Schlagwort: C0040

  • Beginn der Versicherungspflicht (§ 7a Abs. 6 SGB IV)

    Beginn der Versicherungspflicht (§ 7a Abs. 6 SGB IV)

    In § 7a Abs. 6 SGB IV ist beim Statusfeststellungsverfahren eine „kleine Amnestie“ (Verschiebung des Beginns der Versicherungspflicht) für den Fall vorgesehen, dass der Beschäftigte einer Verschiebung zustimmt und eine der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechende Vorsorge für den Fall der Krankheit und Altersvorsorge nachweist. Gesetzestext zu § 7a Abs. 6 SGB IV […]