Deutsche Telekom

Telekom: Scheinselbständige IT-Berater?

Scheinselbständigkeit bei der Telekom in Bonn? Die Telekom untersucht derzeit durch eine Unternehmensberatung und zwei unabhängig agierende Anwaltskanzleien, ob hunderte bei Telekom, T-Systems und T-Mobile beschäfigte IT-Berater (Consultants) scheinselbständig sind.

Die Telekom beschäftigt zahlreiche selbständige IT-Berater als Freelancer, die bei großen im Wege der sog. „Third Party Managements“ zur Verfügung gestellt werden. Bei der Untersuchung auf Scheinselbständigkeit werden Fragebogen („Fragebogen für Fremdkräfte zur Beauftragung bei der Deutschen Telekom“) und Interviews eingesetzt mit zum Teil skurrilen Ergebnissen. Die Telekom unterscheidet wie bei einer Ampel bei bei den vermeintlich selbständigen Freelancern „grüne“ (niedriges Risiko) und „rote“ Beschäftigungsverhältnisse (hohes Risiko). Bei Verdacht auf Scheinselbständigkeit („rot“) werden den IT-Beratern primär Arbeitsverhältnisse bei kooperierenden Zeitarbeitsfirmen angeboten,  teilweise Auflösungsverträge mit drei Monaten Beendigungsfrist (ohne Abfindung). Während der drei Monate werden die Berater als Arbeitnehmer sozialversichert. Nimmt der Freelancer das Angebot nicht an (Überlegungsfrist 5 Arbeitstage), erfolgt ein sofortiges Beschäftigungsstopp.

Freelancer, deren Weiterbeschäftigung zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes „auf Dauer erwünscht“ ist, erhalten ein Angebot auf einen Arbeitsvertrag direkt mit der Telekom (Entgelt T8 oder T9) ab dem 1.7.2013. Wird das Angebot nicht angenommen, wird auch hier ein Auflösungsvertrag angeboten. Wird auch dieser nicht unterschrieben, ist ein sofortiges Beschäftigungsstopp angeordnet. Es wird dann eine Kündigung mit einer Frist von 14 Tagen vorbereitet.

Zur Zeit findet bei der Deutschen Telekom eine reguläre Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung Bund statt (Bereiche DT und TSI). Kommt diese zu dem Ergebnis, dass sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse bestanden haben, wird die DTAG diese über den Bereich Social Matters nachversichern.

Rechtsanwalt Felser (Brühl/Köln) berät und vertritt mehr als 40 Freelancer, die bei der Telekom eingesetzt waren und sind. Da bei Feststellung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung durch die DRV Bund regelmäßig auch ein Arbeitsverhältnis vorliegt, sollten gerade Freelancer mit einer „roten“ Bewertung die angebotenen Optionen nicht leichtfertig unterschreiben oder annehmen. in Einzelfällen kann damit gerechnet werden, dass die langjährige Tätigkeit in ein und demselben Projekt von Beginn an als Arbeitsverhältnis zur Telekom zu werten ist., nämlich dann, wenn der dazwischengeschaltete Auftraggeber (z.B. Hays, Gulp o.a.) keine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis hatte oder der Einsatz von Anfang an nicht „vorrübergehend“, sondern „auf Dauer“ angelegt war.

Viele Freelancer müssen überdies mit der Überprüfung des Status als „arbeitnehmerähnlicher Selbständiger“ rechnen, § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI. Selbständige mit im wesentlichen einem einzigen Auftraggeber und ohne sozialversicherungspflichtigen eigenen Arbeitnehmer sind rentenversichungspflichtig, was kaum bekannt ist. Folge: Sie müssen selbst Rentenversicherungsbeiträge nachzahlen und zwar bis zu fast 5 Jahre rückwirkend. Nachzuzahlen sind regelmäßig mittlere fünfstellige Beträge. Das Risiko ist insbesondere wegen der Betriebsprüfung der DRV Bund  bei der Telekom erheblich.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Chefredakteur von
Scheinselbständigkeit.de
Von Mitgliedern der Freiberufler-Plattform
GULP empfohlener Anwalt

Mehr zur Scheinselbständigkeit im Rechtslexikon von felser.de

Bildnachweis. „Bonn DTAG2“ von Qualle – Eigenes Werk. Lizenziert unter CC BY-SA 3.0 über Wikimedia Commons –

 

 

Scheinselbständigkeit bei der Telekom in Bonn? Die Telekom untersucht derzeit durch eine Unternehmensberatung und zwei unabhängig agierende Anwaltskanzleien, ob hunderte bei Telekom, T-Systems und T-Mobile beschäfigte IT-Berater (Consultants) scheinselbständig sind.

