Datenschutz
Auch die Deutsche Rentenversicherung muss bei der Datensammlung, Datenverarbeitung und -speicherung den Datenschutz beachten. Wir sind der Meinung, dass zahlreiche Fragen in den Fragebögen der Deutschen Rentenversicherung nicht erforderlich sind und damit das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen. Beschwerde beim Datenschutzbeauftragten in Bearbeitung Antwort des Datenschutzbeauftragten in Bearbeitung
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Veröffentlicht am: 7. März, 2016 von Michael W. Felser
Stichwörter (Tags): BDSG, BfA, Datengeheimnis, Datenschutz, Datenschutzbeauftragter, DRV, Fragebogen, Sozialgeheimnis, Verschwiegenheitspflicht