannter Scheinselbständigkeit abgeklärt werden soll. Immer wieder verlangen Auftraggeber von Selbständigen, den Status klären zu lassen, obwohl die Beschäftigung schon seit Jahren besteht.

Vor einer undurchdachten Statusfeststellung vor der Clearingstelle kann allerdings nur dringend gewarnt werden. Das auch als Anfrageverfahren bezeichnetet Verfahren hält häufig nicht, was es verspricht:

Es beruht auf den Angaben der Antragsteller und ist daher bei anderweitigen Feststellungen z.B. von Betriebsprüfern, nichts wert. Die Feststellung ist also keineswegs „rechtskräftig“.

Auch die Sozialgerichte haben mehrfach entschieden, dass sie sich durch die Feststellung im Statusfeststellungsverfahren nicht gebunden fühlen.

Sie müssen als Selbständiger die Statusfeststellung vor der Clearingstelle für jedes Auftragsverhältnis beantragen, wenn sie also mehrere Auftraggeber haben, für jeden dieser Auftraggeber ein Statusfeststellungsverfahren einleiten. Eine personenbezogene DRV-Befreiung gibt es nämlich nicht.

Haben sie nur Aufträge von kurzer Dauer bei verschiedenen Auftraggebern, können Sie jemanden einstellen, der nur die Anträge im Anfrageverfahren bei der Clearingstelle bearbeitet. Dann droht ihnen jedenfalls keine Rentenversicherungspflicht durch arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit nach § 2 Nr. 9 SGB VI, weil sie ja einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.

Auch führt oftmals gerade erst das Statusfeststellungsverfahren zu einer Sozialversicherungspflicht. Die Clearingstelle prüft nämlich deutlich strenger als die Betriebsprüfer im Regelfall. Wenn dann die Beschäftigung bereits mehrere Jahre besteht, droht dem Auftraggeber wegen der auf der Statusfeststellung vor der Clearingstelle beruhenden Nachforderung in fünf- oder sechsstelliger Höhe von Sozialversicherungsbeiträgen die Insolvenz.

Andererseits ist das Verfahren hochriskant für die betroffenen Selbständigen: Denn häufig erfährt der Rentenversicherungsträger (DRV) erst durch die Anfrage davon, dass zwar keine Scheinselbständigkeit, aber auf jeden Fall eine arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit im Sinne des § 2 SGB VI vorliegt. Folge: Der anfragende Selbständige darf vier Jahre rückwirkend in die Rentenversicherung einzahlen.

Also: Gründlich prüfen lassen, ob das Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV tatsächlich sinnvoll ist. Das geht nur durch eine fachkundige Analyse der Situation.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte


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Das Statusfeststellungsverfahren (Statusfeststellung vor der Clearingstelle oder richtiger Anfrageverfahren e nach § 7a SGB IV) wird gerne (auch von arglosen Steuerberatern) empfohlen und auch durchgeführt, wenn das Risiko sogenannter Scheinselbständigkeit abgeklärt werden soll. Immer wieder verlangen Auftraggeber von Selbständigen, den Status klären zu lassen, obwohl die Beschäftigung schon seit Jahren besteht.

Vor einer undurchdachten Statusfeststellung vor der Clearingstelle kann allerdings nur dringend gewarnt werden. Das auch als Anfrageverfahren bezeichnetet Verfahren hält häufig nicht, was es verspricht:

Es beruht auf den Angaben der Antragsteller und ist daher bei anderweitigen Feststellungen z.B. von Betriebsprüfern, nichts wert. Die Feststellung ist also keineswegs „rechtskräftig“.

Auch die Sozialgerichte haben mehrfach entschieden, dass sie sich durch die Feststellung im Statusfeststellungsverfahren nicht gebunden fühlen.

Sie müssen als Selbständiger die Statusfeststellung vor der Clearingstelle für jedes Auftragsverhältnis beantragen, wenn sie also mehrere Auftraggeber haben, für jeden dieser Auftraggeber ein Statusfeststellungsverfahren einleiten. Eine personenbezogene DRV-Befreiung gibt es nämlich nicht.

Haben sie nur Aufträge von kurzer Dauer bei verschiedenen Auftraggebern, können Sie jemanden einstellen, der nur die Anträge im Anfrageverfahren bei der Clearingstelle bearbeitet. Dann droht ihnen jedenfalls keine Rentenversicherungspflicht durch arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit nach § 2 Nr. 9 SGB VI, weil sie ja einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.

Auch führt oftmals gerade erst das Statusfeststellungsverfahren zu einer Sozialversicherungspflicht. Die Clearingstelle prüft nämlich deutlich strenger als die Betriebsprüfer im Regelfall. Wenn dann die Beschäftigung bereits mehrere Jahre besteht, droht dem Auftraggeber wegen der auf der Statusfeststellung vor der Clearingstelle beruhenden Nachforderung in fünf- oder sechsstelliger Höhe von Sozialversicherungsbeiträgen die Insolvenz.

Andererseits ist das Verfahren hochriskant für die betroffenen Selbständigen: Denn häufig erfährt der Rentenversicherungsträger (DRV) erst durch die Anfrage davon, dass zwar keine Scheinselbständigkeit, aber auf jeden Fall eine arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit im Sinne des § 2 SGB VI vorliegt. Folge: Der anfragende Selbständige darf vier Jahre rückwirkend in die Rentenversicherung einzahlen.

Also: Gründlich prüfen lassen, ob das Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV tatsächlich sinnvoll ist. Das geht nur durch eine fachkundige Analyse der Situation.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
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