Status Check

Mit unserem Status Check können Sie schnell herausfinden, welchen Status Sie bei überschlägiger Prüfung haben. Sie können prüfen, ob Sie als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger (Sozialversicherungsrecht), arbeitnehmerähnliche Person (Arbeitsrecht), Scheinselbständiger (Sozialversicherungsrecht) oder als echter Selbständiger (Sozialversicherungsrecht) anzusehen sind. Der Status-Check ist für formal selbständige Einzelunternehmer gedacht, die Rechnungen schreiben, aber Zweifel an ihrem Status als Selbständige haben (Soloselbständige, Einzelunternehmer, freie Mitarbeiter, Subunternehmer, Honorarkräfte, Freelancer).

1) Wenn Sie arbeitnehmerähnlicher Selbständiger sind, sind sie gesetzlich rentenversicherungspflichtig. Ob sie arbeitnehmerähnlicher Selbständiger sind, hängt von zwei Fragen ab:

Frage 1:

Beschäftigen Sie eine sozialversicherungspflichtige Person (also mehr als Minijob; Familienangehörige und Partner zählen auch) oder mehrere Minijobber, deren Entgelt zusammen die Summe übersteigt, die das Gesetz für Minijobber vorsieht (aktuell 450 Euro monatlich)?

Wenn ja, sind sie nicht als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger anzusehen, sie müssen also keine Rentenversicherungsbeiträge zahlen, wenn nein, beantworten sie bitte die nächste Frage:

Frage 2:

Erzielen Sie im Kalenderjahr mehr als 5/6 des Umsatzes mit einem Auftraggeber?

Wenn nein, sind sie nicht als als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger anzusehen, sie müssen also keine Rentenversicherungsbeiträge zahlen, wenn ja, sind sie arbeitnehmerähnlicher Selbständiger, wenn Sie Frage 1 mit neun beantwortet haben.

Frage 1 ja, Frage 2 ja: kein arbeitnehmerähnlicher Selbständiger

Frage 1 ja, Frage 2 nein: kein arbeitnehmerähnlicher Selbständiger

Frage 1 nein, Frage 2 ja: arbeitnehmerähnlicher Selbständiger

Frage 1 nein, Frage 2 nein: kein arbeitnehmerähnlicher Selbständiger

2) Wenn Sie arbeitnehmerähnliche Person sind, gelten einige Arbeitnehmerrechte auch für sie. So steht Ihnen der gesetzliche bezahlte Mindesturlaub zu (§ 2 BUrlG).

Ob sie arbeitnehmerähnlicher Person sind, hängt von zwei Fragen ab:

Frage 1: Erbringen Sie Ihre Dienste im wesentlichen ohne Einsatz eigener Arbeitnehmer für einen Auftraggeber aufgrund Werkvertrag oder Dienstvertrag?

Frage 2: Sind sie überwiegend für den Auftraggeber tätig, erhalten sie von diesem mindestens die Hälfte des Umsatzes, den sie insgesamt machen?

Wenn sie beide Fragen mit ja beantworten, sind  sie arbeitnehmerähnliche Person.

Arbeitnehmerähnliche Selbständige sind in der Regel auch arbeitnehmerähnliche Person, weil sie mehr als 50 % des Umsatzes mit einem Auftraggeber erzielen (arbeitnehmerähnliche Selbständige sogar 5/6).

3) Wenn Sie Scheinselbstständiger sind, also abhängig Beschäftigter, sind sie sozialversicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Regel auch in der gesetzlichen Krankenversicherung, der Pflegeversicherung und der Arbeitslosenversicherung. Die gute Nachricht: Für die Vergangenheit muss ihr Auftraggeber (Arbeitgeber) die Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen.

Einen Status Check für die Frage, ob ein Selbständiger wirklich selbständig oder scheinselbständig ist, gibt es aber leider für alle Berufsgruppen nicht.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts liegt eine abhängige Beschäftigung und damit Scheinselbständigkeit vor, wenn die Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit erbracht wird. Dieses Merkmal ist bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb gegeben, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und mit seiner Tätigkeit einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung erfassenden Weisungsrecht unterliegt. Dabei kann sich die Weisungsgebundenheit insbesondere bei Diensten höherer Art zu einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinern. Dagegen ist eine selbständige Tätigkeit durch ein eigenes Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen freie Gestaltung von Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob eine abhängige Beschäftigung oder Selbständigkeit vorliegt, richtet sich danach, welche der genannten Merkmale bei Betrachtung des Gesamtbildes der Verhältnisse überwiegen. Bei der Abwägung müssen alle nach Lage des Einzelfalles relevanten Indizien berücksichtigt und innerhalb einer Gesamtschau gewichtet und gegeneinander abgewogen werden (vgl. zum Ganzen BSG Urt. v. 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R – juris RdNr. 16).

Es ist also stets eine Einzelfallentscheidung zu treffen – bei einer Vielzahl von Kriterien, die aber auch die Sozialgerichte und Landessozialgerichte unterschiedlich bewerten.

Die Deutsche Rentenversicherung – DRV hat in einem Rundschreiben die Merkmale für eine selbständige bzw. abhängige Beschäftigung wie folgt zusammengefasst:

Starke Merkmale für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses
Den folgenden Merkmalen misst die Rechtsprechung ein sehr großes Gewicht für die Annahme eines abhängigen   Beschäftigungsverhältnisses bei. Sie führen zu Beschränkungen, die in den Kerngehalt der Selbständigkeit eingreifen.
Dazu gehören:
− die uneingeschränkte Verpflichtung, allen Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten
− die Verpflichtung, dem Auftraggeber regelmäßig in kurzen Abständen detaillierte Berichte zukommen zu lassen
– die Verpflichtung, in Räumen des Auftraggebers zu arbeiten
− die Verpflichtung, bestimmte EDV-Hard- und Software zu benutzen, sofern damit insbesondere Kontrollmöglichkeiten des Auftraggebers verbunden sind. Derartige Verpflichtungen eröffnen dem Auftraggeber Steuerungs- und Kontrollmöglichkeiten, denen sich ein Selbständiger nicht unterwerfen muss.
− die Verpflichtung, ein bestimmtes Mindestsoll auf hohem Niveau zu erreichen; ein ”unverbindlicher Erfolgsplan” beinhaltet zwar keine solche Vorgabe,wohl aber dann, wenn er mit Sanktionsregelungen verbunden ist. Eine Sanktionsregelung ist auch darin zu sehen, dass die Höhe eines Provisionssatzes mit der Anzahl der vermittelten Verträge steigt; der Sanktions-charakter wird umso stärker, je ausgeprägter sich die Provisionssatzsteigerung gestaltet,
− das Verbot, Untervertreter einzustellen bzw. ein Genehmigungsvorbehalt des Auftraggebers.
Derartige Beschränkungen setzen dem Geschäftsumfang des Beauftragten gewisse Grenzen. Selbständige können jedoch grundsätzlich nicht zu einem bestimmten maximalen oder minimalen Geschäftsumfang verpflichtet werden. Ihnen muss die Befugnis verbleiben, sich mit einem geringen geschäftlichen Erfolg zufriedenzugeben; genauso muss ihnen aber auch die rechtliche Möglichkeit zur geschäftlichen Expansion offenstehen.

Nahezu zwingend für die Bejahung eines Beschäftigungsverhältnisses sind diese Merkmale:
− die Verpflichtung, nach bestimmten Tourenplänen zu arbeiten
− die Verpflichtung, Adresslisten abzuarbeiten jeweils insbesondere in Verbindung mit dem
− Verbot der Kundenwerbung aus eigener Initiative.

Starke Merkmale für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit
− Tätigwerden für mehrere Auftraggeber (bei Konzernen bzw. Konzernunternehmen i.S. des § 18 Aktiengesetz – AktG – handelt es sich nicht um  mehrere Auftraggeber)
− Beschäftigung von ”eigenen” versicherungspflichtigen Arbeitnehmern, gegenüber denen Weisungsbefugnis hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Arbeitsleistung besteht.

Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Kriterien die die DRV in ihrem Rundschreiben für bestimmte Berufsgruppen für relevant hält, für die Rechtsprechung (Sozialgerichte) nicht verbindlich sind, was diese auch regelmäßig betonen. Die Beachtung der Kriterien der DRV führt aber dazu, dass Betriebsprüfer sich daran orientieren und auch die DRV im Statusfeststellungsverfahren selbst.