Fahrlehrer können sowohl sozialversicherungspflichtig beschäftigt als auch als Selbständige eingesetzt sein. Oft werden selbstständige Fahrlehrer jedoch mindestens rentenversicherungspflichtig als arbeitnehmerähnliche Selbstständige beziehungsweise als Lehrer im Sinne des Paragraphen 2 SGB VI anzusehen sein. Bei Eingliederung in eine fremde Fahrschule kommt sogar Scheinselbständigkeit in Betracht, wenn der Fahrlehrer kein eigenes Fahrzeug eingesetzt, sondern die Betriebsmittel der Fahrschule nutzt.
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- 13. September 2015
- Fahrlehrer, Fahrschule, Lehrer, Rentenversicherungspflicht
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Rechtsanwalt Michael W. Felser hat sich auf besondere Gebiete des Arbeitsrechts spezialisiert. Insbesondere liegt einer seiner Arbeitsschwerpunkte im Bereich der sog. “Scheinselbständigkeit”. Hier berät er bundesweit als einer der wenigen spezialisierten Rechtsanwälte die Ratsuchenden zu den vielfältigen Fragen rund um die Thematik "Scheinselbständigkeit".

Verfasst von: Michael W. Felser
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