Wichtige Urteile

Einige wichtige Urteile zu den Themen Scheinselbständigkeit und arbeitnehmerähnlicher Selbständigkeit. Diese Liste wird fortgeführt

Urteile zu Scheinselbständigkeit und arbeitnehmerähnlicher Selbständigkeit

Der Director einer Limited gilt als gesetzlicher Vertreter nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes, wenn auf seinen vertrag deutsches Recht Anwendung findet (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 12.02.2010, Aktenzeichen 6 Ta 11/09).

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In Deutschland beschäftigte Mitglieder des Board of Directors einer privaten limited company irischen Rechts sind auch unter Berücksichtigung des Rechts der Europäischen Gemeinschaft nicht wie Mitglieder des Vorstands einer deutschen Aktiengesellschaft von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung ausgenommen (BSG vom 27.02.2008, Aktenzeichen B 12 KR 23/06 R)

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Kann die vertraglich vereinbarte Tätigkeit sowohl in einem Arbeitsverhältnis als auch selbstständig erbracht werden und spricht die tatsächliche Handhabung der Vertragsbeziehung nicht zwingend für ein Arbeitsverhältnis, müssen sich die Vertragsparteien grundsätzlich an dem von ihnen gewählten Vertragstypus festhalten lassen (BAG vom 09.06.2010, Aktenzeichen 5 AZR 332/09)

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Einem nach außen durch die tatsächliche Vollziehung des Rechtsverhältnissesdokumentierten Willen der Vertragsparteien, kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu wollen, kommt jedenfalls dann indizielle Bedeutung zu, wenn dieser dem festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnis nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird (BSG vom 28.5.2008, Aktenzeichen  B 12 KR 13/07 R).

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Steuerberater dürfen einen Mandanten im Mandanten im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB 4 nicht vertreten. Die Vertretung im Statusfeststellungsverfahren stellt eine geschäftsmäßige Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit dar, die einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG) bedarf und nicht nach Art 1 § 5 Nr 2 RBerG  erlaubnisfrei ist. In diesem Fall ist kein unmittelbarer Zusammenhang mit der Steuerberatungstätigkeit iS dieser Vorschrift gegeben (SG Aachen vom 27.11.2009, Aktenzeichen S 6 R 217/08)

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Der Gesetzgeber hat den Frachtführer als selbständigen Gewerbetreibenden und damit nicht als Arbeitnehmer eingeordnet, obwohl der Frachtführer schon von Gesetzes wegen weitreichenden Weisungsrechten unterliegt (§ 418 HGB). Der Frachtführer ist regelmäßig auch dann selbständiger Gewerbetreibender, wenn die Zusammenarbeit mit seinem Auftraggeber auf einem auf Dauer angelegten entsprechenden Rahmenvertrag beruht und das Fahrzeug – wie in der Branche geläufig – die Farben und das Firmenzeichen eines anderen Unternehmers aufweist. Insoweit ist die gesetzgeberische Wertung, wonach Frachtführer Gewerbetreibende und damit Selbständige sind (§ 407 HGB) zu Grunde zu legen. Ein Arbeitsverhältnis kann aber dann zu bejahen sein, wenn Vereinbarungen getroffen und praktiziert werden, die zur Folge haben, dass der betreffende Fahrer in der Ausübung seiner Tätigkeit weit weniger frei ist als ein Frachtführer im Sinne des HGB, er also nicht mehr im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Wirtschaftliche Zwänge allein können die Arbeitnehmereigenschaft nicht begründen. Entscheidend ist also, welche Gestaltungsspielräume dem Beschäftigten in dem System noch verbleiben und ob seine persönliche Abhängigkeit das für Arbeitsverhältnisse typische Maß erreicht (BAG, Urteil vom 13.03.2008 und vom 19.11.2007, a.a.O.).

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Der Bundesgerichtshof hat sich der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts angeschlossen (BGH Urteil vom 21.10.1998 – VIII ZB 54/97- NJW 1999, 648). Das Bundessozialgericht hat in seiner jüngsten Entscheidung vom 11.03.2009 ausgeführt, dass auch Transportfahrer – selbst bei einer für Frachtführer geltenden gesetzgeberischen Wertung als selbstständige Gewerbetreibende bei weit reichenden Weisungsrechten sowohl des Spediteurs als auch des Absenders und des Empfängers des Frachtgutes (vgl. § 418 HGB) – jedenfalls dann als abhängig Beschäftigte einzuordnen sein, wenn sich die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien nicht auf die jeden Frachtführer treffenden gesetzlichen Bindungen beschränken, sondern wenn Vereinbarungen getroffen und praktiziert werden, die die Tätigkeit engeren Bindungen unterwerfen (BSG Urteil vom 11.03.2009 – B 12 KR 21/07 R – Juris).

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IT / EDV-Berater (Consulting-Leistungen und Systemsoftware-Erstellung im Oracle/SAP- R /3 Umfeld auf Unix-Großrechnern) ist rentenversicherungspflichtiger Selbständiger (Bayerisches Landessozialgericht vom 15.10.2009 Aktenzeichen L 14 R 463/06, gegen Sozialgericht Aachen vom 26.03.2004 – Aktenzeichen S 8 RA 87/03, wie  LSG Bayern, 13.07.2005 – L 1 R 4208/04 ).

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EDV-Beraterin die 3 1/2 Jahre aufgrund Rahmenvertrag und Projektverträgen im wesentlichen nur einem Auftraggeber tätig war, ist rentenversichungspflichtige Selbständige (Landessozialgericht Hamburg vom 10.01.2008 – Aktenzeichen L 3 R 41/05)

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Die Tätigkeit des Klägers als Aerobicinstrukteur bzw. Fitnesstrainer ist versicherungspflichtig im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI. Es handelt sich um die Tätigkeit eines Lehrers im Sinne dieser Vorschrift (Bayerisches Landessozialgericht vom 17.03.2010, Aktenzeichen L 13 R 550/09)

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Eine Aerobic-Trainerin unterliegt als selbstständige Lehrerin unabhängig von der Zahl ihrer Auftraggeber grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (BSG vom 27.09.2007, Aktenzeichen B 12 R 12/06 R).

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Eine Aerobic-Trainerin, die ihre Tätigkeit in verschiedenen Sportstudios ausübt, ist selbstständig iS von § 2 S 1 Nr 1 SGB 6  und auch dann nicht ausnahmsweise von der Versicherungspflicht ausgenommen, wenn sie einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 05.05.2006 – Aktenzeichen L 4 RA 97/03)

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Selbstständig tätige Fitnesstrainer sind in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichitig (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 03.09.2008, Aktenzeichen L 30 R 1460/07)