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Zunächst muss abgeklärt werden, ob eine abhängige Beschäftigung (Scheinselbständigkeit) oder arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit oder echte Selbständigkeit vorliegt. Weiter wäre zu klären, welcher Status angestrebt wird. Die Frage des besten, d.h. risikolosen und kostengünstigsten Weges muss dann im Einzelfall geklärt werden. Dabei kommen neben aussergerichtlichen Lösungen das Statusfeststellungsverfahren bei der DRV oder das Statusverfahren vor dem Arbeitsgericht in Betracht.
Zunächst muss der aktuelle Status und die Vergangenheit, soweit noch risikobehaftet, durch einen auf Scheinselbständigkeit und Statusfeststellung spezialisierten Anwalt analysiert werden. Als nächster Schritt müssen die Möglichkeiten einer kostengünstigen Absicherung des Status als Selbständiger geprüft und besprochen werden. Die Statusanalyse können wir auf der Basis Ihrer Informationen und Unterlagen per Mail und Telefon vornehmen. Ein Besprechungstermin ist dafür nicht notwendig.
Da die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) in Statusfeststellungsverfahren nach dem Ergebnis interner Statistiken immer öfter zum Ergebnis kommt, dass eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ist das Risiko erheblich. Aber auch die Selbständigen stellen ein Risiko dar, da die Initiative für die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung oft auch von diesen ausgeht. Ein weiteres Risiko ist die Tatsache, dass sich die Meinung der DRV häufig ändert, also die Bewertung in der Vergangenheit keine Rechtssicherheit bietet. So wurden bis ca. 2009 IT-Berater von der DRV in Statusfeststellungsverfahren regelmäßig als Selbständig anerkannt, danach genauso regelmäßig als abhängige Beschäftigte. Selbst Großunternehmen wie Telekom, O2 haben den Status anders als die DRV eingeschätzt, im Fall der Telekom war der Status von mehr als tausend IT-Beratern kritisch. Durch das Mindestlohngesetz steigt das Risiko zusätzlich, weil mit zusätzlichen Kontrollen durch den Zoll zu rechnen ist, der sein Personal deutlich aufstockt.
Ihr Gefühl trügt nicht. In praktisch allen von Rechtsanwalt Felser übernommenen Fällen, in denen Scheinselbständigkeit festgestellt wurde, hatte der Steuerberater nicht gewarnt oder sogar ausdrücklich entwarnt. Dabei bringen Steuerberater regelmäßig den arbeitnehmerähnlichen Selbständigen mit dem Scheinselbständigen durcheinander und kommen so zu falschen Ergebnissen. Nach der Rechtsprechung sind Steuerberater aber in der Regel verpflichtet, Selbständige auf Statusprobleme hinzuweisen und die Beschäftigung von Selbständigen von Mandanten auf den Status zu prüfen und in unklaren oder zweifelhaften Fällen zur Prüfung an einen spezialisierten Anwalt zu verweisen. Steuerberater sollten diese Pflicht auch ernst nehmen, weil sie nach der Rechtsprechung nicht nur für falsche Auskünfte haften, sondern unter Umständen auch dafür, nicht gewarnt zu haben.
Leider nein. Das Ergebnis der regelmäßig durchgeführten Betriebsprüfung durch Krankenkasse oder Rentenversicherung schützt nach der Rspr. der Sozialgerichte nicht vor einer anderweitigen Feststellung des Status durch die Deutsche Rentenversicherung bspw. in einem Statusfeststellungsverfahren oder einer Klage eines Selbständigen. Die lokalen Betriebsprüfer sind oft auch wesentlich großzügiger in der Beurteilung, ob jemand selbständig oder abhängig Beschäftigter und damit sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer ist. Maßgeblich ist aber, dass die Betriebsprüfung und die Statusfeststellung nicht miteinander vergleichbar sind.
