Altersvorsorge

Vorsicht! Freiwillige Rentenversicherung für Selbständige auf Antrag

Vorsicht Selbständige – vor der freiwilligen Rentenversicherung für Selbständige auf Antrag. Ergebnis eines entsprechenden Antrags auf Zahlung von Beiträgen in die freiwillige Rentenversicherung ist leider oft und offenbar immer öfter die gesetzliche Pflichtversicherung mit hohen Pflichtbeiträgen (zur Zeit 18,7 %). Dabei liest es sich so schön auf den Seiten der Deutschen Rentenversicherung Bund, alles freiwillig und freie Wahl der Beitragshöhe für freiwillig Versicherte:

„Freiwillig versichert: Zusätzlicher Schutz durch die Zahlung freiwilliger Beiträge“

„Freie Wahl bei der Beitragshöhe: Als freiwillig Versicherter bestimmen Sie die Anzahl und Höhe der Beiträge  selbst. Sie können pro Kalenderjahr von einem bis zu zwölf Monatsbeiträge zahlen und dabei jeden Betrag vom Mindest­ bis zum Höchstbeitrag frei
wählen.“

„Bevor Sie übereilt eine Entscheidung treffen: Lassen Sie sich in jedem Fall von uns beraten. Wir berücksichtigen immer Ihre individuelle Situation und beraten Sie neutral. „

Von der Seite der DRV lächelt ein sympathischer Mensch, ein „freiberuflicher Ingenieur“, er „zahlt freiwillig Beiträge ein, um Ansprüche aufzubauen“. Seine „Beitragshöhe“ kann er dabei „selbst bestimmen“.

Wie ist es dann möglich, dass aus dem Antrag auf freiwillige Rentenversicherung eine gesetzliche Pflichtversicherung oder gar abhängige Beschäftigung wird?

Nun, man wendet sich an die DRV und erkundigt sich, zB. vor Ort bei der lokalen Rentenberatung oder telefonisch bei der DRV in Berlin. Mehrere Mandanten berichten, dass sofort die Frage aufgeworfen wird, ob denn wirklich eine selbständige Tätigkeit vorliegt und deshalb ein paar Fragebögen auszufüllen sind. Manchmal wird nur um Ausfüllung der Fragebögen gebeten.

Wer den Fragebogen V0060 ausfüllt, ohne die Erläuterungen im Formular V0061 gelesen zu haben, dem droht in einigen Fällen eine gesetzliche Pflichtversicherung oder sogar eine nicht gewünschte Feststellung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung.

In den Erläuterungen zum Fragebogen V0060 heisst es nämlich (Formular V061):

„Eine freiwillige Versicherung ist nur möglich, wenn keine Versicherungspflicht besteht. Es ist daher notwendig, dass Sie Angaben zum Vorliegen von Sachverhalten machen, die zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung führen.“

Also prüft die DRV erst einmal, ob nicht eine Tätigkeit vorliegt, die eine gesetzliche Pflichtversicherung in der Rentenversicherung (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger oder rentenversicherungspflichtiger Selbständiger) nach sich zieht oder gar die in allen Versicherungszweigen (abhängige Beschäftigung = Scheinselbständigkeit).

Man kann der Deutschen Rentenversicherung nicht einmal vorwerfen, dass sie das verschweigt, denn im Formular V0061 heisst es weiter:

„Allgemeiner Hinweis zu den Ziffern 3.2 – 3.6

Eine freiwillige Versicherung ist nur möglich, wenn keine Versicherungspflicht aufgrund der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit besteht. Selbständig Tätige können kraft Gesetzes, das heißt ohne dass es eines entsprechenden Antrags bedarf, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen der Versicherungspflicht unterliegen.

3.2 – 3.3
Wenn Sie eine selbständige Tätigkeit ausüben, werden neben der genauen Bezeichnung der Tätigkeit weitere Angaben über diese selbständige Tätigkeit benötigt (Art der Tätigkeit, typische Tätigkeitsmerkmale). Die Angaben zu Ihrer selbständigen Tätigkeit bitten wir in jedem Fall zu belegen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: Handelsregistereintrag, Gewerbeanmeldung, Gewerbeerlaubnis, staatliche Zulassungserlaubnis, Gesellschaftsvertrag, steuerliche Anmeldung des Selbständigen beim Finanzamt, Vertrag über die Tätigkeit als Handelsvertreter, Vertrag über Auftragnehmerverhältnis mit Ausschließlichkeitsklausel, Verträge über die
Beschäftigung von Arbeitnehmern. Es können aber auch andere Nachweise erbracht werden, wenn aus ihnen mit Sicherheit auf den Zeitpunkt der Aufnahme, die Ausübung und ggf. das Ende der selbständigen Tätigkeit geschlossen werden kann.

