Urlaub / Urlaubsentgelt / Urlaubsgeld für Selbständige?

Beim Thema Selbständigkeit / Scheinselbständigkeit schießen Gerüchte regelmäßig wild ins Kraut. So auch bei Thema „Urlaub“ für Selbständige.

Urlaub für Selbständige?

Grundsätzlich haben Selbständige ein Recht auf Urlaub, auch sie müssen ihre Arbeitskraft erhalten. Dieser ist anders als bei Arbeitnehmern aber unbezahlt, muß also im Preis der Leistung einkalkuliert werden.

Bezahlter Urlaub für Selbständige?

Einen Rechtsanspruch auf bezahlten Urlaub wie bei Arbeitnehmern haben Selbständige allerdings als arbeitnehmerähnliche Person, also bei wirtschaftlicher Abhängigkeit von einem Auftraggeber. Diesen Selbständigen, die allerdings dann auch regelmäßig als rentenversicherungspflichtige Selbständige bzw. arbeitnehmerähnliche Selbständige anzusehen wären (§ 2 SGB VI), gewährt das Bundesurlaubsgesetz einen – allerdings selten geltend gemachten – Anspruch auf bezahlten Urlaub gegenüber dem Auftraggeber. Ein Anspruch auf Urlaubsgeld für Selbständige, wie man gelegentlich liest, gibt es dagegen grundsãtzlich nicht ( bei Arbeitnehmern auch nur dann, wenn ein Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag es vorsieht).

Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt

Bezahlter Urlaub wird als Urlaubsentgelt bezeichnet, Urlaubsgeld ist dagegen eine Zusatzleistung zum Urlaubsentgelt wie das Weihnachtsgeld zu Weihnachten. Das Urlaubsgeld ist bei Arbeitnehmern meistens tariflich geregelt und soll die Mehraufwendungen während des Jahresurlaubs ausgleichen. Schließlich muss die Miete weiter bezahlt werden, auch wenn man drei Wochen im Hotel wohnt.

Selbständige haben weder Anspruch auf Urlaubsgeld noch auf Weihnachtsgeld.

Nur Anspruch auf bezahlten Urlaub für arbeitnehmerähnliche Personen

Allerdings haben Selbständige (Freiberufler,  Honorarkräfte u.a.) , wenn sie als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen sind, gegenüber ihrem Hauptauftraggeber Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz in Höhe von  24 Werktagen ( bei einer Fünftagewoche von 20 Tagen),  also insgesamt vier Wochen pro Jahr.

 

Michael W. Felser
Rechtsanwalt

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Beim Thema Selbständigkeit / Scheinselbständigkeit schießen Gerüchte regelmäßig wild ins Kraut. So auch bei Thema „Urlaub“ für Selbständige.

Urlaub für Selbständige?

Grundsätzlich haben Selbständige ein Recht auf Urlaub, auch sie müssen ihre Arbeitskraft erhalten. Dieser ist anders als bei Arbeitnehmern aber unbezahlt, muß also im Preis der Leistung einkalkuliert werden.

Bezahlter Urlaub für Selbständige?

Einen Rechtsanspruch auf bezahlten Urlaub wie bei Arbeitnehmern haben Selbständige allerdings als arbeitnehmerähnliche Person, also bei wirtschaftlicher Abhängigkeit von einem Auftraggeber. Diesen Selbständigen, die allerdings dann auch regelmäßig als rentenversicherungspflichtige Selbständige bzw. arbeitnehmerähnliche Selbständige anzusehen wären (§ 2 SGB VI), gewährt das Bundesurlaubsgesetz einen – allerdings selten geltend gemachten – Anspruch auf bezahlten Urlaub gegenüber dem Auftraggeber. Ein Anspruch auf Urlaubsgeld für Selbständige, wie man gelegentlich liest, gibt es dagegen grundsãtzlich nicht ( bei Arbeitnehmern auch nur dann, wenn ein Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag es vorsieht).

Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt

Bezahlter Urlaub wird als Urlaubsentgelt bezeichnet, Urlaubsgeld ist dagegen eine Zusatzleistung zum Urlaubsentgelt wie das Weihnachtsgeld zu Weihnachten. Das Urlaubsgeld ist bei Arbeitnehmern meistens tariflich geregelt und soll die Mehraufwendungen während des Jahresurlaubs ausgleichen. Schließlich muss die Miete weiter bezahlt werden, auch wenn man drei Wochen im Hotel wohnt.

Selbständige haben weder Anspruch auf Urlaubsgeld noch auf Weihnachtsgeld.

Nur Anspruch auf bezahlten Urlaub für arbeitnehmerähnliche Personen

Allerdings haben Selbständige (Freiberufler,  Honorarkräfte u.a.) , wenn sie als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen sind, gegenüber ihrem Hauptauftraggeber Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz in Höhe von  24 Werktagen ( bei einer Fünftagewoche von 20 Tagen),  also insgesamt vier Wochen pro Jahr.

 

Michael W. Felser
Rechtsanwalt

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte