Selbständige werden oft mit Honorarvertrag beschäftigt, z.B. als Honorarkraft, Honorararzt oder Honorardozent. Bei richtiger Gestaltung kann eine selbstständige Beschäftigung erreicht werden. Oft sind Selbstständige, die auf Honorarbasis arbeiten, allerdings scheinselbstständig. Übersehen wird häufig, dass auch ein Selbstständiger unter bestimmten Umständen rentenversicherungspflichtig sein kann, nämlich als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger oder rentenversicherungspflichtiger Selbstständiger.
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- 14. Oktober 2015
- Honorar, Honorararzt, Honorarkraft, Honorarvertrag
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Rechtsanwalt Michael W. Felser hat sich auf besondere Gebiete des Arbeitsrechts spezialisiert. Insbesondere liegt einer seiner Arbeitsschwerpunkte im Bereich der sog. “Scheinselbständigkeit”. Hier berät er bundesweit als einer der wenigen spezialisierten Rechtsanwälte die Ratsuchenden zu den vielfältigen Fragen rund um die Thematik "Scheinselbständigkeit".

Verfasst von: Michael W. Felser
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