3.4
Die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Zusammenhang mit Ihrer selbständigen Tätigkeit kann Auswirkungen auf die Versicherungspflicht haben.

Für selbständige Lehrer, Erzieher, Pflegepersonen oder Selbständige mit einem Auftraggeber tritt Versicherungspflicht kraft Gesetzes nicht ein, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigen, deren Arbeitsentgelte in der Zeit bis 31.12.2012 zusammen regelmäßig 400 EUR im Monat bzw. ab 1.1.2013 zusammen regelmäßig 450 EUR im Monat übersteigen.

Selbständig Tätige, die am 31.12.2012 nicht versicherungspflichtig waren, weil sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit Arbeitnehmer beschäftigt haben, deren Arbeitsentgelte zusammen regelmäßig 400 EUR überstiegen, bleiben nicht versicherungspflichtig, solange für die Arbeitnehmer regelmäßig ein Arbeitsentgelt von
über 400  EUR im Monat aufgewendet wird.

Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen der beruflichen Bildung erwerben oder die versicherungsfrei bzw. von der Versicherungspflicht befreit worden sind (z. B. Bezieher einer Vollrente wegen Alters).Entscheidend für die Versicherungspflicht eines Selbständigen ist insoweit die Höhe des Arbeitsentgelts des im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit beschäftigten Arbeitnehmers.
Sofern Sie im Zusammenhang mit Ihrer selbständigen Tätigkeit Arbeitnehmer beschäftigen, bitten wir Nachweise (z. B. Arbeitsverträge, Anmeldungen bei der Einzugsstelle) beizufügen, aus denen die Anzahl der Beschäftigten und die Höhe des Arbeitsentgelts, sowie der Beginn und ggf. das Ende der Beschäftigung hervorgehen.

3.5 – 3.6
Bei Selbständigen mit einem Auftraggeber ist für das Eintreten der Versicherungspflicht
u. a. entscheidend, inwieweit sie im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.
Als s Auftraggeber kommt jede natürliche und juristische Person in Betracht. Konzernunternehmen im Sinne des § 18 Aktiengesetz (AktG) und verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 291, 319 AktG gelten als ein Auftraggeber.

Ein Selbständiger ist im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig, wenn er im Rahmen einer vertraglichen Ausschließlichkeitsbindung tätig ist oder wenn er mindestens 5/6 seiner gesamten Betriebseinnahmen aus den zu beurteilenden Tätigkeiten allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber bezieht.

Das Problem ist, dass die meisten Selbständigen die Erläuterungen nicht lesen oder nicht richtig verstehen. Man muss den Antrag auf freiwillige Rentenversicherung nicht stellen, wenn man feststellt, dass möglicherweise statt der „freiwilligen“ eine gesetzliche Pflichtversicherung droht.

In jedem Fall sollte man sich vor dem Antrag auf freiwillige Rentenversicherung qualifiziert beraten lassen, damit der Antrag richtig ausgefüllt wird. Mandanten von uns haben das bei Existenzgründungsberatern getan und sich dann gewundert, als die DRV eine abhängige Beschäftigung, also gesetzliche Sozialversicherungspflicht in allen Zweigen festgestellt hat. Also das volle Zwangs-Programm. So hatten sich die Selbständigen aus Überzeugung eine „freiwillige Rentenversicherung“ nicht vorgestellt.

Die meisten „freiberuflichen Ingenieure“ übrigens hätten bei der DRV nicht den Hauch einer Chance, als Selbständige und damit freiwillig in der Rentenversicherung Einzahlende anerkannt zu werden. Aber bei dem nette Ingenieur auf der Seite der DRV handelt es sich ja auch um ein Model. Auch Models sind nach Ansicht der DRV übrigens sozialversicherungspflichtige Beschäftigte.

Guter Rat ist nicht teuer. Der teuerste Rat ist und bleibt der schlechte Rat oder zu späte Rat.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Brühl / Köln / Berlin

 


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Vorsicht Selbständige – vor der freiwilligen Rentenversicherung für Selbständige auf Antrag. Ergebnis eines entsprechenden Antrags auf Zahlung von Beiträgen in die freiwillige Rentenversicherung ist leider oft und offenbar immer öfter die gesetzliche Pflichtversicherung mit hohen Pflichtbeiträgen (zur Zeit 18,7 %). Dabei liest es sich so schön auf den Seiten der Deutschen Rentenversicherung Bund, alles freiwillig und freie Wahl der Beitragshöhe für freiwillig Versicherte:

„Freiwillig versichert: Zusätzlicher Schutz durch die Zahlung freiwilliger Beiträge“

„Freie Wahl bei der Beitragshöhe: Als freiwillig Versicherter bestimmen Sie die Anzahl und Höhe der Beiträge  selbst. Sie können pro Kalenderjahr von einem bis zu zwölf Monatsbeiträge zahlen und dabei jeden Betrag vom Mindest­ bis zum Höchstbeitrag frei
wählen.“

„Bevor Sie übereilt eine Entscheidung treffen: Lassen Sie sich in jedem Fall von uns beraten. Wir berücksichtigen immer Ihre individuelle Situation und beraten Sie neutral. „

Von der Seite der DRV lächelt ein sympathischer Mensch, ein „freiberuflicher Ingenieur“, er „zahlt freiwillig Beiträge ein, um Ansprüche aufzubauen“. Seine „Beitragshöhe“ kann er dabei „selbst bestimmen“.

Wie ist es dann möglich, dass aus dem Antrag auf freiwillige Rentenversicherung eine gesetzliche Pflichtversicherung oder gar abhängige Beschäftigung wird?

Nun, man wendet sich an die DRV und erkundigt sich, zB. vor Ort bei der lokalen Rentenberatung oder telefonisch bei der DRV in Berlin. Mehrere Mandanten berichten, dass sofort die Frage aufgeworfen wird, ob denn wirklich eine selbständige Tätigkeit vorliegt und deshalb ein paar Fragebögen auszufüllen sind. Manchmal wird nur um Ausfüllung der Fragebögen gebeten.

Wer den Fragebogen V0060 ausfüllt, ohne die Erläuterungen im Formular V0061 gelesen zu haben, dem droht in einigen Fällen eine gesetzliche Pflichtversicherung oder sogar eine nicht gewünschte Feststellung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung.

In den Erläuterungen zum Fragebogen V0060 heisst es nämlich (Formular V061):

„Eine freiwillige Versicherung ist nur möglich, wenn keine Versicherungspflicht besteht. Es ist daher notwendig, dass Sie Angaben zum Vorliegen von Sachverhalten machen, die zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung führen.“

Also prüft die DRV erst einmal, ob nicht eine Tätigkeit vorliegt, die eine gesetzliche Pflichtversicherung in der Rentenversicherung (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger oder rentenversicherungspflichtiger Selbständiger) nach sich zieht oder gar die in allen Versicherungszweigen (abhängige Beschäftigung = Scheinselbständigkeit).

Man kann der Deutschen Rentenversicherung nicht einmal vorwerfen, dass sie das verschweigt, denn im Formular V0061 heisst es weiter:

„Allgemeiner Hinweis zu den Ziffern 3.2 – 3.6

Eine freiwillige Versicherung ist nur möglich, wenn keine Versicherungspflicht aufgrund der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit besteht. Selbständig Tätige können kraft Gesetzes, das heißt ohne dass es eines entsprechenden Antrags bedarf, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen der Versicherungspflicht unterliegen.

3.2 – 3.3
Wenn Sie eine selbständige Tätigkeit ausüben, werden neben der genauen Bezeichnung der Tätigkeit weitere Angaben über diese selbständige Tätigkeit benötigt (Art der Tätigkeit, typische Tätigkeitsmerkmale). Die Angaben zu Ihrer selbständigen Tätigkeit bitten wir in jedem Fall zu belegen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: Handelsregistereintrag, Gewerbeanmeldung, Gewerbeerlaubnis, staatliche Zulassungserlaubnis, Gesellschaftsvertrag, steuerliche Anmeldung des Selbständigen beim Finanzamt, Vertrag über die Tätigkeit als Handelsvertreter, Vertrag über Auftragnehmerverhältnis mit Ausschließlichkeitsklausel, Verträge über die
Beschäftigung von Arbeitnehmern. Es können aber auch andere Nachweise erbracht werden, wenn aus ihnen mit Sicherheit auf den Zeitpunkt der Aufnahme, die Ausübung und ggf. das Ende der selbständigen Tätigkeit geschlossen werden kann.

