Fitnesstrainer
Fitnesstrainer, die in einen Fitnesstudio Kurse geben, sind als Lehrer im Sinne des Sozialversicherungsrechts anzusehen und damit als rentenversicherungspflichtiger Selbständiger. In § 2 SGB VI ist die Rentenversicherungspflicht geregelt: „Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,“ Die meisten Fitnesstrainer wissen von der Rentenversicherungspflichtigkeit der Tätigkeit nichts und …
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Veröffentlicht am: 14. September, 2015 von Michael W. Felser
Stichwörter (Tags): DRV, Fitnessstudio, Fitnesstrainer, Rentenversicherung, Rentenversicherungspflicht, Rentenversicherungspflichtiger Selbständiger