Leider nein. Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung ist unabhängig vom steuerrechtlichen Status. Die jeweiligen Gerichte (Sozialgerichte, Finanzgerichte, Arbeitsgericht) betonen ausdrücklich, das Ergebnisse der jeweils anderen Gerichtsbarkeit für die eigene Prüfung nicht maßgeblich sind. Das kann zu so abstrusen Folgen führen, dass ein Selbständiger von der DRV als abhängig beschäftigt eingestuft wird und die Sozialgerichte das bestätigen, das Finanzamt aber weiterhin von einer selbständigen Tätigkeit als Unternehmer oder Freiberufler ausgeht.
Scheinselbständigkeit betrifft regelmäßig drei, leider oft sogar vier Fachgebiete, nämlich Sozialversicherungsrecht, Steuerrecht, Arbeitsrecht und manchmal auch Strafrecht. Daneben kann es gesellschaftsrechtliche Fragestellungen geben. Es gibt zwar den Fachanwalt für Arbeitsrecht, den Fachanwalt für Sozialrecht, den Fachanwalt für Steuerrecht und den Fachanwalt für Strafrecht. Sie müssten also vier Fachanwälte beauftragen. Einen Fachanwalt für Scheinselbständigkeit, den gibt es leider nicht . Am sinnvollsten ist es, einen Anwalt zu beauftragen, der sich nachweislich auf das Gebiet der Scheinselbständigkeit mit allen Fragen und Folgen spezialisiert hat. Rechtsanwalt Felser ist als Inhaber der Webseite Scheinselbstaendigkeit.de seit 1999 auf das Gebiet der Scheinselbständigkeit spezialisiert und bietet Ihnen die Erfahrung aus mind. 1000 Mandaten bundesweit in diesem anwaltlichen Querschnittsgebiet seit 1999.
Leider nein. Wir empfehlen grundsätzlich nur Anwälte, die sich nachweislich und konsequent auf das Thema Scheinselbständigkeit spezialisiert haben. Sicher wäre es wünschenswert, wenn mehr Anwälte auf dem Gebiet der Scheinselbständigkeit versiert wären. Viele Mandanten von Rechtsanwalt Felser, die aus dem gesamten Bundesgebiet kommen, haben aber die Erfahrung gemacht, dass es nicht ausreicht, einen Anwalt zu haben, der einige Fälle aus dem Rechtsgebiet bearbeitet hat. Deshalb hat Rechtsanwalt Felser zahlreichen Mandanten - oft nach einem Anwaltswechsel - aus dem gesamten Bundesgebiet geholfen. Für den Raum Bremen können wir allerdings mit gutem Gewissen Rechtsanwalt Dr. Grunewald empfehlen, der ebenfalls über jahrelange Erfahrung auf dem Gebiet der Scheinselbständigkeit aus entsprechend vielen Mandaten verfügt. Ob ein Anwalt sich mit dem Thema einigermaßen auskennt, können Sie testen, indem Sie einige Fragen stellen (zu den Fragen).
Klare Antwort: Nur nach vorheriger gründlicher Prüfung durch einen auf das Thema Scheinselbständigkeit und Statusfeststellungsverfahren spezialisierten Anwalt. Die meisten Statusfeststellungsverfahren enden nämlich mit der Feststellung einer abhängigen Beschäftigung und zwar bis zu knapp fünf Jahren rückwirkend. Das liegt auch daran, dass die DRV ein eigenes Interesse daran hat, bei der Prüfung zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zu kommen.
Der teuerste Rat ist der schlechte Rat, danach kommt aber sofort der zu späte gute Rat. Klare Antwort also: So früh wie möglich, am besten vor Aufnahme jeder selbständigen Tätigkeit in der Gründungsphase, andernfalls vor der Aufnahme eines Auftrags. Ein Statusfeststellungsverfahren ist risikolos nur vor Aufnahme der Beschäftigung möglich, relativ risikolos nur bei Einleitung noch im ersten Monat der Beschäftigung - bei jedem Auftrag (siehe dazu Rechtsirrtümer). Die Folgen einer rückwirkenden Feststellung einer abhängigen Beschäftigung sind meist mit vierstelligen Forderungen von DRV und Finanzamt verbunden. In einer einzigen Beratungsstunde mit einem auf Scheinselbständigkeit und Statusfeststellung spezialisierten Rechtsanwalt, die auch telefonisch oder per Skype möglich ist, können die Risiken regelmäßig gut abgeschätzt und oft ausgeschlossen oder verringert werden.