3.4
Die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Zusammenhang mit Ihrer selbständigen Tätigkeit kann Auswirkungen auf die Versicherungspflicht haben.

Für selbständige Lehrer, Erzieher, Pflegepersonen oder Selbständige mit einem Auftraggeber tritt Versicherungspflicht kraft Gesetzes nicht ein, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigen, deren Arbeitsentgelte in der Zeit bis 31.12.2012 zusammen regelmäßig 400 EUR im Monat bzw. ab 1.1.2013 zusammen regelmäßig 450 EUR im Monat übersteigen.

Selbständig Tätige, die am 31.12.2012 nicht versicherungspflichtig waren, weil sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit Arbeitnehmer beschäftigt haben, deren Arbeitsentgelte zusammen regelmäßig 400 EUR überstiegen, bleiben nicht versicherungspflichtig, solange für die Arbeitnehmer regelmäßig ein Arbeitsentgelt von
über 400  EUR im Monat aufgewendet wird.

Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen der beruflichen Bildung erwerben oder die versicherungsfrei bzw. von der Versicherungspflicht befreit worden sind (z. B. Bezieher einer Vollrente wegen Alters).Entscheidend für die Versicherungspflicht eines Selbständigen ist insoweit die Höhe des Arbeitsentgelts des im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit beschäftigten Arbeitnehmers.
Sofern Sie im Zusammenhang mit Ihrer selbständigen Tätigkeit Arbeitnehmer beschäftigen, bitten wir Nachweise (z. B. Arbeitsverträge, Anmeldungen bei der Einzugsstelle) beizufügen, aus denen die Anzahl der Beschäftigten und die Höhe des Arbeitsentgelts, sowie der Beginn und ggf. das Ende der Beschäftigung hervorgehen.

3.5 – 3.6
Bei Selbständigen mit einem Auftraggeber ist für das Eintreten der Versicherungspflicht
u. a. entscheidend, inwieweit sie im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.
Als s Auftraggeber kommt jede natürliche und juristische Person in Betracht. Konzernunternehmen im Sinne des § 18 Aktiengesetz (AktG) und verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 291, 319 AktG gelten als ein Auftraggeber.

Ein Selbständiger ist im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig, wenn er im Rahmen einer vertraglichen Ausschließlichkeitsbindung tätig ist oder wenn er mindestens 5/6 seiner gesamten Betriebseinnahmen aus den zu beurteilenden Tätigkeiten allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber bezieht.

Das Problem ist, dass die meisten Selbständigen die Erläuterungen nicht lesen oder nicht richtig verstehen. Man muss den Antrag auf freiwillige Rentenversicherung nicht stellen, wenn man feststellt, dass möglicherweise statt der „freiwilligen“ eine gesetzliche Pflichtversicherung droht.

In jedem Fall sollte man sich vor dem Antrag auf freiwillige Rentenversicherung qualifiziert beraten lassen, damit der Antrag richtig ausgefüllt wird. Mandanten von uns haben das bei Existenzgründungsberatern getan und sich dann gewundert, als die DRV eine abhängige Beschäftigung, also gesetzliche Sozialversicherungspflicht in allen Zweigen festgestellt hat. Also das volle Zwangs-Programm. So hatten sich die Selbständigen aus Überzeugung eine „freiwillige Rentenversicherung“ nicht vorgestellt.

Die meisten „freiberuflichen Ingenieure“ übrigens hätten bei der DRV nicht den Hauch einer Chance, als Selbständige und damit freiwillig in der Rentenversicherung Einzahlende anerkannt zu werden. Aber bei dem nette Ingenieur auf der Seite der DRV handelt es sich ja auch um ein Model. Auch Models sind nach Ansicht der DRV übrigens sozialversicherungspflichtige Beschäftigte.

Guter Rat ist nicht teuer. Der teuerste Rat ist und bleibt der schlechte Rat oder zu späte Rat.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Brühl / Köln / Berlin