Die Telekom beschäftigt zahlreiche selbständige IT-Berater als Freelancer, die bei großen im Wege der sog. „Third Party Managements“ zur Verfügung gestellt werden. Bei der Untersuchung auf Scheinselbständigkeit werden Fragebogen („Fragebogen für Fremdkräfte zur Beauftragung bei der Deutschen Telekom“) und Interviews eingesetzt mit zum Teil skurrilen Ergebnissen. Die Telekom unterscheidet wie bei einer Ampel bei bei den vermeintlich selbständigen Freelancern „grüne“ (niedriges Risiko) und „rote“ Beschäftigungsverhältnisse (hohes Risiko). Bei Verdacht auf Scheinselbständigkeit („rot“) werden den IT-Beratern primär Arbeitsverhältnisse bei kooperierenden Zeitarbeitsfirmen angeboten,  teilweise Auflösungsverträge mit drei Monaten Beendigungsfrist (ohne Abfindung). Während der drei Monate werden die Berater als Arbeitnehmer sozialversichert. Nimmt der Freelancer das Angebot nicht an (Überlegungsfrist 5 Arbeitstage), erfolgt ein sofortiges Beschäftigungsstopp.

Freelancer, deren Weiterbeschäftigung zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes „auf Dauer erwünscht“ ist, erhalten ein Angebot auf einen Arbeitsvertrag direkt mit der Telekom (Entgelt T8 oder T9) ab dem 1.7.2013. Wird das Angebot nicht angenommen, wird auch hier ein Auflösungsvertrag angeboten. Wird auch dieser nicht unterschrieben, ist ein sofortiges Beschäftigungsstopp angeordnet. Es wird dann eine Kündigung mit einer Frist von 14 Tagen vorbereitet.

Zur Zeit findet bei der Deutschen Telekom eine reguläre Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung Bund statt (Bereiche DT und TSI). Kommt diese zu dem Ergebnis, dass sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse bestanden haben, wird die DTAG diese über den Bereich Social Matters nachversichern.

Rechtsanwalt Felser (Brühl/Köln) berät und vertritt mehr als 40 Freelancer, die bei der Telekom eingesetzt waren und sind. Da bei Feststellung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung durch die DRV Bund regelmäßig auch ein Arbeitsverhältnis vorliegt, sollten gerade Freelancer mit einer „roten“ Bewertung die angebotenen Optionen nicht leichtfertig unterschreiben oder annehmen. in Einzelfällen kann damit gerechnet werden, dass die langjährige Tätigkeit in ein und demselben Projekt von Beginn an als Arbeitsverhältnis zur Telekom zu werten ist., nämlich dann, wenn der dazwischengeschaltete Auftraggeber (z.B. Hays, Gulp o.a.) keine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis hatte oder der Einsatz von Anfang an nicht „vorrübergehend“, sondern „auf Dauer“ angelegt war.

Viele Freelancer müssen überdies mit der Überprüfung des Status als „arbeitnehmerähnlicher Selbständiger“ rechnen, § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI. Selbständige mit im wesentlichen einem einzigen Auftraggeber und ohne sozialversicherungspflichtigen eigenen Arbeitnehmer sind rentenversichungspflichtig, was kaum bekannt ist. Folge: Sie müssen selbst Rentenversicherungsbeiträge nachzahlen und zwar bis zu fast 5 Jahre rückwirkend. Nachzuzahlen sind regelmäßig mittlere fünfstellige Beträge. Das Risiko ist insbesondere wegen der Betriebsprüfung der DRV Bund  bei der Telekom erheblich.

Michael W. Felser
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