Wer als selbständiger Architekt beschäftigt ist, ist oft scheinselbständig. Viele Architekturbüros setzen Architekten als freie Mitarbeiter ein. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass diese tatsächlich anders als Arbeitnehmer behandelt werden.
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- 22. September 2015
- Architekt, Freiberufler, freier Beruf, Honorar
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Rechtsanwalt Michael W. Felser hat sich auf besondere Gebiete des Arbeitsrechts spezialisiert. Insbesondere liegt einer seiner Arbeitsschwerpunkte im Bereich der sog. “Scheinselbständigkeit”. Hier berät er bundesweit als einer der wenigen spezialisierten Rechtsanwälte die Ratsuchenden zu den vielfältigen Fragen rund um die Thematik "Scheinselbständigkeit".

Verfasst von: Michael W. Felser
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