Auch bei Scheinselbständigkeit sind Fristen zu beachten. Verjährungsfrist, Widerspruchsfrist und Klagefrist bei Bescheiden, bei Kündigung und Befristung.
Verjährungsfristen
Bei Scheinselbständigkeit gelten im Sozialversicherungsrecht zwei wichtige Fristen: Ansprüche der DRV auf Nachforderung von Beiträgen verjähren innerhalb von vier Jahren (zum Jahresende, so dass immer bis zu fünf Jahren nachgefordert werden können. Bei Vorsatz, ausreichend ist bedingter Vorsatz, verjähren die Ansprüche erst nach 30 Jahren.
Frist für den Widerspruch
Weitere wichtige Fristen sind die Frist für den Widerspruch gegen den Bescheid der DRV nach einer Betriebsprüfung oder einem Statusfeststellungsverfahren (Anfrageverfahren). Sie beträgt nicht „vier Wochen“, wie oft gehört, sondern einen Monat.
Frist zur Klage gegen den Widerspruchsbescheid
Eine weitere wichtige Frist ist die Klagefrist gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid. Dagegen kann innerhalb eines Monats Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.
Frist zur Klage bei Kündigung des Vertrags
Wird der Vertrag durch Kündigung beendet und will der Scheinselbständige die Beendigung nicht akzeptieren, sondern sich auf Kündigungsschutz berufen und als Arbeitnehmer weiterbeschäftigt werden, so muss er binnen drei Wochen nach Kündigung Klage vor dem Arbeitsgericht erheben (sog. Kündigungsschutzklage).
Klagefrist bei Befristung des Vertrags
Auch bei einer Befristung des Vertrags muss der Auftragnehmer, wenn er sich für scheinselbständig hält, gegen das Auslaufen mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht wehren. Auch hier sieht das Gesetz (Teilzeitbefristungsgesetz) eine Klagefrist von drei Wochen, beginnend mit dem Befristungsende, vor.