BSG-Urteil: Honorarärzte regelmäßig scheinselbständig Honorarärzte im Krankenhaus sind in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen, sondern unterliegen als abhängig Beschäftigte des Krankenhauses der Sozialversicherungspflicht. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts am 4.6.2019 in einem weiterlesen »
Ein bisschen stolz bin ich schon darauf, dass die Mitglieder des VGSD an der Telko zum neuen Werkvertragsgesetz mit mir als Experten nicht nur zahlreich teilgenommen haben (445 Teilnehmer und damit Platz 2 bei den meistbesuchten weiterlesen »
Die Honorarhöhe ist ein „gewichtiges“ Kriterium / Indiz für eine echte Selbständigkeit, so das Bundessozialgericht in einem aktuellen Urteil (Bundessozialgericht, Urteil vom 31.3.2017 – Aktenzeichen B 12 R 7/15 R). Geklagt hatte ein Landkreis aus Bayern, weiterlesen »
Kündigung beim Handelsvertreter: Immer mehr Einfirmenvertreter erhalten die Kündigung ihres Brötchengebers. Brötchengeber deshalb, weil oft unklar ist, ob dieser nun Auftraggeber oder Arbeitgeber ist. Während der Auftraggeber den Handelsvertreter ohne Grund – unter Einhaltung der ordentlichen weiterlesen »
Rechtsirrtümer bei Scheinselbständigkeit: Um die Sozialversicherungspflichtigkeit von Selbständigen - Stichwort Scheinselbständigkeit - ranken sich vi... weiterlesen
Freie Mitarbeit erfreut sich stetig wachsender Beliebtheit, nicht nur unter Anwälten, sondern im IT-Bereich, in der Medienbranche und im Marketing. Hä... weiterlesen
10 Tipps, wie Sie Scheinselbstständigkeit vermeiden – für Auftraggeber Scheinselbstständigkeit wird in unverdächtigen Branchen meist als kalkulierbar... weiterlesen
Wann ist ein freier Mitarbeiter, der in einer Anwaltskanzlei arbeitet, selbständig, wann gilt er als scheinselbständig? Auch in der Anwaltschaft gibt ... weiterlesen
Vorsicht Selbständige - vor der freiwilligen Rentenversicherung für Selbständige auf Antrag. Ergebnis eines entsprechenden Antrags auf Zahlung von Bei... weiterlesen
Auch 2017 hat Rechtsanwalt Felser als Experte zum Thema Scheinselbständigkeit Journalisten Rede und Antwort gestanden. Und sich u.a. darüber gefreut, dass die Telko des VGSD zum neuen Werkvertragsgesetz mit RA Felser als Experte nicht nur die weiterlesen »
Rechtsanwalt Felser hat seit Beginn seiner Anwaltstätigkeit weit mehr als tausend Gespräche mit Journalisten geführt, als Interview, für Beiträge mit Interviewzitaten oder als Hintergrundgespräche. Heute gibt er im Durchschnitt jede Woche einem Journalisten ein Interview, regelmäßig weiterlesen »
Für einen Beitrag der Computerwoche wurde Rechtsanwalt Michael Felser von Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte von Andrea König zur Problematik der Scheinselbständigkeit bei IT-Beratern (Freiberufler) interviewt. Rechtsanwalt Felser hat hunderte von IT-Beratern wegen Scheinselbständigkeit und arbeitnehmerähnlicher Selbständigkeit weiterlesen »
Vom Verbraucherportal Biallo wurde Rechtanwalt Felser von Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte im Dezember 2011 zum Thema „Scheinselbständigkeit im Nebenjob“ interviewt. Was vielen Nebenjobbern, die Rechnung schreiben, nicht bewusst, ist: Auch eine selbständigkeit Nebentätigkeit kann scheinselbständig sein. weiterlesen »